{"id":69053,"date":"2022-10-22T11:53:45","date_gmt":"2022-10-22T09:53:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=69053"},"modified":"2022-10-22T11:53:45","modified_gmt":"2022-10-22T09:53:45","slug":"kein-ausgleichsanspruch-nach-beendigung-einer-nichtehelichen-lebensgemeinschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-ausgleichsanspruch-nach-beendigung-einer-nichtehelichen-lebensgemeinschaft\/","title":{"rendered":"Kein Ausgleichsanspruch nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Oberlandesgericht Frankfurt am Main lehnt Ausgleichsanspr\u00fcche f\u00fcr Luxusausgaben bei gehobenem Lebensstil nach Beendigung einer unehelichen Lebensgemeinschaft ab.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschenkte Gegenst\u00e4nde und Geldbetr\u00e4ge k\u00f6nnen bei grobem Undank zur\u00fcckgefordert werden. Die daf\u00fcr erforderliche Verfehlung von gewisser Schwere und eine die Dankbarkeit vermissende Gesinnung konnte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) nach der Trennung eines im gehobenen Lebensstil lebenden Paares nicht feststellen. Es wies Ausgleichsanspr\u00fcche des Mannes u. a. im Zusammenhang mit Kreditkartenabhebungen \u00fcber die \u00fcberlassene Zweitkarte und \u00fcbergebener Diamant-Ohrringe mit am 17.10.2022 ver\u00f6ffentlichter Entscheidung zur\u00fcck.<\/p>\n\n\n\n<p>Die sich bereits aus Kindertagen bekannten Parteien hatten \u00fcber einen Zeitraum von 1 \u00bd Jahren eine intime Beziehung gef\u00fchrt. Der Kl\u00e4ger \u00fcberlie\u00df der Beklagten eine American Express Platinum Zweitkarte f\u00fcr einen Zeitraum von 10 Monaten. Sie belastete das Konto mit gut 100.000 Euro. Zudem hatte der Kl\u00e4ger u. a. Reisen und Eink\u00e4ufe bei Chanel bezahlt und ihr Diamant-Ohrringe geschenkt. Im Rahmen der Trennung kam es u. a. zu Sachbesch\u00e4digungen durch den Kl\u00e4ger; die Beklagte erstattete Strafanzeige; es wurde ein Kontaktverbot ausgesprochen.<\/p>\n\n\n\n<p>Nunmehr begehrt der Kl\u00e4ger Zahlung von gut 200.000 Euro sowie die R\u00fcckgabe der Diamant-Ohrringe. Das Landgericht hat die Anspr\u00fcche zur\u00fcckgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Es best\u00fcnden keine Ausgleichsanspr\u00fcche, best\u00e4tigte das OLG. Die Hintergr\u00fcnde f\u00fcr die \u00dcberlassung der Kreditkarte seien offengeblieben. Dass ein Darlehen gew\u00e4hrt worden sei, habe der Kl\u00e4ger nicht beweisen k\u00f6nnen. Soweit der Kl\u00e4ger sich auf \u201eaufaddierende Schenkungen\u201c berufe, fehle es jedenfalls an einem wirksamen Widerruf dieser Schenkungen. Der f\u00fcr einen Schenkungswiderruf erforderliche \u201egrobe Undank\u201c liege nicht bereits dann vor, \u201ewenn ein Partner die insoweit unterstellte nichteheliche Lebensgemeinschaft (\u2026) verl\u00e4sst, da mit der Aufl\u00f6sung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft jederzeit gerechnet werden muss\u201c, betont das OLG. Vorausgesetzt w\u00fcrde vielmehr \u201cobjektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere\u201c, die subjektiv \u201eAusdruck einer Gesinnung des Beschenkten (ist), die in erheblichen Ma\u00dfe die Dankbarkeit vermissen l\u00e4sst, die der Schenker erwarten kann\u201c, f\u00fchrt das OLG weiter aus. Eine solche subjektiv undankbare Einstellung sei hier nicht feststellbar. Ma\u00dfgeblich seien alle relevanten Umst\u00e4nde des Einzelfalls. Dabei sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die behaupteten Geschenke \u201eeinem luxuri\u00f6sen, exklusiven, eher konsumorientierten Lebensstil entsprangen, zu dem nach dem \u00fcbereinstimmenden Vortrag der \u2013 finanziell gut situierten \u2013 Parteien der Einkauf in hochpreisigen Gesch\u00e4ften ebenso wie der regelm\u00e4\u00dfige Besuch teurer Restaurants \u2026 dazugeh\u00f6rte\u201c. Das Ausgabeverhalten der Parteien habe sich w\u00e4hrend der Beziehung nicht ma\u00dfgeblich ge\u00e4ndert. Die zur\u00fcckgeforderten Ausgaben seien auch nicht ersichtlich von gro\u00dfer finanzieller Anstrengung des Kl\u00e4gers oder einer prek\u00e4ren Situation der Beklagten gepr\u00e4gt gewesen. Es habe sich um Einzelbetr\u00e4ge im Bereich zwischen gut 60 Euro und gut 3.000 Euro gehandelt. Angesichts des \u201eemotional aufgeladenen Trennungsgeschehen(s) und hitzigen Auseinandersetzungen\u201c st\u00fctzten auch die weiteren Umst\u00e4nde u. a. die kl\u00e4gerischen Angaben gegen\u00fcber der Polizei keinen groben Undank.<\/p>\n\n\n\n<p>Soweit bei gemeinschaftsbezogenen Aufwendungen (sog. unbenannten Zuwendungen) eine R\u00fcckforderung in Betracht komme, wenn sie \u00fcber das hinausgingen, was das t\u00e4gliche Zusammenleben erst erm\u00f6gliche, folge auch daraus hier kein Anspruch. Ein \u201ekorrigierender Eingriff ist grunds\u00e4tzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist\u201c, f\u00fchrt das OLG aus. Auszugleichen seien damit nur solche Leistungen, denen nach den jeweiligen Verh\u00e4ltnissen eine besondere Bedeutung zukomme. Hier seien jedoch allein Ausgaben zu beurteilen, die \u201eersichtlich den gew\u00f6hnlichen Konsum im Hier und Jetzt abdecken, ohne auf die Zukunft gerichtet zu sein\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann Zulassung der Revision vor dem Bundesgerichtshof begehrt werden.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 17.10.2022 zum Urteil 17 U 125\/21 vom 12.10.2022 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Oberlandesgericht Frankfurt am Main lehnt Ausgleichsanspr\u00fcche f\u00fcr Luxusausgaben bei gehobenem Lebensstil nach Beendigung einer unehelichen Lebensgemeinschaft ab. W\u00e4hrend einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschenkte Gegenst\u00e4nde und Geldbetr\u00e4ge k\u00f6nnen bei grobem Undank zur\u00fcckgefordert werden. 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