{"id":69085,"date":"2022-10-22T12:16:48","date_gmt":"2022-10-22T10:16:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=69085"},"modified":"2022-10-22T12:16:48","modified_gmt":"2022-10-22T10:16:48","slug":"rotlichtverstoss-mit-einem-suv-rechtfertigt-allein-keine-erhoehte-geldbusse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/rotlichtverstoss-mit-einem-suv-rechtfertigt-allein-keine-erhoehte-geldbusse\/","title":{"rendered":"Rotlichtversto\u00df mit einem \u201eSUV\u201c rechtfertigt allein keine erh\u00f6hte Geldbu\u00dfe"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei der Bemessung einer Geldbu\u00dfe darf von dem im Bu\u00dfgeldkatalog vorgesehenen Regelfall nur abgewichen werden, wenn der betreffende Einzelfall deutlich vom Normalfall abweicht. Nicht ausreichend ist der pauschale Verweis, dass der Betroffene bei seinem Rotlichtversto\u00df einen \u201eSUV\u201c fuhr. Da der Betroffene hier indes eine gravierende Vorbelastung hatte, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 20.10.2022 ver\u00f6ffentlichter Entscheidung die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die den Regelsatz \u00fcbersteigende Geldbu\u00dfe in H\u00f6he von 350 Euro sowie das verh\u00e4ngte einmonatige Fahrverbot zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen eines Rotlichtversto\u00dfes zu einer Geldbu\u00dfe von 350 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Dabei hatte es die vom Bu\u00dfgeldkatalog neben dem Fahrverbot vorgesehene Regelbu\u00dfe von 200 Euro auf 350 Euro erh\u00f6ht. Zur Begr\u00fcndung hatte es auf die vorhandene Vorbelastung sowie die \u201egr\u00f6\u00dfere abstrakte Gef\u00e4hrdung durch das gef\u00fchrte Kraftfahrzeug\u201c verwiesen. Die kastenf\u00f6rmige Bauweise und erh\u00f6hte Frontpartie erh\u00f6hten \u201ebei einem SUV das Verletzungsrisiko f\u00fcr andere Verkehrsteilnehmer\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte im Ergebnis vor dem OLG keinen Erfolg. Nach den Ausf\u00fchrungen des 3. Strafsenats rechtfertigt allerdings die vom Amtsgericht vorgenommene Argumentation keine Erh\u00f6hung der Regelbu\u00dfe. Der Bu\u00dfgeldkatalog diene der gleichm\u00e4\u00dfigen Behandlung sehr h\u00e4ufig vorkommender, wesentlich gleich gelagerter Sachverhalte, betonte das OLG. Er solle eine Schematisierung herbeif\u00fchren, sodass grunds\u00e4tzlich \u201ebesondere Umst\u00e4nde des Einzelfalls zur\u00fccktreten\u201c. Nur ein deutliches Abweichen vom Normalfall rechtfertige deshalb eine Abweichung vom Bu\u00dfgeldkatalog. Die Feststellung solcher au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umst\u00e4nde bed\u00fcrfe einer \u201e\u00fcber die Benennung eines diffusen Fahrzeugtyps oder Modells hinausgehender Betrachtung des Einzelfalls\u201c. Die vom Amtsgericht erw\u00e4hnte \u201egr\u00f6\u00dfere\u201c abstrakte Gef\u00e4hrdung bzw. \u201eerh\u00f6hte\u201c Verletzungsgefahr erf\u00fclle nicht die Anforderungen an derartigen Feststellungen. Es fehle an der erforderlichen Einzelfallbetrachtung, soweit sich die Zumessungserw\u00e4gungen auf einen \u201enoch nicht einmal trennscharf bestimmbaren Fahrzeugtyp\u201c ohne n\u00e4here Definition beschr\u00e4nkten. Jedenfalls w\u00e4ren \u201edie wesentlichen gef\u00e4hrdungsrelevanten Charakteristika\u201c zu ergr\u00fcnden gewesen. Da die Gruppe der \u201eSUV\u201c sehr heterogen sei, erscheine zudem ein Schluss von der Gruppenzugeh\u00f6rigkeit auf gefahrrelevante Umst\u00e4nde nicht m\u00f6glich. Schlie\u00dflich sei die vom Amtsgericht angenommene erh\u00f6hte Verletzungsgefahr nicht allgemeinkundig, sondern Gegenstand von Untersuchungen mit diametralen Ergebnissen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die verh\u00e4ngte Geldbu\u00dfe sei aber im Ergebnis wegen der gravierenden Vorbelastung des Betroffenen gerechtfertigt. Die Regelbu\u00dfe beziehe sich auf einen nicht vorgeahndeten Betroffenen. Vorliegend habe der Betroffene 13 Monate vor der hier zu beurteilenden Ahndung bereits einen Rotlichtversto\u00df begangen. \u201eDiese Vorahndung f\u00fchrt in der Gesamtschau des vorliegenden Einzelfalls dazu, dass ein deutliches Abweichen von dem im Katalog geregelten Normalfall festzustellen ist\u201c, betont das OLG.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 20.10.2022 zum Beschluss 3 Ss-OWi 1048\/22 vom 29.09.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei der Bemessung einer Geldbu\u00dfe darf von dem im Bu\u00dfgeldkatalog vorgesehenen Regelfall nur abgewichen werden, wenn der betreffende Einzelfall deutlich vom Normalfall abweicht. Nicht ausreichend ist der pauschale Verweis, dass der Betroffene bei seinem Rotlichtversto\u00df einen \u201eSUV\u201c fuhr. 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