{"id":69061,"date":"2022-10-22T11:56:32","date_gmt":"2022-10-22T09:56:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=69061"},"modified":"2022-10-22T11:56:32","modified_gmt":"2022-10-22T09:56:32","slug":"eugh-zur-beteiligung-der-gewerkschaften-bei-umwandlung-einer-gesellschaft-nationalen-rechts-in-eine-europaeische-gesellschaft-se","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-zur-beteiligung-der-gewerkschaften-bei-umwandlung-einer-gesellschaft-nationalen-rechts-in-eine-europaeische-gesellschaft-se\/","title":{"rendered":"EuGH zur Beteiligung der Gewerkschaften bei Umwandlung einer Gesellschaft nationalen Rechts in eine Europ\u00e4ische Gesellschaft (SE)"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Die Umwandlung einer Gesellschaft nationalen Rechts in eine Europ\u00e4ische Gesellschaft (SE) darf die Beteiligung der Gewerkschaften bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats nicht verringern.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><em>Schreibt das nationale Recht f\u00fcr die umzuwandelnde Gesellschaft einen getrennten Wahlgang f\u00fcr die Wahl der von den Gewerkschaften vorgeschlagenen Arbeitnehmervertreter vor, muss eine solche Regelung des Wahlverfahrens beibehalten werden.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Zwei deutsche Gewerkschaften, die IG Metall und ver.di, wenden sich vor den deutschen Gerichten gegen die Modalit\u00e4ten der Bestellung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Europ\u00e4ischen Gesellschaft SAP, der parit\u00e4tisch aus Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammengesetzt ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Die streitigen Regelungen wurden zwischen SAP und dem im Rahmen der Umwandlung von SAP \u2013 bis dahin eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts \u2013 in eine Europ\u00e4ische Gesellschaft (SE) dort gebildeten besonderen Verhandlungsgremium<sup>1<\/sup> vereinbart. Sie sehen vor, dass bei einer Verringerung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats der SAP SE von 18 auf 12 die Gewerkschaften weiterhin Kandidaten f\u00fcr einen Teil der sechs Sitze der Arbeitnehmervertreter vorschlagen k\u00f6nnen, diese Kandidaten jedoch nicht mehr in einem von dem der Wahl der \u00fcbrigen Arbeitnehmervertreter getrennten Wahlgang gew\u00e4hlt werden. Daher ist nicht mehr sichergestellt, dass sich unter den Vertretern der Arbeitnehmer in diesem Aufsichtsrat auch tats\u00e4chlich ein Gewerkschaftsvertreter befindet.<\/p>\n\n\n\n<p>Das mit dem Rechtsstreit befasste Bundesarbeitsgericht ist der Ansicht, dass unter Zugrundelegung ausschlie\u00dflich des deutschen Rechts dem Antrag der beiden Gewerkschaften stattzugeben und die Unwirksamkeit der streitigen Regelungen festzustellen w\u00e4re. Nach deutschem Recht m\u00fcssten n\u00e4mlich bei der Gr\u00fcndung einer SE durch Umwandlung die die Einflussnahme der Arbeitnehmer auf die Beschlussfassung der Gesellschaft pr\u00e4genden Elemente eines Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer in gleichwertigem Umfang erhalten bleiben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Anwendung eines getrennten Wahlgangs f\u00fcr die Wahl der von den Gewerkschaften vorgeschlagenen Kandidaten habe gerade den Zweck, den Einfluss der Arbeitnehmervertreter auf die Beschlussfassung innerhalb eines Unternehmens zu st\u00e4rken, indem sichergestellt werde, dass zu diesen Vertretern Personen geh\u00f6rten, die \u00fcber ein hohes Ma\u00df an Vertrautheit mit den Gegebenheiten und Bed\u00fcrfnissen des Unternehmens verf\u00fcgten, und gleichzeitig externer Sachverstand vorhanden sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundesarbeitsgericht, das Zweifel in Bezug auf die Frage hat, ob die Richtlinie 2001\/86 zur Erg\u00e4nzung des Statuts der SE hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer nicht ein \u2013 gegebenenfalls von allen Mitgliedstaaten in gleichem Ma\u00df sicherzustellendes \u2013 einheitliches Schutzniveau vorsehe, das geringer sei als nach deutschem Recht, hat den Gerichtshof um Auslegung dieser Richtlinie ersucht.