{"id":68997,"date":"2022-10-15T13:15:01","date_gmt":"2022-10-15T11:15:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=68997"},"modified":"2022-10-15T13:15:01","modified_gmt":"2022-10-15T11:15:01","slug":"eugh-zur-diskriminierung-unternehmen-koennen-kopftuch-unter-umstaenden-verbieten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-zur-diskriminierung-unternehmen-koennen-kopftuch-unter-umstaenden-verbieten\/","title":{"rendered":"EuGH zur Diskriminierung: Unternehmen k\u00f6nnen Kopftuch unter Umst\u00e4nden verbieten"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Eine interne Regel eines Unternehmens, die das sichtbare Tragen religi\u00f6ser, weltanschaulicher oder spiritueller Zeichen verbietet, stellt keine unmittelbare Diskriminierung dar, wenn sie allgemein und unterschiedslos auf alle Arbeitnehmer angewandt wird.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Nach Ansicht des Gerichtshofs sind die Religion und die Weltanschauung als ein Diskriminierungsgrund anzusehen, da sonst der durch das Unionsrecht, insbesondere die Richtlinie 2000\/78, vorgesehene allgemeine Rahmen f\u00fcr die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Besch\u00e4ftigung und Beruf beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrde.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Seit 2018 stehen sich L.F., eine Muslimin, die das islamische Kopftuch tr\u00e4gt, und S.C.R.L., eine Gesellschaft, die Sozialwohnungen verwaltet, in einem Rechtsstreit gegen\u00fcber. In diesem Rechtsstreit geht es darum, dass eine Initiativbewerbung von L.F. um ein Praktikum nicht ber\u00fccksichtigt wurde, weil sie w\u00e4hrend eines Gespr\u00e4chs angegeben hatte, dass sie sich weigere, ihr Kopftuch abzunehmen, um der bei S.C.R.L. geltenden und in ihrer Arbeitsordnung niedergelegten Neutralit\u00e4tspolitik nachzukommen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Einige Wochen sp\u00e4ter erneuerte L.F. ihre Bewerbung um ein Praktikum bei S.C.R.L. und schlug vor, eine andere Kopfbedeckung zu tragen, was ihr mit der Begr\u00fcndung verweigert wurde, dass in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen von S.C.R.L. keine Kopfbedeckung erlaubt sei, sei es eine M\u00fctze, eine Kappe oder ein Kopftuch. L.F. zeigte daraufhin bei der f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung der Diskriminierung zust\u00e4ndigen unabh\u00e4ngigen \u00f6ffentlichen Einrichtung eine Diskriminierung an und erhob sodann beim franz\u00f6sischsprachigen Arbeitsgericht von Br\u00fcssel eine Unterlassungsklage: Damit r\u00fcgte sie, dass kein Praktikumsvertrag geschlossen worden sei, was ihrer Ansicht nach unmittelbar oder mittelbar auf ihrer religi\u00f6sen \u00dcberzeugung beruht, und warf S.C.R.L. somit vor, gegen die Bestimmungen des allgemeinen Antidiskriminierungsgesetzes versto\u00dfen zu haben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Arbeitsgericht hat dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die in der Richtlinie \u00fcber die Gleichbehandlung in Besch\u00e4ftigung und Beruf<sup>1<\/sup> verwendeten Begriffe \u201eReligion oder \u2026 Weltanschauung\u201c als zwei Facetten ein und desselben gesch\u00fctzten Merkmals oder vielmehr als zwei verschiedene Merkmale anzusehen sind. Zudem m\u00f6chte es vom Gerichtshof wissen, ob das in der Arbeitsordnung von S.C.R.L. niedergelegte Verbot, ein konnotiertes Zeichen oder Bekleidungsst\u00fcck zu tragen, eine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion darstellt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In seinem Urteil vom 13.10.2022 f\u00fchrt der Gerichtshof aus, dass Art. 1 der Richtlinie 2000\/78 dahin auszulegen ist, dass die darin enthaltenen Begriffe \u201eReligion oder \u2026 Weltanschauung\u201c einen einzigen Diskriminierungsgrund darstellen, der sowohl religi\u00f6se als auch weltanschauliche oder spirituelle \u00dcberzeugungen umfasst. Er weist insoweit darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung der Diskriminierungsgrund \u201eder Religion oder der Weltanschauung\u201c von dem Grund \u201eder politischen oder sonstigen Anschauung\u201c zu unterscheiden ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unter besonderer Bezugnahme auf die Urteile G4S Secure Solutions<sup>2<\/sup> sowie Wabe und MH M\u00fcller Handel<sup>3<\/sup> f\u00fchrt der Gerichtshof aus, dass eine Bestimmung in einer Arbeitsordnung eines Unternehmens, die es den Arbeitnehmern verbietet, ihre religi\u00f6sen oder weltanschaulichen \u00dcberzeugungen, welche diese auch immer sein m\u00f6gen, durch Worte, durch die Kleidung oder auf andere Weise zum Ausdruck zu bringen, gegen\u00fcber Arbeitnehmern, die ihre Religions- und Gewissensfreiheit durch das sichtbare Tragen eines Zeichens oder Bekleidungsst\u00fccks mit religi\u00f6sem Bezug aus\u00fcben m\u00f6chten, keine unmittelbare Diskriminierung \u201ewegen der Religion oder der Weltanschauung\u201c