{"id":69203,"date":"2022-11-04T17:10:53","date_gmt":"2022-11-04T15:10:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=69203"},"modified":"2022-11-04T17:10:53","modified_gmt":"2022-11-04T15:10:53","slug":"erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-gegen-die-uebermittlung-mit-nachrichtendienstlichen-mitteln-erhobener-personenbezogener-daten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-gegen-die-uebermittlung-mit-nachrichtendienstlichen-mitteln-erhobener-personenbezogener-daten\/","title":{"rendered":"Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die \u00dcbermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener personenbezogener Daten"},"content":{"rendered":"\n<p>Mit am 03.11.2022 ver\u00f6ffentlichten Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die \u00dcbermittlungsbefugnisse der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar sind. Dies gilt, soweit sie zur \u00dcbermittlung personenbezogener Daten verpflichten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden. Die betreffenden Vorschriften versto\u00dfen gegen die Normenklarheit und den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit. Zudem fehlt es an einer spezifisch normierten Protokollierungspflicht. Die angegriffenen Normen gelten \u2013 mit Blick auf die betroffenen Grundrechte jedoch nach einschr\u00e4nkenden Ma\u00dfgaben \u2013 bis zum 31. Dezember 2023 vor\u00fcbergehend fort.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"sachverhalt\">Sachverhalt:<\/h2>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 20 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG \u00fcbermittelt das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz personenbezogene Daten und Informationen an Polizeien und Staatsanwaltschaften, wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass die \u00dcbermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten erforderlich ist. \u00a7 20 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG definiert die Staatsschutzdelikte unter anderem als die in \u00a7\u00a7 74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) genannten Straftaten sowie sonstige Straftaten, die gegen die in Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b oder c GG genannten Schutzg\u00fcter gerichtet sind. \u00a7 21 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG erstreckt die \u00dcbermittlungspflichten des \u00a7 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVerfSchG entsprechend auf die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder. Auf diese \u00dcbermittlungsregelungen verweist das Rechtsextremismus-Datei-Gesetz (RED-G). Die Rechtsextremismus-Datei ist eine der Bek\u00e4mpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus dienende Verbunddatei von Polizeibeh\u00f6rden und Nachrichtendiensten des Bundes und der L\u00e4nder, die in ihrem Kern der Informationsanbahnung dient. Dazu werden in ihr spezifische personenbezogene Daten gespeichert, wenn ihre Kenntnis f\u00fcr die Aufkl\u00e4rung oder Bek\u00e4mpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus erforderlich ist. Der Beschwerdef\u00fchrer, der im Prozess um den Nationalsozialistischen Untergrund rechtskr\u00e4ftig verurteilt wurde, wendet sich gegen die \u00dcbermittlungsbefugnisse der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden und r\u00fcgt eine Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"wesentliche-erw%c3%a4gungen-des-senats\">Wesentliche Erw\u00e4gungen des Senats:<\/h2>\n\n\n\n<p>A. Die Verfassungsbeschwerde ist zul\u00e4ssig, soweit sie sich gegen die \u00dcbermittlungsvorschriften in \u00a7 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 und \u00a7 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit \u00a7 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVerfSchG richtet. Der Beschwerdef\u00fchrer beanstandet die \u00dcbermittlungstatbest\u00e4nde allerdings nur hinsichtlich der \u00dcbermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln heimlich erhobener personenbezogener Daten.<\/p>\n\n\n\n<p>Soweit der Beschwerdef\u00fchrer zus\u00e4tzlich die allgemeine \u00dcbermittlungsbefugnis des Bundesamtes f\u00fcr Verfassungsschutz nach \u00a7 19 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG in der Fassung vom 5. Januar 2007 angegriffen hat, ist die Verfassungsbeschwerde unzul\u00e4ssig. Nachdem in Folge einer Gesetzes\u00e4nderung im Jahr 2015 die Altfassung au\u00dfer Kraft getreten ist, fehlt es insoweit an einem fortdauernden Rechtsschutzbed\u00fcrfnis. Der Beschwerdef\u00fchrer hat seine Verfassungsbeschwerde auch nicht fristgerecht auf die Neufassung der Vorschrift umgestellt.<\/p>\n\n\n\n<p>B. Soweit die Verfassungsbeschwerde zul\u00e4ssig ist, ist sie auch begr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<p>I. Durch \u00dcbermittlungen personenbezogener Daten und Informationen nach den angegriffenen Regelungen ist das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Auspr\u00e4gung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG betroffen. Die \u00dcbermittlung personenbezogener Daten, mit der eine Beh\u00f6rde die von ihr erhobenen Daten einer anderen Stelle zug\u00e4nglich macht, begr\u00fcndet einen erneuten Grundrechtseingriff im Verh\u00e4ltnis zur urspr\u00fcnglichen Datenerhebung.