{"id":69199,"date":"2022-11-04T17:08:40","date_gmt":"2022-11-04T15:08:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=69199"},"modified":"2022-11-25T12:06:18","modified_gmt":"2022-11-25T10:06:18","slug":"bundeskabinett-verabschiedet-soforthilfe-dezember-fuer-gas-und-waerme","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bundeskabinett-verabschiedet-soforthilfe-dezember-fuer-gas-und-waerme\/","title":{"rendered":"Bundeskabinett verabschiedet Soforthilfe Dezember f\u00fcr Gas und W\u00e4rme"},"content":{"rendered":"\n<p>Die Bundesregierung hat am 02.11.2022 im Kabinett auf Vorlage des Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministeriums einen Entwurf f\u00fcr das Soforthilfegesetz f\u00fcr Gas und W\u00e4rme auf den Weg gebracht. Haushaltskunden sowie Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh sollen hiermit im Monat Dezember sp\u00fcrbar entlastet werden. Mit diesem Vorschlag setzt die Bundesregierung den ersten Teil der Empfehlungen des Zwischenberichts der von der Bundesregierung eingesetzten ExpertInnen-Kommission Gas und W\u00e4rme vom 10. Oktober 2022 um. Die gemeinsame Arbeitsgruppe des Bundeskanzleramts, des Bundesfinanzministeriums und des Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministeriums arbeitet intensiv an der Umsetzung der weiteren Elemente, konkret der Gas- und Strompreisbremsen, die in einem n\u00e4chsten Schritt verabschiedet werden sollen.<\/p>\n\n\n\n<p>Hierzu Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck: \u201eDer v\u00f6lkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiem\u00e4rkten drastisch versch\u00e4rft und im Jahresverlauf 2022 zu extremen Preissteigerungen bei Haushalten und Unternehmen gef\u00fchrt. Auch wenn die Gro\u00dfhandelspreise zuletzt zur\u00fcckgegangen sind, bleibt die weitere Entwicklung unsicher. Private Verbraucher und Unternehmen leiden zunehmend unter diesen hohen Preisen und brauchen dringend eine Entlastung. Die heute im Kabinett verabschiedete Soforthilfe Dezember ist daher ein ganz wichtiger erster Schritt. Weitere Schritte werden folgen und wir arbeiten in der Bundesregierung mit Hochdruck an der Umsetzung der Gas- und Strompreisbremsen. All diese Fragen sind sehr komplex und wir brauchen hier eine gemeinsame Kraftanstrengung aller Akteure, damit die Entlastungsma\u00dfnahmen so schnell wie m\u00f6glich auch wirksam werden k\u00f6nnen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Die Soforthilfe Dezember schafft einen Ausgleich f\u00fcr die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und \u00fcberbr\u00fcckt die Zeit bis zur geplanten Einf\u00fchrung der Gaspreisbremse im Fr\u00fchjahr.<\/p>\n\n\n\n<p>Haushalten und kleinere Unternehmen, die \u00fcber sogenannte Standardlastprofile abgerechnet werden, und weniger als 1.500 Megawattstunden Gas im Jahr verbrauchen wird die Abschlagszahlung im Dezember erlassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Konkret entf\u00e4llt f\u00fcr Letztverbraucher von Erdgas im Dezember 2022 die Pflicht, die vertraglich vereinbarten Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten. Die Abschlagszahlungen im Dezember entfallen. Betr\u00e4ge, die Letztverbraucher dennoch zahlen, sind in der n\u00e4chsten Rechnung vom Erdgaslieferanten zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Jahresendabrechnung hei\u00dft das Folgendes: Die Entlastung wird auf Grundlage von einem Zw\u00f6lftel des Jahresverbrauchs, den der Lieferant f\u00fcr die Entnahmestelle im September 2022 prognostiziert hatte, sowie des Gaspreises vom Dezember errechnet.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Bereich W\u00e4rme erfolgt aufgrund anderer Vertragsstrukturen als bei Gas die Entlastung f\u00fcr den Dezember durch eine pauschale Zahlung, die sich an der H\u00f6he des im September gezahlten Abschlags zuz\u00fcglich eines Anpassungsfaktors bemisst.