im Sinne des Unionsrechts darstellt, wenn diese Bestimmung allgemein und unterschiedslos angewandt wird. Da jede Person eine Religion oder religi\u00f6se, weltanschauliche oder spirituelle \u00dcberzeugungen haben kann, begr\u00fcndet eine solche Regel n\u00e4mlich, sofern sie allgemein und unterschiedslos angewandt wird, keine Ungleichbehandlung, die auf einem Kriterium beruht, das untrennbar mit der Religion oder der Weltanschauung verbunden ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Gerichtshof legt dar, dass eine interne Regel wie die bei S.C.R.L. angewandte, indessen eine mittelbar auf der Religion oder der Weltanschauung beruhende Ungleichbehandlung darstellen kann, wenn sich erweist \u2013 was zu pr\u00fcfen Sache des Arbeitsgerichts ist \u2013, dass die dem Anschein nach neutrale Verpflichtung, die sie enth\u00e4lt, tats\u00e4chlich dazu f\u00fchrt, dass Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung in besonderer Weise benachteiligt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Gerichtshof erg\u00e4nzt, dass eine Ungleichbehandlung keine mittelbare Diskriminierung darstellen w\u00fcrde, wenn sie durch ein rechtm\u00e4\u00dfiges Ziel sachlich gerechtfertigt w\u00e4re und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich w\u00e4ren. Dabei reicht allerdings der blo\u00dfe Wille eines Arbeitgebers, eine Neutralit\u00e4tspolitik zu betreiben \u2013 auch wenn er an sich ein legitimes Ziel darstellt \u2013, f\u00fcr sich genommen nicht aus, um eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung sachlich zu rechtfertigen, da eine sachliche Rechtfertigung nur bei Vorliegen eines wirklichen Bed\u00fcrfnisses des Arbeitgebers festgestellt werden kann, das er nachzuweisen hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Schlie\u00dflich f\u00fchrt der Gerichtshof aus, dass das Unionsrecht es einem nationalen Gericht bei der Beurteilung der Rechtfertigung einer mittelbaren Diskriminierung nicht verwehrt, im Rahmen der Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen denen der Religion oder der Weltanschauung gr\u00f6\u00dfere Bedeutung beizumessen als denen, die sich u. a. aus der unternehmerischen Freiheit ergeben, soweit sich dies aus seinem innerstaatlichen Recht ergibt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der den Mitgliedstaaten einger\u00e4umte Wertungsspielraum kann insoweit jedoch nicht so weit gehen, dass es ihnen oder den nationalen Gerichten erlaubt w\u00e4re, einen der in Art. 1 der Richtlinie abschlie\u00dfend aufgef\u00fchrten Diskriminierungsgr\u00fcnde in mehrere Gr\u00fcnde aufzuspalten, da sonst der Wortlaut, der Kontext und der Zweck dieses Grundes in Frage gestellt w\u00fcrden und die praktische Wirksamkeit des allgemeinen Rahmens f\u00fcr die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Besch\u00e4ftigung und Beruf beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"fu%c3%9fnoten\">Fu\u00dfnoten<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><sup>1<\/sup> Richtlinie 2000\/78\/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens f\u00fcr die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Besch\u00e4ftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).<br \/><sup>2<\/sup> Urteil vom 14. M\u00e4rz 2017, G4S Secure Solutions, C-157\/15, Rn. 30 und 32 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 30\/17).<br \/><sup>3<\/sup> Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH M\u00fcller Handel, C-804\/18 und C-341\/19, Rn. 52 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 128\/21).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 13.10.2022 zum Urteil C-344\/20 vom 13.10.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine interne Regel eines Unternehmens, die das sichtbare Tragen religi\u00f6ser, weltanschaulicher oder spiritueller Zeichen verbietet, stellt keine unmittelbare Diskriminierung dar, wenn sie allgemein und unterschiedslos auf alle Arbeitnehmer angewandt wird. Nach Ansicht des Gerichtshofs sind die Religion und die Weltanschauung als ein Diskriminierungsgrund anzusehen, da sonst der durch das Unionsrecht, insbesondere die Richtlinie 2000\/78, vorgesehene &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-zur-diskriminierung-unternehmen-koennen-kopftuch-unter-umstaenden-verbieten\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">EuGH zur Diskriminierung: Unternehmen k\u00f6nnen Kopftuch unter Umst\u00e4nden verbieten<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-68997","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/68997","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=68997"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/68997\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=68997"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=68997"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=68997"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}