{"id":69043,"date":"2022-10-22T11:47:35","date_gmt":"2022-10-22T09:47:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=69043"},"modified":"2022-10-22T11:47:35","modified_gmt":"2022-10-22T09:47:35","slug":"keine-steuerpflicht-von-zinsen-aus-nicht-fremdueblichem-vertrag-zwischen-angehoerigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-steuerpflicht-von-zinsen-aus-nicht-fremdueblichem-vertrag-zwischen-angehoerigen\/","title":{"rendered":"Keine Steuerpflicht von Zinsen aus nicht fremd\u00fcblichem Vertrag zwischen Angeh\u00f6rigen"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Von einem nahen Angeh\u00f6rigen erhaltene Zinsen sind nicht steuerpflichtig, wenn der zugrunde liegende Darlehensvertrag steuerlich nicht anzuerkennen ist. Unabh\u00e4ngig davon fehlt es an einer \u00dcberschusserzielungsabsicht, wenn ein hingegebenes Darlehen dieselben Konditionen enth\u00e4lt wie das Refinanzierungsdarlehen. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 24. August 2022 (Az. 7 K 1646\/20 E) entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger stellte seinem Sohn am 30. September 2017 einen Betrag von 100.000 Euro darlehensweise zur Verf\u00fcgung, den dieser zur Einzahlung in die R\u00fccklage einer in Liquidit\u00e4tsschwierigkeiten befindlichen GmbH ben\u00f6tigte. Hierf\u00fcr nahm der Kl\u00e4ger ein Darlehen in gleicher H\u00f6he bei einer Bank auf und gab die mit der Bank vereinbarte Vertragslaufzeit und den Zinssatz von 2,5 % pro Jahr an seinen Sohn weiter. Im Darlehensvertrag mit dem Sohn ist ferner geregelt, dass der Sohn \u201eauf jederzeit m\u00f6gliches Verlangen Sicherheiten in H\u00f6he der valutierenden Darlehnssumme zu stellen\u201c habe. Die Zahlung der Zins- und Tilgungsraten erfolgte unmittelbar von der GmbH an die Bank.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzamt unterwarf beim Kl\u00e4ger Zinseinnahmen in H\u00f6he von 625 Euro f\u00fcr 2017 bzw. 2.500 Euro f\u00fcr 2018 dem Abgeltungssteuersatz von 25 %. Hiergegen wandte der Kl\u00e4ger ein, dass der Abgeltungssteuersatz bei Darlehen zwischen nahe stehenden Personen gem\u00e4\u00df \u00a7 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG keine Anwendung finde und der Vertrag \u00fcberdies nicht fremd\u00fcblich sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzgericht M\u00fcnster hat der Klage vollumf\u00e4nglich stattgegeben. Zur Begr\u00fcndung hat der 7. Senat ausgef\u00fchrt, dass der zwischen dem Kl\u00e4ger und seinem Sohn geschlossene Darlehensvertrag \u00fcberwiegend privat motiviert sei und einem Fremdvergleich nicht standhalte. Hierf\u00fcr spreche zun\u00e4chst, dass der nicht gesicherte R\u00fcckzahlungsanspruch des Kl\u00e4gers gef\u00e4hrdet gewesen sei, weil er im Wesentlichen von der wirtschaftlichen Entwicklung der GmbH abhinge. Der Sohn sei selbst nicht kreditw\u00fcrdig und auch nicht in der Lage gewesen, Sicherheiten zu stellen. Die diesbez\u00fcgliche Regelung im Darlehensvertrag sei zu unbestimmt, um als echte bank- bzw. fremd\u00fcbliche Sicherung gewertet werden zu k\u00f6nnen. Dass die Bank keine gesonderten Sicherheiten vom Kl\u00e4ger gefordert habe, sei unerheblich, da die wirtschaftliche Situation des Kl\u00e4gers mit derjenigen seines Sohnes nicht vergleichbar sei. Schlie\u00dflich h\u00e4tte sich ein fremder Dritter einen Aufschlag auf den vereinbarten Refinanzierungszins gew\u00e4hren lassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unabh\u00e4ngig davon fehle dem Kl\u00e4ger die \u00dcberschusserzielungsabsicht. Wegen des Werbungskostenabzugsverbots und der beschr\u00e4nkten Verlustverrechnung werde die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht zwar bei Kapitalertr\u00e4gen grunds\u00e4tzlich vermutet. Diese Vermutung k\u00f6nne aber widerlegt werden, wenn ein positives Ergebnis von vornherein wirtschaftlich ausgeschlossen erscheine. Im Streitfall sei ein irgendwie gearteter positiver Ertrag des Kl\u00e4gers wegen der gleichen Zinsh\u00f6he in beiden Darlehensvertr\u00e4gen nicht denkbar. Die Refinanzierungszinsen seien dabei trotz des Werbungskostenabzugsverbots in die Totalergebnisprognose einzubeziehen, da das Merkmal der \u00dcberschusserzielungsabsicht steuerlich beachtliches Erwerbshandeln von steuerlich unbeachtlichem Handeln aus privaten Motiven abgrenzen solle.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 17.10.2022 zum Urteil 7 K 1646\/20 vom 24.08.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von einem nahen Angeh\u00f6rigen erhaltene Zinsen sind nicht steuerpflichtig, wenn der zugrunde liegende Darlehensvertrag steuerlich nicht anzuerkennen ist. Unabh\u00e4ngig davon fehlt es an einer \u00dcberschusserzielungsabsicht, wenn ein hingegebenes Darlehen dieselben Konditionen enth\u00e4lt wie das Refinanzierungsdarlehen. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 24. 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