{"id":68983,"date":"2022-10-15T13:05:45","date_gmt":"2022-10-15T11:05:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=68983"},"modified":"2022-10-15T13:05:45","modified_gmt":"2022-10-15T11:05:45","slug":"bgh-konkretisiert-massnahmen-die-rechtsinhaber-vor-geltendmachung-eines-anspruchs-auf-einrichtung-von-websperren-zu-ergreifen-haben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bgh-konkretisiert-massnahmen-die-rechtsinhaber-vor-geltendmachung-eines-anspruchs-auf-einrichtung-von-websperren-zu-ergreifen-haben\/","title":{"rendered":"BGH konkretisiert Ma\u00dfnahmen, die Rechtsinhaber vor Geltendmachung eines Anspruchs auf Einrichtung von Websperren zu ergreifen haben"},"content":{"rendered":"\n<p>Der unter anderem f\u00fcr das Urheberrecht zust\u00e4ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen Rechtsinhaber von Internetzugangsanbietern nach \u00a7 7 Abs. 4 TMG die Sperrung des Zugangs zu Internetseiten beanspruchen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen. Die Kl\u00e4gerinnen sind Wissenschaftsverlage. Sie verlangen von der Beklagten, dass diese den Zugang zu den Internetseiten von zwei Internetdiensten sperrt, auf denen \u2013 nach Darstellung der Kl\u00e4gerinnen \u2013 wissenschaftliche Artikel und B\u00fccher bereitgehalten werden, an denen ihnen die ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechte zustehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"bisheriger-prozessverlauf\">Bisheriger Prozessverlauf<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die Kl\u00e4gerinnen h\u00e4tten entgegen \u00a7 7 Abs. 4 TMG nicht die ihnen zur Verf\u00fcgung stehenden M\u00f6glichkeiten ausgesch\u00f6pft, der Verletzung ihrer Rechte abzuhelfen. Es sei ihnen zumutbar gewesen, vor Inanspruchnahme der Beklagten den in der Europ\u00e4ischen Union (Schweden) ans\u00e4ssigen Host-Provider der beiden Internetdienste gerichtlich auf Auskunft in Anspruch zu nehmen, um anschlie\u00dfend mit den erlangten Informationen gegen die Betreiber der Internetdienste vorzugehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"entscheidung-des-bundesgerichtshofs\">Entscheidung des Bundesgerichtshofs<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beurteilung des Berufungsgerichts h\u00e4lt der rechtlichen Nachpr\u00fcfung im Ergebnis stand.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr den Rechtsinhaber besteht dann im Sinne des \u00a7 7 Abs. 4 Satz 1 TMG keine andere M\u00f6glichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, wenn zumutbare Anstrengungen zur Inanspruchnahme der Beteiligten, die die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu ihr durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, gescheitert sind oder ihnen jede Erfolgsaussicht fehlt. Der Access-Provider, der lediglich allgemein den Zugang zum Internet vermittelt, haftet nur subsidi\u00e4r gegen\u00fcber denjenigen Beteiligten, die (wie der Betreiber der Internetseite) die Rechtsverletzung selbst begangen oder (wie der Host-Provider) zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben und daher wesentlich n\u00e4her an der Rechtsgutsverletzung sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Als Ma\u00dfnahme der Sperrung kommt die von den Kl\u00e4gerinnen begehrte DNS(Domain-Name-System)-Sperre in Betracht. Mit dieser wird die Zuordnung zwischen dem in die Browserzeile eingegebenen Domainnamen und der IP-Adresse des Internetdiensts auf dem DNS-Server des Access-Providers verhindert, so dass der Domainname nicht mehr zur entsprechenden Internetseite f\u00fchrt, die allerdings unter ihrer IP-Adresse weiterhin erreichbar ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Welche Anstrengungen zur Inanspruchnahme des Betreibers der Internetseite und des Host-Providers zumutbar sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Rechtsinhaber ist in zumutbarem Umfang dazu verpflichtet, Nachforschungen zur Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten anzustellen. Die au\u00dfergerichtliche Inanspruchnahme eines bekannten Betreibers der Internetseite oder Host-Providers auf Entfernung der urheberrechtsverletzenden Inhalte ist dem Rechtsinhaber im Regelfall ebenfalls zumutbar. Mit Blick auf eine gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungs- und Auskunftsanspr\u00fcchen ist allerdings in besonderem Ma\u00df zu ber\u00fccksichtigen, dass dem Rechtsinhaber keine Ma\u00dfnahmen auferlegt werden d\u00fcrfen, die zu einer unzumutbaren zeitlichen Verz\u00f6gerung seiner Anspruchsdurchsetzung f\u00fchren. Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen innerhalb der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssige Betreiber oder Host-Provider hat der Rechtsinhaber jedoch grunds\u00e4tzlich anzustrengen. Grunds\u00e4tzlich zumutbare Anstrengungen k\u00f6nnen im Einzelfall unterbleiben, wenn ihnen aus vom Anspruchsteller darzulegenden Gr\u00fcnden jede Erfolgsaussicht fehlt.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, es w\u00e4re den Kl\u00e4gerinnen zumutbar gewesen, vor der Inanspruchnahme der Beklagten den Host-Provider der betroffenen Internetdienste in Schweden gerichtlich auf Auskunft in Anspruch zu nehmen, nicht frei von Rechtsfehlern. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Rechtslage in Schweden lassen offen, ob den Kl\u00e4gerinnen in Schweden ein Rechtsbehelf des einstweiligen Rechtsschutzes f\u00fcr die Geltendmachung eines Anspruchs auf Drittauskunft gegen den dort ans\u00e4ssigen Host-Provider zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tte.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Berufungsurteil erweist sich jedoch aus anderen Gr\u00fcnden als richtig. Von den Kl\u00e4gerinnen ist jedenfalls der Versuch zu verlangen, vor einem deutschen Gericht im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung einen Auskunftsanspruch gegen den schwedischen Host-Provider geltend zu machen. Es besteht kein Anlass zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Kl\u00e4gerinnen haben umfassend zu den von ihnen ergriffenen Ma\u00dfnahmen vorgetragen. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es nicht, den Kl\u00e4gerinnen durch eine Zur\u00fcckverweisung die M\u00f6glichkeit zu verschaffen, bisher unterbliebene Ermittlungsma\u00dfnahmen erst noch zu veranlassen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 13.10.2022 zum Urteil I ZR 111\/21 vom 13.10.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der unter anderem f\u00fcr das Urheberrecht zust\u00e4ndige I. 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