{"id":68944,"date":"2022-10-15T12:39:03","date_gmt":"2022-10-15T10:39:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=68944"},"modified":"2022-10-15T12:39:03","modified_gmt":"2022-10-15T10:39:03","slug":"gestrichene-streichpreise-irrefuehrend","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gestrichene-streichpreise-irrefuehrend\/","title":{"rendered":"\u201eGestrichene Streichpreise\u201c irref\u00fchrend"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Die 42. Zivilkammer des Landgerichts M\u00fcnchen I hat mit Urteil vom 10.10.2022 die Werbung einer Vergleichs- und Verkaufsplattform mit Streichpreisen und Rabattk\u00e4stchen f\u00fcr Markenparfums als irref\u00fchrend f\u00fcr Verbraucher eingestuft (Az. 42 O 9140\/22).<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Plattform wurde die entsprechende Bewerbung der Produkte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte betreibt eine Vergleichs- und Verkaufsplattform. \u00dcber die Plattform k\u00f6nnen Verbraucher zu den Angeboten von Drittanbietern gelangen; die Verf\u00fcgungsbeklagte vertreibt \u00fcber ihre Internetseite aber auch selbst Markenparfums im Wege des Direktverkaufs. In einer Galerieansicht werden die verschiedenen Parfums, die sowohl von Drittanbietern als auch der Verf\u00fcgungsbeklagten selbst zum Kauf angeboten werden, in einer \u00dcbersicht dargestellt. Klickt der Seitenbesucher auf ein konkretes Produkt, gelangt er auf die jeweilige Produktdetailseite. Soweit man ein Produkt direkt bei der Verf\u00fcgungsbeklagten kaufen m\u00f6chte, wird man zu einer Bestell\u00fcbersicht geleitet. Die Plattform bewirbt s\u00e4mtliche Markenparfums in ihrer Galerieansicht und ihren Produktdetailseiten mit Preisersparnissen, indem sie (1) bei einem Angebot den Gesamtpreis einem h\u00f6heren durchgestrichenen Preis gegen\u00fcberstellt (Streichpreis) und\/oder (2) eine prozentuale Preisersparnis mit einem rot hervorgehobenen Rabatt-K\u00e4stchen ausweist (Rabatt-K\u00e4stchen). Bei der Bestell\u00fcbersicht im Rahmen des Direktverkaufs zeigt die Plattform ebenfalls Streichpreise an. Die dargestellte Ersparnis sowohl bei den Streichpreisen als auch bei den Rabattk\u00e4stchen berechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem g\u00fcnstigsten und dem teuersten gelisteten Angebot auf der Plattform, unabh\u00e4ngig davon, von welchem H\u00e4ndler die Ware angeboten wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kammer ordnet die konkrete Darstellung der Streichpreise und Rabattk\u00e4stchen durch die Verf\u00fcgungsbeklagte als Versto\u00df gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein.<\/p>\n\n\n\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte die Streichpreise und Rabattk\u00e4stchen in ihren Galerieansichten und auf ihren Produktdetailseiten verwendet, sei die Darstellung irref\u00fchrend im Sinne des \u00a7 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG, da sie zur T\u00e4uschung geeignete Angaben \u00fcber das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils enthalte.<\/p>\n\n\n\n<p>Werden Preise f\u00fcr ein Angebot durchgestrichenen Preisen gegen\u00fcbergestellt oder mit einem prozentualen Abzug beworben, m\u00fcsse sich aus der Werbung die Bezugsgr\u00f6\u00dfe eindeutig ergeben. Die Werbung mit einer Preisherabsetzung beinhalte ein hohes Irref\u00fchrungspotential, da der Eindruck vermittelt werde, es handele sich um ein besonders g\u00fcnstiges Angebot.<\/p>\n\n\n\n<p>Zudem verstie\u00dfen die verwendeten Streichpreise in der Bestell\u00fcbersicht im Rahmen des Direktverkaufs gegen die Vorschrift des \u00a7 11 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PangV).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte stelle entgegen der gesetzlichen Vorgabe bei Angabe der Preiserm\u00e4\u00dfigung nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis ab, den sie selbst innerhalb der letzten 30 Tage vor Preiserm\u00e4\u00dfigung angewendet habe, sondern nehme auf den teuersten auf der Plattform ermittelbaren Verkaufspreis Bezug.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Versto\u00df gegen die Verordnung sei unlauter, f\u00fchrt die Kammer in den Urteilsgr\u00fcnden aus, da er geeignet sei, die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern sp\u00fcrbar zu beeintr\u00e4chtigen: Die Werbung mit den Streichpreisen sei geeignet, den Verbraucher zum Kauf eines durch die Plattform selbst vertriebenen Markenparfums zu veranlassen, ohne dass der Verbraucher die Vor- und Nachteile der gesch\u00e4ftlichen Entscheidung eindeutig erkennen, abw\u00e4gen und eine \u201eeffektive Wahl\u201c treffen k\u00f6nne. Gegen\u00fcber Mitbewerbern erlange das beklagte Portal damit einen nicht unerheblichen und unlauteren Wettbewerbsvorteil.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LG M\u00fcnchen I, Pressemitteilung vom 10.10.2022 zum Urteil 42 O 9140\/22 vom 10.10.2022 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die 42. Zivilkammer des Landgerichts M\u00fcnchen I hat mit Urteil vom 10.10.2022 die Werbung einer Vergleichs- und Verkaufsplattform mit Streichpreisen und Rabattk\u00e4stchen f\u00fcr Markenparfums als irref\u00fchrend f\u00fcr Verbraucher eingestuft (Az. 42 O 9140\/22). Der Plattform wurde die entsprechende Bewerbung der Produkte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt. 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