{"id":69075,"date":"2022-10-22T12:12:28","date_gmt":"2022-10-22T10:12:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=69075"},"modified":"2022-10-22T12:12:28","modified_gmt":"2022-10-22T10:12:28","slug":"fortbestand-der-schwerbehindertenvertretung-bei-absinken-der-anzahl-der-schwerbehinderten-beschaeftigten-in-einem-betrieb-unter-fuenf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/fortbestand-der-schwerbehindertenvertretung-bei-absinken-der-anzahl-der-schwerbehinderten-beschaeftigten-in-einem-betrieb-unter-fuenf\/","title":{"rendered":"Fortbestand der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken der Anzahl der schwerbehinderten Besch\u00e4ftigten in einem Betrieb unter f\u00fcnf"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Die Schwerbehindertenvertretung ist die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Besch\u00e4ftigten. Sie wird nach \u00a7 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX* u. a. in Betrieben mit wenigstens f\u00fcnf \u2013 nicht nur vor\u00fcbergehend besch\u00e4ftigten \u2013 schwerbehinderten Menschen f\u00fcr eine Amtszeit von regelm\u00e4\u00dfig vier Jahren gew\u00e4hlt. Sinkt die Anzahl schwerbehinderter Besch\u00e4ftigter im Betrieb unter den Schwellenwert von f\u00fcnf, ist das Amt der Schwerbehindertenvertretung nicht vorzeitig beendet.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In dem K\u00f6lner Betrieb einer Arbeitgeberin mit ungef\u00e4hr 120 Mitarbeitern wurde im November 2019 eine Schwerbehindertenvertretung gew\u00e4hlt. Zum 1. August 2020 sank die Zahl der schwerbehinderten Menschen in diesem Betrieb auf vier Besch\u00e4ftigte. Die Arbeitgeberin informierte die Schwerbehindertenvertretung dar\u00fcber, dass sie nicht mehr existiere und die schwerbehinderten Besch\u00e4ftigten von der Schwerbehindertenvertretung in einem anderen Betrieb vertreten w\u00fcrden.<\/p>\n\n\n\n<p>In dem von ihr eingeleiteten Verfahren hat die Schwerbehindertenvertretung des K\u00f6lner Betriebs die Feststellung begehrt, dass ihr Amt nicht aufgrund des Absinkens der Anzahl schwerbehinderter Menschen im Betrieb vorzeitig beendet ist. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben den Antrag abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das Amt der Schwerbehindertenvertretung ist nicht vorzeitig beendet. Eine ausdr\u00fcckliche Regelung, die das Erl\u00f6schen der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken der Anzahl schwerbehinderter Besch\u00e4ftigter unter den Schwellenwert nach \u00a7 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorsieht, besteht im Gesetz nicht. Eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit ist auch nicht aus gesetzessystematischen Gr\u00fcnden oder im Hinblick auf Sinn und Zweck des Schwellenwerts geboten.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"hinweis-zur-rechtslage\">*Hinweis zur Rechtslage<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX lautet:<\/strong> \u201eIn Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens f\u00fcnf schwerbehinderte Menschen nicht nur vor\u00fcbergehend besch\u00e4ftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gew\u00e4hlt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 19.10.2022 zum Beschluss 7 ABR 27\/21 vom 19.10.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Schwerbehindertenvertretung ist die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Besch\u00e4ftigten. 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