{"id":68894,"date":"2022-10-15T12:02:42","date_gmt":"2022-10-15T10:02:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=68894"},"modified":"2022-10-15T12:02:42","modified_gmt":"2022-10-15T10:02:42","slug":"im-rahmen-eines-unterbeteiligungsvertrags-erbrachte-finanzdienstleistungen-sind-von-der-mehrwertsteuer-befreit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/im-rahmen-eines-unterbeteiligungsvertrags-erbrachte-finanzdienstleistungen-sind-von-der-mehrwertsteuer-befreit\/","title":{"rendered":"Im Rahmen eines Unterbeteiligungsvertrags erbrachte Finanzdienstleistungen sind von der Mehrwertsteuer befreit"},"content":{"rendered":"\n<p><em><strong>Nach Ansicht des Gerichtshofs f\u00e4llt die Gew\u00e4hrung einer Finanzierung an den Originator im Rahmen eines Unterbeteiligungsvertrags unter den Begriff der Kreditgew\u00e4hrung im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie.<\/strong><\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Der O. Fundusz Inwestycyjny Zamkni\u0119ty reprezentowany przez O (im Folgenden: O-Investmentfonds) plante den Abschluss von Unterbeteiligungsvertr\u00e4gen mit Banken oder Investmentfonds und stellte beim polnischen Minister f\u00fcr Finanzen einen Antrag auf Erteilung eines Steuervorbescheids, um zu kl\u00e4ren, ob die Leistungen, die er als Unterbeteiligter zu erbringen hatte, von der Mehrwertsteuer befreit sein k\u00f6nnten.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Rahmen des in Rede stehenden Vertrags verpflichten sich der Unterbeteiligte und der Originator gegenseitig: der Unterbeteiligte, dem Originator eine Finanzierung zu gew\u00e4hren, und der Originator, dem Unterbeteiligten die Einnahmen aus den Forderungen zu \u00fcberweisen, die in diesem Vertrag bezeichnet sind, wobei er die Schuldtitel in seinem Verm\u00f6gen beh\u00e4lt. Der Originator erh\u00e4lt eine Dienstleistung gegen ein Entgelt, das der Differenz zwischen dem Prognosewert der Einnahmen aus den Forderungen und der H\u00f6he der vom Unterbeteiligten ausgezahlten Finanzierung entspricht.<\/p>\n\n\n\n<p>Da der O-Investmentfonds die Ansicht des Ministers f\u00fcr Finanzen nicht teilte, wonach die Ums\u00e4tze des Unterbeteiligten dem allgemeinen Mehrwertsteuersatz von 23 % unterliegen m\u00fcssten, erhob er Klage gegen den genannten Steuervorbescheid. Im Rahmen dieses Rechtsstreits m\u00f6chte der Naczelny S\u0105d Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht, Polen) wissen, ob Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie<sup>1<\/sup> dahin auszulegen ist, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung f\u00fcr Ums\u00e4tze, die die Gew\u00e4hrung und Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten betreffen, auf den im Ausgangsverfahren beschriebenen Unterbeteiligungsvertrag Anwendung findet.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit seinem Urteil bejaht der Gerichtshof diese Frage.<\/p>\n\n\n\n<p>Als Erstes best\u00e4tigt der Gerichtshof, dass die von einem Unterbeteiligten erbrachten Dienstleistungen in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuerrichtlinie fallen, da sie gegen Entgelt erbracht werden. Insoweit betont der Gerichtshof, dass diese Voraussetzung erf\u00fcllt ist, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempf\u00e4nger ein Rechtsverh\u00e4ltnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Verg\u00fctung den tats\u00e4chlichen Gegenwert f\u00fcr die dem Leistungsempf\u00e4nger erbrachte Dienstleistung bildet. Die Form der dem Unterbeteiligten gezahlten Verg\u00fctung ist f\u00fcr die Frage, ob seine Leistung entgeltlich ist oder nicht, unerheblich.<\/p>\n\n\n\n<p>Als Zweites pr\u00fcft der Gerichtshof, ob die Leistungen des Unterbeteiligten unter den Begriff der \u201eGew\u00e4hrung von Krediten\u201c im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie fallen, der der einzige auf das Ausgangsverfahren anwendbare Fall der Befreiung ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Unter Berufung auf seine fr\u00fchere Rechtsprechung, wonach die \u201eGew\u00e4hrung von Krediten\u201c u. a. in der \u00dcberlassung von Kapital gegen Entgelt besteht, wobei das Kapital nicht zwangsl\u00e4ufig von Bank- oder Finanzinstituten \u00fcberlassen und das Entgelt nicht unbedingt in Form von Zinsen gezahlt werden muss, best\u00e4tigt der Gerichtshof, dass die Dienstleistung, die der Unterbeteiligte dem Originator im Rahmen des zwischen ihnen geschlossenen Vertrags erbringt, sich in einer einzigen Leistung ersch\u00f6pft, die im Wesentlichen in der Auszahlung von Kapital gegen Entgelt besteht.<\/p>\n\n\n\n<p>Ferner weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Unterbeteiligte das jedem Kreditgesch\u00e4ft inh\u00e4rente Kreditrisiko tr\u00e4gt. Dabei ist es unerheblich, ob sich dieses Risiko aus dem Zahlungsausfall der Schuldner der Forderungen, aus denen die Einnahmen auf ihn \u00fcbertragen werden, oder aus der Zahlungsunf\u00e4higkeit seines unmittelbaren Vertragspartners ergibt. Dar\u00fcber hinaus ist der Gerichtshof u. a. der Auffassung, dass weder das Fehlen von Garantien zugunsten des Unterbeteiligten, noch die Tatsache, dass der Unterbeteiligte im Fall eines Ausfalls der Schuldner der Forderungen, aus denen die Einnahmen auf den Unterbeteiligten \u00fcbertragen werden, den Originator nicht unmittelbar in Regress nehmen kann, noch der Umstand, dass die Schuldtitel im Verm\u00f6gen des Originators verbleiben, Auswirkungen auf den Wesensgehalt eines Unterbeteiligungsumsatzes und folglich auf die Einstufung des in Rede stehenden Vertrags als Kreditgew\u00e4hrung haben. HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens k\u00f6nnen die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anh\u00e4ngigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der G\u00fcltigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht \u00fcber den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, \u00fcber die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem \u00e4hnlichen Problem befasst werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"fu%c3%9fnoten\">Fu\u00dfnoten<\/h2>\n\n\n\n<p><sup>1<\/sup> Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28. November 2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 06.10.2022 zum Urteil C-250\/21 vom 06.10.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach Ansicht des Gerichtshofs f\u00e4llt die Gew\u00e4hrung einer Finanzierung an den Originator im Rahmen eines Unterbeteiligungsvertrags unter den Begriff der Kreditgew\u00e4hrung im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie. Der O. 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