{"id":69258,"date":"2022-11-11T17:14:10","date_gmt":"2022-11-11T15:14:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=69258"},"modified":"2026-07-10T19:59:31","modified_gmt":"2026-07-10T17:59:31","slug":"licht-und-schatten-des-jahressteuergesetzes-2022","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/licht-und-schatten-des-jahressteuergesetzes-2022\/","title":{"rendered":"Licht und Schatten des Jahressteuergesetzes 2022"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 beinhaltet einige positive Ma\u00dfnahmen, die Steuerpflichtige finanziell entlasten d\u00fcrften. Nichtsdestotrotz besteht noch Luft nach oben. Gerade f\u00fcr Betreiber kleiner PV-Anlagen w\u00e4re mehr drin gewesen. Der DStV regt in seiner Stellungnahme konkrete Nachbesserungen an.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Von A, wie Arbeitszimmer, bis Z, wie Zusammenveranlagung bei Kapitalverlusten \u2013 das Jahressteuergesetz 2022 enth\u00e4lt f\u00fcr viele Lebenslagen gesetzliche Neuerungen parat. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat in seiner Stellungnahme S 17\/22 f\u00fcr Nachbesserungen geworben, um unter anderem den B\u00fcrokratieabbau konsequent voranzutreiben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"aufwendungen-f%c3%bcrs-%e2%80%9eh%c3%a4usliche-arbeitszimmer%e2%80%9c\">Aufwendungen f\u00fcrs \u201eh\u00e4usliche Arbeitszimmer\u201c<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Stellt das h\u00e4usliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Bet\u00e4tigung dar, k\u00f6nnen Steuerpflichtige derzeit den vollen Werbungskostenabzug nutzen. Ist dem nicht so, steht aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung, ist ein Werbungskostenabzug bis maximal 1.250 Euro m\u00f6glich. Soweit zum Status quo.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach dem Gesetzentwurf des Jahressteuergesetzes soll der volle Werbungskostenabzug ab 2023 nur dann noch m\u00f6glich sein, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Bet\u00e4tigung bildet und zus\u00e4tzlich dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht. Stellt das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt dar, steht dauerhaft aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung, sollen 1.250 Euro k\u00fcnftig als Jahrespauschale geltend gemacht werden k\u00f6nnen. Das hei\u00dft, individuelle Aufwendungen m\u00fcssten nicht mehr einzeln nachgewiesen werden. Ein St\u00fcck B\u00fcrokratie weniger. Auch diejenigen, die den vollen Werbungskostenabzug beanspruchen k\u00f6nnen, die aber keine Lust haben, daf\u00fcr Belege zu sammeln, k\u00f6nnten von der Pauschale profitieren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein Wermutstropfen bleibt: Die Pauschale soll raumbezogen gelten. D. h., nutzen mehrere Personen, z. B. Lebenspartner, denselben Raum, m\u00fcssten sie den Betrag untereinander aufteilen. Dies lehnt der DStV ab. Angesichts der neueren BFH\u2011Rechtsprechung zum H\u00f6chstbetrag sollte auch der Pauschbetrag personenbezogen gelten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"verl%c3%a4ngerung-der-homeoffice-pauschale\">Verl\u00e4ngerung der Homeoffice-Pauschale<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sollten die Voraussetzungen f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer nicht erf\u00fcllt sein, besteht f\u00fcr Steuerpflichtige auch in Zukunft die M\u00f6glichkeit, die Homeoffice-Pauschale anzusetzen. Diese wird entfristet, d. h. Steuerpflichtige k\u00f6nnen dauerhaft f\u00fcr jeden Arbeitstag im Homeoffice 5 Euro als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten ansetzen \u2013 begrenzt auf max. 1.000 Euro im Jahr. Die Erh\u00f6hung des j\u00e4hrlichen H\u00f6chstbetrags begr\u00fc\u00dft der DStV, regt jedoch in seiner Stellungnahme eine weitere Erh\u00f6hung auf 1.250 Euro an. Weiterhin empfiehlt der DStV eine Klarstellung, welche Nachweise f\u00fcr die Inanspruchnahme der Homeoffice-Pauschale erbracht werden m\u00fcssen. Andernfalls k\u00f6nne dies zu Rechtsunsicherheit bei den Steuerpflichtigen f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"neue-regelung-zur-geb%c3%a4udeabschreibung\">Neue Regelung zur Geb\u00e4udeabschreibung<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Besitzer von Wohngeb\u00e4uden, die nach dem 30.06.2023 fertiggestellt werden, sollen von einem erh\u00f6hten AfA-Satz profitieren. Dieser soll nach den Pl\u00e4nen des Gesetzgebers 3 % betragen. Der DStV begr\u00fc\u00dft die Ma\u00dfnahme. Gerade gemischt genutzte Geb\u00e4ude profitieren dann von einer einheitlichen Abschreibungsdauer.