{"id":69059,"date":"2022-10-22T11:55:53","date_gmt":"2022-10-22T09:55:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=69059"},"modified":"2022-10-22T11:55:53","modified_gmt":"2022-10-22T09:55:53","slug":"entschaedigung-fuer-nicht-mehr-durchgefuehrte-teile-einer-reise-und-vorzeitige-rueckfluege-nach-abbruch-des-urlaubs-aufgrund-pandemie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/entschaedigung-fuer-nicht-mehr-durchgefuehrte-teile-einer-reise-und-vorzeitige-rueckfluege-nach-abbruch-des-urlaubs-aufgrund-pandemie\/","title":{"rendered":"Entsch\u00e4digung f\u00fcr nicht mehr durchgef\u00fchrte Teile einer Reise und vorzeitige R\u00fcckfl\u00fcge nach Abbruch des Urlaubs aufgrund Pandemie"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Ein Traumurlaub in Afrika endete j\u00e4h f\u00fcr die beiden Kl\u00e4gerinnen wegen Reisebeschr\u00e4nkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie. Das Landgericht K\u00f6ln entschied nun, dass den Kl\u00e4gerinnen eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr die nicht mehr durchgef\u00fchrten Teile der Reise und die vorzeitigen R\u00fcckfl\u00fcge nach Abbruch ihres Urlaubs zusteht.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die beiden Kl\u00e4gerinnen buchten bei dem beklagten Reiseunternehmen eine dreiw\u00f6chige Reise durch mehrere afrikanische Staaten, wobei auch ein mehrt\u00e4tiger Aufenthalt in Kenia geplant war. Dabei wurden vier Reiseleistungen miteinander verbunden: Eine 5-t\u00e4gige Rundreise \u201eVictoria Falls und Chobe Nationalpark\u201c f\u00fcr die Zeit vom 12.03.2020 \u2013 16.03.2020, eine 8-t\u00e4gige Reise \u201eAbenteuer Kenia\u201c f\u00fcr die Zeit vom 17.03.2020 \u2013 24.03.2020, einen 4-t\u00e4gigen Aufenthalt im Leopard Beach Resort &amp; Spa in Diani Beach\/Kenia f\u00fcr die Zeit vom 24.03.2020 \u2013 28.03.2020 sowie eine Transferfahrt f\u00fcr den 28.03.2020 zum Flughafen Mombasa f\u00fcr einen Gesamtpreis von 7.914,00 Euro. Des Weiteren buchten die Kl\u00e4gerinnen den Transferflug von Victoria Falls \u00fcber Nairobi nach Mombasa zum Preis von 2.009,42 Euro f\u00fcr den 16.\/17.03.2020 sowie die Hin- und R\u00fcckfl\u00fcge von Berlin \u00fcber M\u00fcnchen nach Kapstadt f\u00fcr den 07.03.2020 und von Addis Abeba \u00fcber Frankfurt nach Berlin f\u00fcr den 28.03.2020 zum Preis von 5.974,50 Euro. Die Flugbuchungen wiesen auf den E-Tickets die Beklagte als Veranstalterin aus.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen traten ihre Reise planm\u00e4\u00dfig an. Ab dem 14.03.2020 galten dann aber f\u00fcr Reisen nach Kenia Einreisebeschr\u00e4nkungen und eine 14-t\u00e4gige Selbstisolationsverpflichtung aufgrund von COVID-19. Die R\u00fcckfl\u00fcge nach Deutschland wurden annulliert. Die Kl\u00e4gerinnen versuchten, die Beklagte per Mail am 14.03.2020 zu erreichen und baten um weitere Informationen, da sie ihre Reise nicht fortsetzen konnten. Sie mussten f\u00fcr ihre R\u00fcckreise nach Deutschland von Victoria Falls zwei Ersatzfl\u00fcge f\u00fcr 6.973,68 Euro buchen. Sie verlangten von der Beklagten Ersatz des anteiligen Reisepreises in H\u00f6he von 4.899,14 Euro f\u00fcr die Zeit ab dem 16.03.2020, die Erstattung der nicht wahrgenommenen Inlandsfl\u00fcge in H\u00f6he von 2.009,42 Euro sowie der Kosten f\u00fcr die eigenst\u00e4ndig gebuchten R\u00fcckfl\u00fcge nach Deutschland in H\u00f6he von 6.973,68 Euro.