{"id":69260,"date":"2022-11-11T17:23:51","date_gmt":"2022-11-11T15:23:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=69260"},"modified":"2022-11-11T17:23:51","modified_gmt":"2022-11-11T15:23:51","slug":"anhoerung-zur-reform-der-firmenumwandlung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anhoerung-zur-reform-der-firmenumwandlung\/","title":{"rendered":"Anh\u00f6rung zur Reform der Firmenumwandlung"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00dcberwiegend positiv war das Urteil von Sachverst\u00e4ndigen zur geplanten Reform des Rechtsrahmens f\u00fcr grenz\u00fcberschreitende Fusionen, Aufspaltungen sowie Umwandlungen der Rechtsform von Unternehmen in einer \u00d6ffentlichen Anh\u00f6rung des Rechtsausschusses am Montag, 7. November 2022. Es ging dabei um den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (<a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/20\/038\/2003822.pdf\" target=\"_blank\">20\/3822<\/a>), mit dem die EU-Richtlinie 2019 \/ 2121 zur \u00c4nderung der EU-Richtlinie 2017 \/ 1132 \u201ein Bezug auf grenz\u00fcberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen\u201c von Unternehmen (Umwandlungsrichtlinie) in deutsches Recht umgesetzt werden soll. Die Europ\u00e4ische Union will mit ihrer Richtlinie die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit f\u00fcr EU-Kapitalgesellschaften erleichtern. Dazu wurden Regelungen zur grenz\u00fcberschreitenden Firmenfusion novelliert sowie erstmals Vorgaben f\u00fcr grenz\u00fcberschreitende Spaltungen sowie Umwandlungen der Rechtsform gemacht. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Als \u201einsgesamt sehr gut gelungen\u201c bewertete die Bayreuther Rechtswissenschaftlerin Jessica Schmidt den Gesetzentwurf und fand sich damit im Einklang mit den meisten geladenen Sachverst\u00e4ndigen. Auch Schmidts Forderung, die im Entwurf nur f\u00fcr Kapitalgesellschaften vorgesehenen Regelungen auch auf Personengesellschaften auszuweiten, wurde von mehreren, aber nicht allen Experten geteilt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Hamburger Rechtsanw\u00e4ltin Hilke Herchen, die dem Handelsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins angeh\u00f6rt, sieht beim Schutz der Anteilseigner sowie beim Gl\u00e4ubigerschutz noch \u201egewisse Defizite im Einzelnen\u201c, damit deren Interessen bei grenz\u00fcberschreitenden Fusionen, Spaltungen und Rechtsform\u00e4nderungen nicht unter die R\u00e4der kommen. Auch andere Sachverst\u00e4ndige sahen hier noch Verbesserungsbedarf.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Oliver Vossius vom Deutsche Notarverein stie\u00df sich an dem aus der EU-Richtlinie \u00fcbernommenen, in Deutschland aber ungebr\u00e4uchlichen Begriff \u201eNettoaktivverm\u00f6gen\u201c. \u201eKeiner wei\u00df, was das ist\u201c, berichtete er aus dem Kollegenkreis. Dieser Begriff m\u00fcsse im deutschen Gesetz erl\u00e4utert oder durch einen gebr\u00e4uchlichen ersetzt werden, forderte Vossius.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zentrales Thema der Anh\u00f6rung war, ob der Gesetzentwurf ausreichenden Schutz gegen missbr\u00e4uchliche Umwandlungen zum Zweck, die deutsche Arbeitnehmer-Mitbestimmung auszuhebeln, bietet. Der Reutlinger Rechtsanwalt Jonas Z\u00e4h berichtete hierzu aus der Praxis einer Kanzlei, die Arbeitnehmer bei der Umwandlung von Unternehmen in die europ\u00e4ische Rechtsform der SE vertritt. Diese Rechtsform werde oft gezielt zur Vermeidung der deutschen Mitbestimmung genutzt. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Missbrauchspr\u00fcfung durch das Registergericht vor einer Eintragung der Umwandlung sei eine Verbesserung gegen\u00fcber dem SE-Recht, aber nicht ausreichend, befand Z\u00e4h.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach Einsch\u00e4tzung von Rainald Thannisch vom Deutschen Gewerkschaftsbund wird der vorliegende Regierungsentwurf dem Anspruch des Koalitionsvertrags, Mitbestimmungsrechte zu sichern, \u201eoffenkundig nicht gerecht\u201c. Der Gestaltungsspielraum, den die EU-Richtlinie der nationalen Gesetzgebung lasse, werde nicht genutzt, stattdessen enthalte der deutsche Gesetzentwurf sogar \u201eneue Werkzeuge zur Mitbestimmungsvermeidung\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wie Z\u00e4h und Thannisch befand auch der M\u00fcnchener Notar Hartmut Wicke, die Regelungen zum Schutz vor Missbrauch sollten nachgesch\u00e4rft werden. Den Registergerichten sollten f\u00fcr die Missbrauchspr\u00fcfung konkrete Kriterien an die Hand gegeben werden. Diese sollten zwar nicht in den Gesetzestext, aber in die Gesetzesbegr\u00fcndung geschrieben werden. Gegen diesen Vorschlag wandte die Bayreuther Professorin Schmidt allerdings ein, dass jede Konkretisierung das Risiko berge, vor dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof nicht zu bestehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der W\u00fcrzburger Rechts-Professor Christoph Teichmann bezweifelte, dass die Mitbestimmungsflucht im Rahmen der Umwandlungsrichtlinie ganz zu verhindern ist. Er erinnerte daran, dass diese Richtlinie ein Kompromiss zwischen EU-Parlament sowie Mitgliedsstaaten mit divergierenden Interessen sei. Um die Mitbestimmung wirksamer zu sch\u00fctzen, m\u00fcsse der Gesetzgeber an anderer Stelle ansetzen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Roland Wolf von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverb\u00e4nde dagegen bewertete die vorliegenden Regelungen zum Missbrauchsschutz als ausreichend. Dass im Umwandlungsprozess eine Missbrauchspr\u00fcfung schon bei vier F\u00fcnftel der Personal-Schwellenwerte des deutschen Mitbestimmungsrechts erfolgen solle, sei sogar eine Verbesserung gegen\u00fcber der geltenden Rechtslage. L\u00fccken im Gesetzentwurf konstatierte Wolf dagegen beim Schutz von Anspr\u00fcchen aus der betrieblichen Altersversorgung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Hamburger Jura-Professor Heribert Hirte, ein ehemaliger CDU-Bundestagsabgeordneter, sah noch \u00c4nderungsbedarf bei den vorgesehenen Regelungen \u00fcber Spruchverfahren. In diesen geht es um die gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung von Ausgleichszahlungen f\u00fcr Anteilseigner bei Strukturver\u00e4nderungen von Unternehmen. Unter anderem schlug Hirte die Einf\u00fchrung eines Mehrheitsvergleichs mit 90 Prozent der Anteilseigner vor, um Obstruktion durch eine kleine Minderheit zu verhindern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: Deutscher Bundestag, Meldung vom 07.11.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcberwiegend positiv war das Urteil von Sachverst\u00e4ndigen zur geplanten Reform des Rechtsrahmens f\u00fcr grenz\u00fcberschreitende Fusionen, Aufspaltungen sowie Umwandlungen der Rechtsform von Unternehmen in einer \u00d6ffentlichen Anh\u00f6rung des Rechtsausschusses am Montag, 7. November 2022. 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