{"id":69045,"date":"2022-10-22T11:48:09","date_gmt":"2022-10-22T09:48:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=69045"},"modified":"2022-10-22T11:48:09","modified_gmt":"2022-10-22T09:48:09","slug":"zugangsnachweis-bei-versand-mehrerer-steuerbescheide-in-einem-umschlag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zugangsnachweis-bei-versand-mehrerer-steuerbescheide-in-einem-umschlag\/","title":{"rendered":"Zugangsnachweis bei Versand mehrerer Steuerbescheide in einem Umschlag"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Der 6. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 16. August 2022 (Az. 6 K 2755\/21 E) entschieden, dass vom Zugang eines Steuerbescheids trotz Bestreitens des Steuerpflichtigen auszugehen ist, wenn nachgewiesen ist, dass ein tats\u00e4chlich zugegangener anderer Bescheid vom Rechenzentrum im selben Umschlag versandt wurde.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzamt erlie\u00df einen zun\u00e4chst unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2016 gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern, in dem es die Besteuerungsgrundlagen mangels Abgabe einer Erkl\u00e4rung sch\u00e4tzte. Mit Bescheid vom 5. August 2019 hob es den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung auf und erlie\u00df am selben Tag einen erstmaligen Sch\u00e4tzungsbescheid f\u00fcr das Jahr 2017. Die daraus f\u00fcr 2017 resultierende Nachzahlung beglichen die Kl\u00e4ger fristgerecht innerhalb eines Monats.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Jahr 2020 reichten die Kl\u00e4ger eine Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2016 ein. Hierauf \u00fcbersandte das Finanzamt ihnen einen mit \u201eKopie\u201c beschrifteten Ausdruck des Bescheids f\u00fcr 2016 vom 5. August 2019 und teilte mit, dass eine \u00c4nderung nicht mehr m\u00f6glich sei. Hiergegen legten die Kl\u00e4ger Einspruch ein und trugen vor, diesen Bescheid nunmehr erstmals erhalten zu haben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine Anfrage des Finanzamts beim Rechenzentrum der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen ergab, dass die beiden Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2016 und 2017 vom 5. August 2019 Inhalt einer Druckdatei gewesen seien, die zeitgleich mit dem Status \u201emaschinell gut erfasst\u201c kuvertiert, ohne manuelle Bearbeitung durch einen Operator automatisch in die entsprechende Postbox einsortiert und am 5. August 2019 zur Post eingeliefert worden seien. Die Sendung habe f\u00fcnf Bl\u00e4tter enthalten, wobei der zwei Bl\u00e4tter umfassende Einkommensteuerbescheid 2016 mit einem QR-Code frankiert gewesen sei, der drei Bl\u00e4tter umfassende Einkommensteuerbescheid 2017 dagegen nicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Daraufhin verwarf das Finanzamt den Einspruch wegen Verfristung als unzul\u00e4ssig. Zur Begr\u00fcndung ihrer hiergegen erhobenen Klage bestritten die Kl\u00e4ger weiterhin den Zugang des Bescheids f\u00fcr 2016 sowie dessen Versand in einem Umschlag mit dem anderen Bescheid. Der Fehler in der Zustellung liege m\u00f6glicherweise auch beim Postdienstleister.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Klage ist erfolglos geblieben. Der 6. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat den Einspruch ebenso wie das Finanzamt als verfristet angesehen, da er von einem tats\u00e4chlichen Zugang des Einkommensteuerbescheids f\u00fcr 2016 vom 5. August 2019 ausgegangen ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Beweis des vom Steuerpflichtigen bestrittenen Zugangs eines Steuerbescheids k\u00f6nne auf Indizien gest\u00fctzt und im Wege der freien Beweisw\u00fcrdigung gef\u00fchrt werden. Nach den internen Ermittlungen des Finanzamts zum Postversand durch das Rechenzentrum seien beide Bescheide vom 5. August 2019 im selben Umschlag versandt worden. Die Angaben des Rechenzentrums seien nicht anzuzweifeln, da beide Bescheide Inhalt derselben Druckdatei mit insgesamt f\u00fcnf Bl\u00e4ttern gewesen seien, keine Fehlermeldung ersichtlich sei und der Bescheid f\u00fcr 2016 den f\u00fcr den Postversand notwendigen Aufdruck des QR-Codes enthalten habe, nicht aber der Bescheid f\u00fcr 2017. Ohne einen solchen QR-Code (Briefmarke) w\u00e4re ein (isolierter) Versand des Bescheids f\u00fcr 2017 nicht m\u00f6glich gewesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eben dieser Bescheid sei den Kl\u00e4gern aber zugegangen. Sie h\u00e4tten den Zugang nicht bestritten und au\u00dferdem den Zahlbetrag innerhalb der im Bescheid angegebenen Frist beglichen. Dies sei nur bei Kenntnis des Bescheids m\u00f6glich gewesen. Dementsprechend m\u00fcsse zwangsl\u00e4ufig auch der Bescheid f\u00fcr 2016 zugegangen sein. Ein Fehler bei der Postzustellung sei danach ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 17.10.2022 zum Urteil 6 K 2755\/21 E vom 16.08.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 6. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 16. August 2022 (Az. 6 K 2755\/21 E) entschieden, dass vom Zugang eines Steuerbescheids trotz Bestreitens des Steuerpflichtigen auszugehen ist, wenn nachgewiesen ist, dass ein tats\u00e4chlich zugegangener anderer Bescheid vom Rechenzentrum im selben Umschlag versandt wurde. 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