<\/p>\n\n\n\n<p>II. Die angegriffenen Vorschriften sind zwar in formeller Hinsicht mit der Verfassung vereinbar. Insbesondere steht dem Bund hier die Gesetzgebungskompetenz zu. Denn die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 GG erstreckt sich nicht nur auf die Zusammenarbeit des Bundes und der L\u00e4nder, sondern auch auf die der L\u00e4nder untereinander. Sie umfasst hingegen nicht die Regelung der Zusammenarbeit zwischen Beh\u00f6rden desselben Landes.<\/p>\n\n\n\n<p>III. Die angegriffenen \u00dcbermittlungsbefugnisse gen\u00fcgen jedoch nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Normenklarheit und die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit und enthalten keine ausreichenden Vorgaben f\u00fcr eine Protokollierung der Daten\u00fcbermittlung.<\/p>\n\n\n\n<p>1. a) Ein Versto\u00df gegen das Gebot der Normenklarheit folgt hier allerdings nicht ohne weiteres bereits daraus, dass sich der Gesetzgeber mitunter mehrgliedriger Verweisungsketten bedient hat. Die Normenklarheit setzt der Verwendung gesetzlicher Verweisungsketten Grenzen, steht dieser aber nicht grunds\u00e4tzlich entgegen. Ma\u00dfgeblich bleibt die inhaltliche Verst\u00e4ndlichkeit der Regelung f\u00fcr den Normbetroffenen. Bei der Normierung sicherheitsrechtlicher Datenverarbeitungen kann es zweckdienlich sein, auf Fachgesetze zu verweisen, in deren Kontext Auslegungsfragen \u2013 anders als bei heimlichen Ma\u00dfnahmen \u2013 im Wechselspiel von Anwendungspraxis und gerichtlicher Kontrolle verbindlich gekl\u00e4rt werden k\u00f6nnen. Ob eine Verweisung mit dem Gebot der Normenklarheit vereinbar ist, h\u00e4ngt von einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Ber\u00fccksichtigung m\u00f6glicher Regelungsalternativen ab. Das Erfassen des Normgehaltes wird insbesondere durch Verweisungsketten erleichtert, die die in Bezug genommenen Vorschriften vollst\u00e4ndig auff\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p>Danach sind jedenfalls einige der selbst vielgliedrigen Verweisungsketten des \u00a7 20 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG unter dem Aspekt der Normenklarheit nicht zu beanstanden.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Jedoch regelt \u00a7 20 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG die Voraussetzungen der \u00dcbermittlungspflicht nicht durchgehend normenklar. Verweisungen d\u00fcrfen nicht durch die Inbezugnahme von Normen, die andersartige Spannungslagen bew\u00e4ltigen, ihre Klarheit verlieren und in der Praxis nicht zu \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Schwierigkeiten bei der Anwendung f\u00fchren. Dies droht vorliegend dadurch, dass zur Bestimmung der Straftaten, die eine \u00dcbermittlungspflicht ausl\u00f6sen, ohne weitere Einschr\u00e4nkung auf \u00a7 120 Abs. 2 GVG verwiesen wird. Nach dieser Vorschrift wird die Zust\u00e4ndigkeit der Oberlandesgerichte f\u00fcr bestimmte Straftaten nur begr\u00fcndet, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung \u00fcbernimmt. Ob und inwieweit dieses Tatbestandmerkmal auch im Rahmen der \u2013 insbesondere gefahrenabwehrrechtlichen \u2013 \u00dcbermittlungspflicht zu ber\u00fccksichtigen ist, l\u00e4sst \u00a7 20 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG in Verbindung mit \u00a7 120 Abs. 2 GVG nicht mit hinreichender Klarheit erkennen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die in \u00a7 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVerfSchG geregelten \u00dcbermittlungsbefugnisse versto\u00dfen zudem gegen den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Zwar dienen sie dem legitimen Zweck, Staatsschutzdelikte effektiv zu bek\u00e4mpfen und damit einhergehend den Bestand und die Sicherheit des Staates sowie Leib, Leben und Freiheit der Bev\u00f6lkerung zu sch\u00fctzen. Dass die angegriffenen \u00dcbermittlungsbefugnisse zur Erreichung dieser Zwecke grunds\u00e4tzlich im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet und erforderlich sind, steht nicht in Zweifel.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Sie sind jedoch nicht durchweg mit den Anforderungen des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im engeren Sinne vereinbar.