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei Mietverh\u00e4ltnissen ist die Besonderheit zu beachten, dass viele Mieter keinen eigenen Gasz\u00e4hler in ihrer Mietwohnung haben. In diesem Fall gibt es kein direktes Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen Gaslieferant und Mieter, sondern die Abrechnungen erfolgen hier zwischen Gaslieferant und Vermieter und dann \u00fcber die Heizkostenabrechnung im Verh\u00e4ltnis zwischen Vermieter und Mieter. Folglich gelten in diesen Mietverh\u00e4ltnissen auch Besonderheiten f\u00fcr die Soforthilfe im Dezember.<\/p>\n\n\n\n<p>Viele Vermietende haben die monatliche Vorauszahlung noch nicht an die gestiegenen Energiepreise angepasst. In diesem Fall kommen die h\u00f6heren Preise im Rahmen der Betriebskostenabrechnung f\u00fcr das Jahr 2022 auf die Mieterinnen und Mieter zu, die aber erst im Jahr 2023 erstellt wird. Der Vorschlag der Bundesregierung sieht deshalb vor, dass Vermietende die Entlastung mit der n\u00e4chsten j\u00e4hrlichen Betriebskostenabrechnung an die Mieterinnen und Mieter weitergeben, wenn die monatlichen Vorauszahlungen noch nicht angepasst worden sind. Damit profitieren Mieterinnen und Mieter von der Entlastung zu dem Zeitpunkt, in dem sie die gesamte Preissteigerung des Jahres 2022 durch eventuelle Nachzahlungen tragen m\u00fcssten.<\/p>\n\n\n\n<p>Weitere Besonderheiten gelten f\u00fcr Mieterinnen und Mieter, bei denen die Betriebskostenvorauszahlung wegen gestiegener Gas- oder W\u00e4rmekosten in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits erh\u00f6ht wurde. Diese Mieterinnen und Mieter m\u00fcssen den Erh\u00f6hungsbetrag im Dezember nicht bezahlen. In Geb\u00e4uden mit Gaszentralheizung muss ein Viertel der im Dezember 2022 anfallenden Betriebskosten nicht bezahlt werden, wenn der Mietvertrag in den letzten neun Monaten neu geschlossen wurde. Denn bei Neuvertr\u00e4gen ist davon auszugehen, dass die H\u00f6he der Betriebskostenvorauszahlung dem aktuellen Preisniveau entspricht.<\/p>\n\n\n\n<p>Um die Entlastung f\u00fcr den Monat Dezember zu finanzieren, haben die Energielieferanten und W\u00e4rmeversorgungsunternehmen ihrerseits einen Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Betroffen sind rund 1.500 Erdgaslieferanten und W\u00e4rmeversorgungsunternehmen. Sie m\u00fcssen die Auszahlung des Anspruchs nach einem Pr\u00fcfverfahren durch einen mandatierten Dienstleister \u00fcber ihre Hausbank bei der KfW beantragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gesetz soll nun z\u00fcgig im parlamentarischen Verfahren verabschiedet werden. Ziel, ist es, dass m\u00f6glichst bereits ab Mitte November 2022 Antr\u00e4ge der Erdgas- und W\u00e4rmeversorger m\u00f6glich sind, damit die Versorger das Geld rechtzeitig erhalten. Alle Akteure \u2013 Versorger, Banken und staatliche Stellen sind aufgerufen, in einer gemeinsamen Kraftanstrengung, die Entlastungen rechtzeitig zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine FAQ -Liste finden Sie hier.<\/p>\n\n\n\n<p>Den Gesetzentwurf f\u00fcr die Soforthilfe Dezember finden Sie hier.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BMWK, Pressemitteilung vom 02.11.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Bundesregierung hat am 02.11.2022 im Kabinett auf Vorlage des Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministeriums einen Entwurf f\u00fcr das Soforthilfegesetz f\u00fcr Gas und W\u00e4rme auf den Weg gebracht. Haushaltskunden sowie Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh sollen hiermit im Monat Dezember sp\u00fcrbar entlastet werden. 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