{"id":68904,"date":"2022-10-15T12:09:42","date_gmt":"2022-10-15T10:09:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=68904"},"modified":"2022-10-15T12:09:42","modified_gmt":"2022-10-15T10:09:42","slug":"klagen-auf-entschaedigung-wegen-altersdiskriminierender-besoldung-niedersaechsischer-beamter-bleiben-ohne-erfolg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/klagen-auf-entschaedigung-wegen-altersdiskriminierender-besoldung-niedersaechsischer-beamter-bleiben-ohne-erfolg\/","title":{"rendered":"Klagen auf Entsch\u00e4digung wegen altersdiskriminierender Besoldung nieders\u00e4chsischer Beamter bleiben ohne Erfolg"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Der 5. Senat des Nieders\u00e4chsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteilen vom 28. September 2022 die Berufungen gegen eine Vielzahl von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Braunschweig, Hannover, L\u00fcneburg und Oldenburg zur\u00fcckgewiesen (Az. 5 LB 59\/20, 5 LC 202\/17, 5 LC 206\/17, 5 LC 207\/17, 5 LC 208\/17, u. a.), mit denen diese Klagen nieders\u00e4chsischer Beamter auf Zahlung von Entsch\u00e4digung wegen altersdiskriminierender Besoldung abgewiesen hatten.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bis Ende des Jahres 2016 richtete sich die Besoldung von nieders\u00e4chsischen Beamten nach sog. Dienstaltersstufen. Dabei bildete das in Abh\u00e4ngigkeit vom Lebensalter bestimmte Besoldungsdienstalter den Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die erstmalige Zuordnung eines Beamten zu einer Besoldungsstufe. Der Europ\u00e4ische Gerichtshof sah mit Urteil vom 8. September 2011 eine Verg\u00fctung nach dem Lebensalter im Bereich der Tarifbesch\u00e4ftigten (Arbeitnehmer) als unionsrechtswidrig an. Nachfolgend stellte er mit Urteil vom 19. Juni 2014 die Unionsrechtswidrigkeit von an das Lebensalter ankn\u00fcpfenden Besoldungssystemen f\u00fcr Beamte fest. Daraufhin \u00e4nderte das Land Niedersachsen Ende des Jahres 2016 sein Besoldungsgesetz und ersetzte die fr\u00fcheren Dienstaltersstufen \u2013 r\u00fcckwirkend ab September 2011 \u2013 durch sog. Erfahrungsstufen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die klagenden Beamten sind der Auffassung, dass ihnen sowohl vor als auch nach der Gesetzes\u00e4nderung Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung zustehen. Hinsichtlich des fr\u00fcheren, unstreitig altersdiskriminierenden Besoldungsgesetzes h\u00e4tten sie ihre Anspr\u00fcche rechtzeitig in der Ausschlussfrist des \u00a7 15 Abs. 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) geltend gemacht. Aber auch die neue Gesetzeslage mit dem Erfahrungsstufensystem sei altersdiskriminierend. Die nicht begr\u00fcndete Unterstellung des Gesetzgebers, berufliche Erfahrungen selbst zum Ende einer bis zu 28 Jahre andauernden Erfahrungszeit f\u00fchrten zu honorierbaren besseren Arbeitsergebnissen, sei nicht haltbar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Senat hat die Berufungen der nieders\u00e4chsischen Beamten gegen die klageabweisenden Urteile der Verwaltungsgerichte zur\u00fcckgewiesen. Den Beamten st\u00fcnden keine Entsch\u00e4digungszahlungen wegen einer altersdiskriminierenden Besoldung zu.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vor Inkrafttreten der Neuregelung des Nieders\u00e4chsischen Besoldungsgesetzes, d. h. bis August 2011, sei die Besoldung der Kl\u00e4ger zwar altersdiskriminierend gewesen. Sie h\u00e4tten ihre Anspr\u00fcche aber nicht rechtzeitig geltend gemacht, weil sie die Ausschlussfrist des \u00a7 15 Abs. 4 AGG, der f\u00fcr die Geltendmachung von Anspr\u00fcchen eine Frist von zwei Monaten vorsehe, nicht gewahrt h\u00e4tten. Diese Frist beginne in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Betroffene Kenntnis von seiner Benachteiligung, hier der Altersdiskriminierung, erlangt habe. Dies sei mit der Verk\u00fcndung des Urteils des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2014 mit der Kl\u00e4rung der Rechtslage zu den Besoldungssystemen f\u00fcr Beamte der Fall gewesen, sodass die Ausschlussfrist mit Ablauf des 19. August 2014 geendet habe. Die Beamten, in deren Berufungsverfahren Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche wegen des alten Dienstaltersstufensystems streitig gewesen seien, h\u00e4tten ihre Antr\u00e4ge aber erst nach diesem Datum gestellt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit der Neuregelung des Nieders\u00e4chsischen Besoldungsgesetzes habe das Land Niedersachsen den Versto\u00df gegen das Verbot der Altersdiskriminierung beseitigt. Das r\u00fcckwirkend zum September 2011 eingef\u00fchrte Erfahrungsstufensystem sei ein angemessenes und erforderliches Mittel zur Honorierung von Berufserfahrung. Der Gesetzgeber d\u00fcrfe pauschalierend bestimmte Zeitr\u00e4ume f\u00fcr den Stufenaufstieg festlegen. Er sei nicht dazu verpflichtet gewesen, vor der Einf\u00fchrung des Erfahrungsstufensystems eine auf empirische Untersuchungen basierende Begr\u00fcndung f\u00fcr die jeweilige Anzahl und den Abstand der einzelnen Erfahrungsstufen und der daraus resultierenden Erfahrungszeit bis zum Erreichen der Endstufe der Besoldung zu geben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 29.09.2022 zum Urteil 5 LB 59\/20 u. a. vom 28.09.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 5. Senat des Nieders\u00e4chsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteilen vom 28. 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