{"id":69189,"date":"2022-11-04T16:54:39","date_gmt":"2022-11-04T14:54:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=69189"},"modified":"2023-08-25T12:19:05","modified_gmt":"2023-08-25T10:19:05","slug":"herausgabe-von-unterlagen-zu-geschwindigkeitsmessgeraeten-nur-bei-relevanz-fuer-die-verteidigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/herausgabe-von-unterlagen-zu-geschwindigkeitsmessgeraeten-nur-bei-relevanz-fuer-die-verteidigung\/","title":{"rendered":"Herausgabe von Unterlagen zu Geschwindigkeitsmessger\u00e4ten nur bei Relevanz f\u00fcr die Verteidigung"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Beschwerdef\u00fchrer trotzdem zum zweiten Mal erfolgreich<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2022 einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, der eine Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsversto\u00dfes zugrunde lag.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer war Betroffener in einem Bu\u00dfgeldverfahren, in dem ihm ein Geschwindigkeitsversto\u00df vorgeworfen wurde. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels eines in einem Anh\u00e4nger (sog. Enforcement Trailer) eingebauten Messger\u00e4tes. Nachdem der Beschwerdef\u00fchrer gegen den Bu\u00dfgeldbescheid aus dem Jahr 2018 Einspruch eingelegt und Einsicht in verschiedene Unterlagen zu Messung und Messger\u00e4t begehrt hatte, kam es im Februar 2019 zu einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Wittlich, das den Beschwerdef\u00fchrer zu einer Geldbu\u00dfe in H\u00f6he von 120 Euro verurteilte. Sein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde blieb bei dem Oberlandesgericht Koblenz ohne Erfolg. Eine erste Landesverfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers (VGH B 19\/19) hatte seinerzeit teilweise Erfolg. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz im Januar 2020 wegen eines Versto\u00dfes gegen die Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und den gesetzlichen Richter auf, da das Oberlandesgericht im Rechtsmittelverfahren die uneinheitliche obergerichtliche Rechtsprechung zum Recht auf Einsichtnahme in die Aufbauanleitung eines Messger\u00e4tes nicht ber\u00fccksichtigt habe (siehe dazu Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz Nr. 2\/2020 vom 24. Januar 2020).<\/p>\n\n\n\n<p>In der Folgezeit hob das Oberlandesgericht Koblenz das Urteil des Amtsgerichts Wittlich auf. Es kam zu einer erneuten Hauptverhandlung, die Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ist. Auch in diesem zweiten Verfahren begehrte der Beschwerdef\u00fchrer Einsicht in verschiedene, nicht in der Bu\u00dfgeldakte enthaltene Unterlagen, unter anderem in die Reparatur- und Wartungsnachweise des Messger\u00e4ts sowie in die sog. Case-List bzw. Statistikdatei, die Informationen \u00fcber die Anzahl der vom Messger\u00e4t erfassten Fahrzeuge und Geschwindigkeits\u00fcberschreitungen sowie \u00fcber vom Ger\u00e4t selbstst\u00e4ndig verworfene Geschwindigkeitsmessungen enth\u00e4lt. Beide Einsichtsantr\u00e4ge blieben wiederum ohne Erfolg; das Amtsgericht Wittlich verurteilte den Beschwerdef\u00fchrer im Januar 2021 erneut wegen fahrl\u00e4ssiger Geschwindigkeits\u00fcberschreitung zu einer Geldbu\u00dfe, nunmehr \u2013 aufgrund der Verfahrensdauer \u2013 in H\u00f6he von 80 Euro. Seine gegen die amtsgerichtliche Entscheidung erhobene Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Koblenz im Juli 2021.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit seiner erneuten Verfassungsbeschwerde wandte sich der Beschwerdef\u00fchrer gegen die im Jahr 2021 ergangenen Entscheidungen des Amtsgerichts Wittlich sowie des Oberlandesgerichts Koblenz. Er machte unter anderem geltend, die Nicht\u00fcberlassung der Reparatur- und Wartungsnachweise des Messger\u00e4ts sowie der Case-List bzw. Statistikdatei versto\u00dfe gegen das Recht auf ein faires Verfahren.