{"id":69195,"date":"2022-11-04T16:56:10","date_gmt":"2022-11-04T14:56:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=69195"},"modified":"2022-11-04T16:56:10","modified_gmt":"2022-11-04T14:56:10","slug":"passive-entstrickung-fuehrt-nicht-zur-besteuerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/passive-entstrickung-fuehrt-nicht-zur-besteuerung\/","title":{"rendered":"\u201ePassive Entstrickung\u201c f\u00fchrt nicht zur Besteuerung"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Die \u00c4nderung eines DBA kann nicht zur Verwirklichung des Entstrickungstatbestands nach \u00a7 4 Abs. 1 Satz 3 EStG f\u00fchren (sog. passive Entstrickung). Dies hat der 13. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 10. August 2022 (Az. 13 K 559\/19 G,F) entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin ist eine im Inland ans\u00e4ssige KG, deren beide Kommanditisten zugleich an einer spanischen Kapitalgesellschaft (S.L.) beteiligt waren. Ein Kommanditist wohnt in Deutschland, der andere in der Schweiz. Die Kommanditanteile waren dem Sonderbetriebsverm\u00f6gen II der beiden Kommanditisten bei der Kl\u00e4gerin zugeordnet. Die S.L. wies in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2012 unbewegliches Verm\u00f6gen aus, das ca. 59 % der Bilanzsumme ausmachte. Im Jahr 2012 wurde in das DBA Deutschland \u2013 Spanien erstmals eine Regelung aufgenommen, die f\u00fcr Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne aus Beteiligungen, deren Aktivverm\u00f6gen zu mindestens 50 % aus unbeweglichem Verm\u00f6gen besteht, dem Belegenheitsstaat des unbeweglichen Verm\u00f6gens ein zus\u00e4tzliches Besteuerungsrecht zuweist und eine Anrechnung der daraus resultierenden Steuer auf die im Wohnsitzstaat anfallende Einkommensteuer vorsieht. Aus dieser \u00c4nderung des DBA leitete das Finanzamt eine passive Entstrickung der in dem Anteil des in der Schweiz ans\u00e4ssigen Kommanditisten ruhenden stillen Reserven zum 1. Januar 2013 ab und unterwarf diese gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 Satz 3 EStG der Besteuerung. Die Kl\u00e4gerin wandte hiergegen ein, dass ihr die \u00c4nderung des DBA nicht zugerechnet werden k\u00f6nne. Zudem versto\u00dfe eine sofort f\u00e4llig werdende Einkommensteuer gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gem\u00e4\u00df Art. 63 AEUV. Einen Ausgleichsposten nach \u00a7 4g EStG in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung habe die Kl\u00e4gerin mangels Zuordnung zu einer Betriebsst\u00e4tte nicht bilden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der 13. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat der Klage stattgegeben. Dabei hat er offengelassen, ob das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung oder Nutzung der Kommanditanteile durch die \u00c4nderung des DBA zum 1. Januar 2013 beschr\u00e4nkt oder im Hinblick auf eine drohende zuk\u00fcnftige Steueranrechnung lediglich gef\u00e4hrdet wurde. Jedenfalls sei der Tatbestand der Beschr\u00e4nkung des Besteuerungsrechts im Sinne von \u00a7 4 Abs. 1 Satz 3 EStG bereits deshalb nicht erf\u00fcllt, weil die \u00c4nderung eines DBA nicht der Kl\u00e4gerin bzw. ihren Kommanditisten zuzurechnen sei. Aus der systematischen Stellung dieser Norm, die eine Gleichstellung mit einer Entnahme bewirke, folge, dass eine dem Steuerpflichtigen zurechenbare Handlung zum Ausschluss oder der Beschr\u00e4nkung des Besteuerungsrechts Deutschlands f\u00fchren m\u00fcsse. Au\u00dferdem habe der Gesetzgeber mit Einf\u00fchrung von \u00a7 4 Abs. 1 Satz 3 EStG keine F\u00e4lle der passiven Entstrickung erfassen wollen. Er habe vielmehr die zuvor von der Rechtsprechung entwickelte Theorie der finalen Entnahme, die die \u00dcberf\u00fchrung von Einzelwirtschaftsg\u00fctern in eine ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte als gewinnwirksame Entnahme behandelt hatte, gesetzlich regeln wollen, also allein F\u00e4lle der aktiven Entstrickung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Gesetzesbegr\u00fcndung zur Neufassung des \u00a7 4g Abs. 1 EStG durch das ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021, wonach nunmehr auch die passive Entstrickung erfasst werden solle. Eine solche Erw\u00e4gung k\u00f6nne nicht auf die urspr\u00fcngliche gesetzgeberische Intention zur\u00fcckwirken. Anderenfalls w\u00e4re \u00a7 4 Abs. 1 Satz 3 EStG wegen Versto\u00dfes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit europarechtswidrig. Zur Vermeidung dieses Versto\u00dfes sehe \u00a7 4g EStG zwar die M\u00f6glichkeit der Bildung eines Ausgleichspostens vor. Die Neuregelung habe jedoch im Streitjahr 2013 noch keine F\u00e4lle der passiven Entstrickung erfasst.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Pressemitteilung vom 02.11.2022 zum Urteil 13 K 559\/19 vom 10.08.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die \u00c4nderung eines DBA kann nicht zur Verwirklichung des Entstrickungstatbestands nach \u00a7 4 Abs. 1 Satz 3 EStG f\u00fchren (sog. passive Entstrickung). Dies hat der 13. 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