<\/p>\n\n\n\n<p>Vorgerichtlich erstattete die Beklagte den Kl\u00e4gerinnen bereits 3.874,00 Euro f\u00fcr die nicht in Anspruch genommene Reiseleistung zu Land und 1.042,00 Euro f\u00fcr die nicht in Anspruch genommenen \u00dcbernachtungen im Beach Resort Kenia und f\u00fcr den Flughafentransfer. Im Prozess beantragten die Kl\u00e4gerinnen noch die Zahlung des anteiligen Reisepreises in H\u00f6he von jeweils noch weiteren 5.004,12 Euro, insgesamt 10.008,24 Euro.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landgericht hat nun entschieden, dass den Kl\u00e4gerinnen jeweils eine Zahlung in H\u00f6he von 4.491,55 Euro und damit insgesamt 8.983,10 Euro zusteht. Im \u00dcbrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht f\u00fchrte aus, die gesamte Reise mit allen einzelnen Bausteinen einschlie\u00dflich der von den Kl\u00e4gerinnen gebuchten Fl\u00fcge stelle eine Pauschalreise i. S. v. \u00a7 651a Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Der Kunde k\u00f6nne nach den \u00a7\u00a7 651a ff. BGB in der seit 2018 geltenden Fassung f\u00fcr eine Pauschalreise auch verschiedene Reiseleistungen auf seinen Wunsch hin zusammenstellen lassen. Die Beklagte sei rechtlich auch als Veranstalterin der von den Kl\u00e4gerinnen gebuchten Inlandsfl\u00fcge und der R\u00fcckfl\u00fcge anzusehen. Die E-Flugtickets w\u00fcrden die Beklagte durch ihre optische Gestaltung als Veranstalterin und nicht lediglich als Vermittlerin der Fl\u00fcge ausweisen. Da zudem erst alle Leistungen zusammen eine einheitliche Reise ergeben w\u00fcrden und alle Leistungen nach Auswahl der Kl\u00e4gerinnen zusammen gebucht worden seien, w\u00fcrden sie in ihrer Gesamtheit eine Pauschalreise gem\u00e4\u00df \u00a7 651a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB bilden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die gebuchte Reise habe auch einen Reisemangel aufgewiesen: Aufgrund der ab dem 16.03.2020 in Kenia geltenden Corona-Bestimmungen war die Durchf\u00fchrung der gebuchten Reiseleistungen unm\u00f6glich geworden. Die Kl\u00e4gerinnen seien zur Selbstisolation verpflichtet gewesen. Die Kl\u00e4gerinnen h\u00e4tten den aufgetretenen Reisemangel der Beklagten auch unverz\u00fcglich angezeigt und ihr die M\u00f6glichkeit zur Abhilfe gegeben. Sie h\u00e4tten sich pflichtgem\u00e4\u00df per Mail bei der Beklagten gemeldet und eine schriftliche Best\u00e4tigung der Veranstalterin vor Ort vorgelegt, mit der sie sich schriftlich an die Beklagte gewandt sowie auch auf anderem Wege an dem Wochenende des 14.\/15.03.2020 vergeblich versucht hatten, die Beklagte zu erreichen, um das weitere Vorgehen mit ihr abzustimmen. Dabei h\u00e4tten sie auch ausdr\u00fccklich angefragt, ob es Alternativen zum Reiseabbruch gegeben habe. Eine Abhilfe durch den Reiseveranstalter w\u00e4re zudem auch nicht m\u00f6glich gewesen. Daher muss die Beklagte den Kl\u00e4gerinnen die R\u00fcckfl\u00fcge und den Inlandsflug (2.009,42 Euro + 6.973,68 Euro) erstatten.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LG K\u00f6ln, Pressemitteilung vom 30.09.2022 zum Urteil 36 O 231\/21 vom 08.09.2022 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Traumurlaub in Afrika endete j\u00e4h f\u00fcr die beiden Kl\u00e4gerinnen wegen Reisebeschr\u00e4nkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie. Das Landgericht K\u00f6ln entschied nun, dass den Kl\u00e4gerinnen eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr die nicht mehr durchgef\u00fchrten Teile der Reise und die vorzeitigen R\u00fcckfl\u00fcge nach Abbruch ihres Urlaubs zusteht. 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