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Nach diesem gilt f\u00fcr die \u00dcbermittlung personenbezogener Daten und Informationen von Verfassungsschutzbeh\u00f6rden an Sicherheitsbeh\u00f6rden mit operativen Anschlussbefugnissen grunds\u00e4tzlich ein informationelles Trennungsprinzip. Aufgrund der weitreichenden \u00dcberwachungsbefugnisse der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden unterliegen derartige \u00dcbermittlungen gesteigerten Rechtfertigungsvoraussetzungen. Jedenfalls wenn personenbezogene Daten und Informationen mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, beurteilen sich diese nach dem Kriterium der hypothetischen Neuerhebung. Danach kommt es darauf an, ob der empfangenden Beh\u00f6rde zu dem jeweiligen \u00dcbermittlungszweck eine eigene Datenerhebung und Informationsgewinnung mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln wie der vorangegangenen \u00dcberwachung durch die Verfassungsschutzbeh\u00f6rde erlaubt werden d\u00fcrfte.<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die \u00dcbermittlung an eine Gefahrenabwehrbeh\u00f6rde setzt daher voraus, dass sie dem Schutz eines besonders gewichtigen Rechtsguts dient, f\u00fcr das wenigstens eine hinreichend konkretisierte Gefahr besteht. Im Grundsatz steht es dem Gesetzgeber bei der Normierung der \u00dcbermittlungsvoraussetzungen frei, das erforderliche Rechtsgut nicht unmittelbar zu benennen, sondern an entsprechende Straftaten anzukn\u00fcpfen. Die \u00dcbermittlung kann dabei als \u00dcbermittlungsschwelle grunds\u00e4tzlich auch an die Gefahr der Begehung solcher Straftaten ankn\u00fcpfen, bei denen die Strafbarkeitsschwelle durch die P\u00f6nalisierung von Vorbereitungshandlungen oder blo\u00dfen Rechtsgutgef\u00e4hrdungen in das Vorfeld von Gefahren verlagert wird. Der Gesetzgeber muss dann aber sicherstellen, dass in jedem Einzelfall eine konkrete oder konkretisierte Gefahr f\u00fcr das durch den Straftatbestand gesch\u00fctzte Rechtsgut vorliegt. Diese ergibt sich nicht notwendiger Weise bereits aus der Gefahr der Tatbestandsverwirklichung selbst.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die \u00dcbermittlung an eine Strafverfolgungsbeh\u00f6rde kommt nur zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten in Betracht und setzt voraus, dass ein durch bestimmte Tatsachen begr\u00fcndeter Verdacht vorliegt, f\u00fcr den konkrete und verdichtete Umst\u00e4nde als Tatsachenbasis vorhanden sind.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Diesen Anforderungen gen\u00fcgen die angegriffenen Vorschriften nicht. \u00a7 20 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG benennt bei der Regelung der \u00dcbermittlung nachrichtendienstlich erhobener Daten zur Gefahrenabwehr nicht unmittelbar das zu sch\u00fctzende Rechtsgut, sondern kn\u00fcpft \u2013 grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig \u2013 ebenso wie bei der \u00dcbermittlung zur Strafverfolgung an die in \u00a7 20 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG aufgef\u00fchrten Straftaten an. Allerdings k\u00f6nnen nicht alle in den \u00a7\u00a7 74a, 120 GVG genannten und durch die Vorschrift pauschal in Bezug genommenen Straftaten als besonders schwere Straftaten qualifiziert werden. Gleiches gilt f\u00fcr den offenen \u00dcbermittlungstatbestand, der beliebige sonstige Straftaten alleine aufgrund ihrer Zielsetzung oder des Motivs des T\u00e4ters mit einbezieht.<\/p>\n\n\n\n<p>Insoweit hilft es auch nicht, dass \u00a7 23 Nr. 1 BVerfSchG ein allgemeines Verbot unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger \u00dcbermittlungen enth\u00e4lt. Dieser Pauschalvorbehalt strukturiert den Abw\u00e4gungsprozess trotz der inzwischen erfolgten verfassungsgerichtlichen Konkretisierung der Anforderungen jedenfalls wegen der in \u00a7 20 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG normierten Pflicht zur \u00dcbermittlung nicht in einer Weise, dass eine Beschr\u00e4nkung der \u00dcbermittlung auf F\u00e4lle gesichert w\u00e4re, in denen die notwendigen Voraussetzungen vorliegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dar\u00fcber hinaus fehlt es an der verfassungsrechtlich gebotenen \u00dcbermittlungsschwelle. Die angegriffenen Vorschriften erlauben eine \u00dcbermittlung bereits dann, wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass diese zur Verhinderung oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten erforderlich ist. Sie erm\u00f6glichen damit die \u00dcbermittlung von Informationen, die unabh\u00e4ngig von einer konkretisierten Gefahrenlage oder von bestimmten, den Verdacht begr\u00fcndenden Tatsachen als erforderlich angesehen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Schlie\u00dflich gen\u00fcgen die \u00dcbermittlungsvorschriften den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine spezifisch normierte Pflicht zur Protokollierung der \u00dcbermittlung sowie zur Nennung der f\u00fcr die \u00dcbermittlung in Anspruch genommenen Rechtsgrundlage nicht.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 03.11.2022 zum Beschluss 1 BvR 2354\/13 vom 28.09.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit am 03.11.2022 ver\u00f6ffentlichten Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die \u00dcbermittlungsbefugnisse der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar sind. 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