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im gleichen Atemzug soll jedoch die M\u00f6glichkeit entfallen, in Ausnahmef\u00e4llen eine tats\u00e4chlich k\u00fcrzere Nutzungsdauer nachweisen zu k\u00f6nnen. Das trifft nicht nur Wohngeb\u00e4ude. Auch Geb\u00e4ude im Betriebsverm\u00f6gen k\u00f6nnen dann nur noch mit 3 % abgeschrieben werden. Gerade mit Blick auf die j\u00fcngere BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 28.07.2021, <a href=\"https:\/\/www.bundesfinanzhof.de\/de\/entscheidung\/entscheidungen-online\/detail\/STRE202150198\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Az. IX R 25\/19<\/a>) erscheint dem DStV dies nicht sachgerecht. Vielmehr wird die h\u00f6chstrichterliche Auffassung durch die gesetzliche \u00c4nderung zum Nachteil der Steuerpflichtigen ausgehebelt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der DStV dr\u00e4ngt daher darauf, auch weiterhin eine k\u00fcrzere Nutzungsdauer ansetzen zu k\u00f6nnen, wenn dies sachgerecht begr\u00fcndet ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"entlastung-f%c3%bcr-betreiber-kleiner-pv-anlagen-in-sicht\">Entlastung f\u00fcr Betreiber kleiner PV-Anlagen in Sicht<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Erst im August dieses Jahres hat der DStV auf die derzeitige, f\u00fcr die Praxis unbefriedigende steuerliche Behandlung des Betriebs kleiner Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) hingewiesen (vgl. DStV-Stellungnahme S 13\/22). Gerade vor dem Hintergrund, dass einzelne Landesregierungen die Photovoltaik-Pflicht f\u00fcr neue Wohngeb\u00e4ude eingef\u00fchrt haben oder dies planen, hatte der DStV Nachbesserungen gefordert. Der Gesetzentwurf greift nun einige Vorschl\u00e4ge auf, etwa unter bestimmten Voraussetzungen PV-Anlagen bis zu 30 kW auf Einfamilienh\u00e4usern zu beg\u00fcnstigen. Umsatzsteuerlich bleibt der Entwurf jedoch hinter den Erwartungen zur\u00fcck.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">PV-Anlagenbetreiber k\u00f6nnen zwar in der Regel von der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung profitieren. Diese befreit sie jedoch nicht von wiederkehrenden Erkl\u00e4rungspflichten. Dabei r\u00e4umt die Mehrwertsteuersystemrichtlinie Deutschland hier Spielraum ein. So k\u00f6nnte Deutschland auf die Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung von Kleinunternehmern verzichten. Der Gesetzgeber sollte diese Chance nutzen, um so ein deutliches Signal zum B\u00fcrokratieabbau zu setzen!<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"kapitalverlustausgleich-bei-zusammenveranlagung\">Kapitalverlustausgleich bei Zusammenveranlagung<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ehepartner k\u00f6nnen aktuell Gewinne und Verluste aus Kapitalertr\u00e4gen nicht ohne Weiteres ehegatten\u00fcbergreifend ausgleichen. Hierf\u00fcr soll nun eine neue gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Bereits f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2022 soll dann die Verrechnung im Wege der Zusammenveranlagung m\u00f6glich sein. Der DStV begr\u00fc\u00dft die geplante Neuerung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. \u2013 www.dstv.de<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 beinhaltet einige positive Ma\u00dfnahmen, die Steuerpflichtige finanziell entlasten d\u00fcrften. Nichtsdestotrotz besteht noch Luft nach oben. Gerade f\u00fcr Betreiber kleiner PV-Anlagen w\u00e4re mehr drin gewesen. Der DStV regt in seiner Stellungnahme konkrete Nachbesserungen an. 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