{"id":68995,"date":"2022-10-15T13:13:09","date_gmt":"2022-10-15T11:13:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=68995"},"modified":"2022-10-15T13:13:09","modified_gmt":"2022-10-15T11:13:09","slug":"zum-werbungskostenabzug-von-aufwendungen-fuer-ausschliesslich-von-einem-partner-einer-nichtehelichen-lebensgemeinschaft-genutztes-arbeitszimmer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zum-werbungskostenabzug-von-aufwendungen-fuer-ausschliesslich-von-einem-partner-einer-nichtehelichen-lebensgemeinschaft-genutztes-arbeitszimmer\/","title":{"rendered":"Zum Werbungskostenabzug von Aufwendungen f\u00fcr ausschlie\u00dflich von einem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft genutztes Arbeitszimmer"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Voller Werbungskostenabzug von Aufwendungen f\u00fcr das ausschlie\u00dflich von einem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft genutzte Arbeitszimmer in einer gemeinsam angemieteten Wohnung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger war als angestellter Vertriebsleiter t\u00e4tig. Zum 01.01.2018 mietete er zusammen mit seiner Lebensgef\u00e4hrtin ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfl\u00e4che von 150 qm. Darin befanden sich u. a. zwei 15 qm gro\u00dfe Zimmer, von denen das eine durch den Kl\u00e4ger und das andere durch seine Lebensgef\u00e4hrtin als Arbeitszimmer genutzt wurden. F\u00fcr den Kl\u00e4ger bildete das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner beruflichen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n\n\n\n<p>In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung machte der Kl\u00e4ger Werbungskosten f\u00fcr ein Arbeitszimmer in H\u00f6he von 2.661 Euro als Werbungskosten geltend. Dies entsprach 10 % der auf das Haus entfallenden Kosten. Das beklagte Finanzamt erkannte lediglich 50 % der Aufwendungen an, da die Kosten der Immobilie dem Kl\u00e4ger und seiner Lebensgef\u00e4hrtin jeweils zur H\u00e4lfte zuzurechnen seien. Daher k\u00f6nne der Kl\u00e4ger auch nur seine H\u00e4lfte der gezahlten Kosten als Werbungskosten abziehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger vertrat dagegen die Auffassung, dass er mit der auf ihn entfallenden H\u00e4lfte der Mietzahlungen die Alleinnutzung seines Arbeitszimmers finanziert habe und nicht die Aufwendungen f\u00fcr zwei Arbeitszimmer jeweils zur H\u00e4lfte.<\/p>\n\n\n\n<p>Der 3. Senat des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf gab der Klage mit Urteil vom 09.09.2022 statt. Nach den Grunds\u00e4tzen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Anmietung bzw. zum Erwerb einer Immobilie durch Ehegatten gelte Folgendes: Werde eine Wohnung von mehreren Personen angemietet und nutze ein Mieter einen Raum zur Eink\u00fcnfteerzielung alleine, dann seien die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen bei ihm in voller H\u00f6he als Werbungskosten abzugsf\u00e4hig, sofern der Nutzende Aufwendungen in mindestens dieser H\u00f6he getragen habe. Dies gelte auch f\u00fcr Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Da der Kl\u00e4ger sich zu mehr als 2.661 Euro an den Kosten der gemeinsamen Wohnung beteiligt habe, k\u00f6nne er die gesamten Aufwendungen von 2.661 Euro als Werbungskosten abziehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Frage der H\u00f6he des Werbungskostenabzugs in der Konstellation einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bislang h\u00f6chstrichterlich nicht entschieden ist.<audio src=\"https:\/\/www.datev-magazin.de\/wp-content\/uploads\/datev_vm_aktuelle_news_2022-10-14.mp3\"><\/audio>Diese Nachricht anh\u00f6ren<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG D\u00fcsseldorf, Mitteilung vom 13.10.2022 zum Urteil 3 K 2483\/20 vom 09.09.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Voller Werbungskostenabzug von Aufwendungen f\u00fcr das ausschlie\u00dflich von einem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft genutzte Arbeitszimmer in einer gemeinsam angemieteten Wohnung Der Kl\u00e4ger war als angestellter Vertriebsleiter t\u00e4tig. 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