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch diese Verfassungsbeschwerde hatte nun Erfolg. Allerdings versto\u00dfe das Urteil des Amtsgerichts Wittlich nicht schon deshalb gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 77 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verfassung f\u00fcr Rheinland-Pfalz \u2013 LV \u2013), weil dem Beschwerdef\u00fchrer keine Einsichtnahme in die Case-List bzw. Statistikdatei erm\u00f6glicht worden sei. Zwar folge aus dem Recht auf ein faires Verfahren im Grundsatz der Anspruch des Betroffenen eines Bu\u00dfgeldverfahrens, Kenntnis auch von solchen Inhalten zu erlangen, die \u2013 wie etwa die Case-List bzw. Statistikdatei \u2013 nicht zur Bu\u00dfgeldakte genommen wurden, da hierdurch dem Gedanken der \u201eWaffengleichheit\u201c Rechnung getragen werde. Allerdings bestehe ein solcher Anspruch nicht unbegrenzt, da gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten eine sachgerechte Eingrenzung des Informationszugangs erforderlich sei. Das Einsichtsrecht bestehe nur f\u00fcr eine solche Information, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehe und eine erkennbare Relevanz f\u00fcr die Verteidigung aufweise. Ein Dokument, dem bei objektiver Betrachtung ganz offensichtlich keine Bedeutung f\u00fcr die Verteidigung zukomme, m\u00fcsse daher nicht zur Verf\u00fcgung gestellt werden, auch wenn der Betroffene dies anders beurteile. Die Case-List bzw. Statistikdatei gebe zwar Auskunft \u00fcber die Anzahl der vom Messger\u00e4t in einem bestimmten Zeitraum insgesamt festgestellten Geschwindigkeits\u00fcberschreitungen und der erfassten Fahrzeuge, diese Informationen lie\u00dfen aber ersichtlich keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Messgenauigkeit bzw. Messrichtigkeit der (nicht annullierten) konkreten Einzelmessung zu. Selbst eine hohe Annullationsrate gebe keinen Hinweis auf fehlerhafte oder auff\u00e4llige Messungen. Sie sei vielmehr gerade Ausdruck einer funktionierenden Qualit\u00e4tspr\u00fcfung durch das Ger\u00e4t selbst.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Verfassungsbeschwerde sei aber deswegen erfolgreich, weil dem Beschwerdef\u00fchrer keine umfassende Auskunft zu den Reparatur- und Wartungsunterlagen des konkreten Messger\u00e4tes \u2013 auch \u00fcber den Tag der Messung hinaus \u2013 erteilt worden sei. Anders als die Case-List bzw. Statistikdatei seien diese Informationen zur Aufdeckung einer Funktionsbeeintr\u00e4chtigung des Messger\u00e4tes nicht schlechthin ungeeignet. Dies habe der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz bereits mit Beschluss vom 13. Dezember 2021 \u2013 VGH B 46\/21 \u2013 (Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz Nr. 8\/2021 vom 15. Dezember 2021) entschieden. Das Amtsgericht Wittlich habe diese Rechtsprechung in seiner Entscheidung vom Januar 2021 aber naturgem\u00e4\u00df noch nicht ber\u00fccksichtigen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: VerfGH Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 28.10.2022 zum Beschluss VGH B 57\/21 vom 27.10.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschwerdef\u00fchrer trotzdem zum zweiten Mal erfolgreich Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2022 einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, der eine Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsversto\u00dfes zugrunde lag. Der Beschwerdef\u00fchrer war Betroffener in einem Bu\u00dfgeldverfahren, in dem ihm ein Geschwindigkeitsversto\u00df vorgeworfen wurde. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels eines in einem Anh\u00e4nger (sog. 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