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach deren Wortlaut muss im Falle einer durch Umwandlung gegr\u00fcndeten SE die f\u00fcr diese SE geltende Vereinbarung \u00fcber die Beteiligung der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Ausma\u00df gew\u00e4hrleisten, das in der Gesellschaft besteht, die in eine SE umgewandelt werden soll (Vorher-Nachher-Prinzip).<\/p>\n\n\n\n<p>Mit seinem Urteil vom 18.10.2022 stellt der Gerichtshof fest, dass die f\u00fcr eine durch Umwandlung geschaffene SE geltende Vereinbarung \u00fcber die Beteiligung der Arbeitnehmer f\u00fcr die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der SE in Bezug auf die von den Gewerkschaften vorgeschlagenen Kandidaten einen getrennten Wahlgang vorsehen muss, sofern das anwendbare nationale Recht einen solchen getrennten Wahlgang in Bezug auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Gesellschaft, die in eine SE umgewandelt werden soll, vorschreibt.<\/p>\n\n\n\n<p>Daher ist im vorliegenden Fall f\u00fcr die Beurteilung, ob die Beteiligungsvereinbarung eine mindestens gleichwertige Beteiligung der Arbeitnehmer an der Beschlussfassung innerhalb von SAP nach ihrer Umwandlung in eine SE gew\u00e4hrleistet, das deutsche Recht ma\u00dfgebend, wie es f\u00fcr diese Gesellschaft vor ihrer Umwandlung in eine SE galt, insbesondere das deutsche Mitbestimmungsgesetz.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gerichtshof hebt hervor, dass der Unionsgesetzgeber der Auffassung war, dass es angesichts der in den Mitgliedstaaten bestehenden Vielfalt an Regelungen und Gepflogenheiten f\u00fcr die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter an der Beschlussfassung in Gesellschaften nicht ratsam ist, ein auf die SE anwendbares einheitliches europ\u00e4isches Modell der Arbeitnehmerbeteiligung vorzusehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Somit wollte der Unionsgesetzgeber die Gefahr ausschlie\u00dfen, dass die Gr\u00fcndung einer SE, insbesondere im Wege der Umwandlung, zu einer Einschr\u00e4nkung oder sogar zur Beseitigung der Beteiligungsrechte f\u00fchrt, die die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die in die SE umgewandelt werden soll, nach den nationalen Rechtsvorschriften und\/oder Gepflogenheiten genossen haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gerichtshof stellt dar\u00fcber hinaus klar, dass das Recht, einen bestimmten Anteil der Kandidaten f\u00fcr die Wahlen der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrats einer durch Umwandlung gegr\u00fcndeten SE wie der SAP vorzuschlagen, nicht nur den deutschen Gewerkschaften vorbehalten sein darf, sondern auf alle in der SE, ihren Tochtergesellschaften und Betrieben vertretenen Gewerkschaften ausgeweitet werden muss, sodass die Gleichheit dieser Gewerkschaften in Bezug auf dieses Recht gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"fu%c3%9fnote\">Fu\u00dfnote<\/h2>\n\n\n\n<p><sup>1<\/sup> Dieses Gremium vertritt die Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften sowie der betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 18.10.2022 zum Urteil C-677\/20 vom 18.10.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Umwandlung einer Gesellschaft nationalen Rechts in eine Europ\u00e4ische Gesellschaft (SE) darf die Beteiligung der Gewerkschaften bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats nicht verringern. 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