{"id":68952,"date":"2022-10-15T12:43:27","date_gmt":"2022-10-15T10:43:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=68952"},"modified":"2022-10-15T12:43:27","modified_gmt":"2022-10-15T10:43:27","slug":"keine-aufrechnung-strom-gegen-gas","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-aufrechnung-strom-gegen-gas\/","title":{"rendered":"Keine Aufrechnung Strom gegen Gas"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Beziehen Leistungsempf\u00e4nger nach dem SGB II Strom und Gas vom selben Anbieter und rechnet dieser in der Jahresabrechnung ein vorhandenes Stromguthaben gegen eine Heizkostennachforderung auf, muss der SGB II-Leistungstr\u00e4ger die gesamte Heizkostennachforderung \u00fcbernehmen und nicht nur den um das Stromguthaben geminderten Betrag. So hat es das Sozialgericht Schleswig mit Urteil vom 10. August 2022 entschieden (Az. S 35 AS 635\/18).<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Geklagt hatten die Eltern dreier Kinder, die als Familie Leistungen nach dem SGB II vom Kreis Schleswig-Flensburg erhalten. Sie beziehen sowohl den Strom f\u00fcr ihre Wohnung als auch Gas, das sie zum Heizen nutzen, \u00fcber die Stadtwerke. Mit der Jahresabrechnung f\u00fcr das Jahr 2017 teilten die Stadtwerke ihnen mit, dass aus den f\u00fcr Strom gezahlten Abschl\u00e4gen ein Guthaben resultiere, f\u00fcr Gas aber noch eine Nachzahlung geleistet werden m\u00fcsse. Die Stadtwerke rechneten diese beiden Betr\u00e4ge gegeneinander auf und forderten insgesamt noch einen Betrag in H\u00f6he von 37,45 Euro von den Kl\u00e4gern. Diese Nachzahlung \u00fcbernahm der Kreis. Die Kl\u00e4ger forderten aber den gesamten Betrag f\u00fcr die Heizkostennachforderung in H\u00f6he von 649,24 Euro.<\/p>\n\n\n\n<p>Zum Hintergrund: Die Heizkosten werden zusammen mit den Kosten der Unterkunft vom Jobcenter bzw. Kreis als SGB II-Leistungstr\u00e4ger \u00fcbernommen. Strom zahlen die Leistungsempf\u00e4nger hingegen aus ihrem Regelsatz selbst. Somit steht ihnen grunds\u00e4tzlich auch das aus einer Jahresabrechnung resultierende Guthaben f\u00fcr zu viel gezahlte Stromabschl\u00e4ge zu, ohne dass dies als Einkommen zu ber\u00fccksichtigen ist. Ist der Stromanbieter ein anderer als der Gaslieferant, bekommen Leistungsempf\u00e4nger daher ein etwaiges Stromguthaben zur\u00fcck, w\u00e4hrend sie eine Nachforderung f\u00fcr Gas vollst\u00e4ndig \u00fcber die SGB II-Leistungen erstattet erhalten. Werden aber Strom und Gas vom selben Versorger geliefert, werden Guthaben und Nachforderungen in der Regel gegeneinander aufgerechnet und nur der verbleibende Anteil geltend gemacht oder ausbezahlt. Der Kreis Schleswig\/Flensburg ging bislang in solchen F\u00e4llen davon aus, dass er nur die tats\u00e4chlich vom Versorger verlangte Nachforderung \u00fcbernehmen m\u00fcsse, da nur insoweit ein Bedarf bestehe. Das sah das Sozialgericht Schleswig anders. Es ging davon aus, dass der Bedarf an Heizkosten in der vollen H\u00f6he der Heizkostennachforderung entstehe, auch wenn davon ein Teil aus eigenen Mitteln der Leistungsbezieher, n\u00e4mlich durch das Stromguthaben, bereits beglichen worden sei. Den Kl\u00e4gern d\u00fcrfe au\u00dferdem durch den Bezug von Strom und Gas aus einer Hand kein Nachteil entstehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Sozialgericht hat die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen, da es dieser Frage grunds\u00e4tzliche Bedeutung beigemessen hat. Der Kreis hat die Sprungrevision eingelegt (Az. beim Bundessozialgericht: B 7 AS 21\/22 R).<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: SG Schleswig, Pressemitteilung vom 30.09.2022 zum Urteil S 35 AS 635\/18 vom 10.08.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beziehen Leistungsempf\u00e4nger nach dem SGB II Strom und Gas vom selben Anbieter und rechnet dieser in der Jahresabrechnung ein vorhandenes Stromguthaben gegen eine Heizkostennachforderung auf, muss der SGB II-Leistungstr\u00e4ger die gesamte Heizkostennachforderung \u00fcbernehmen und nicht nur den um das Stromguthaben geminderten Betrag. So hat es das Sozialgericht Schleswig mit Urteil vom 10. 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