{"id":69266,"date":"2022-11-11T17:26:52","date_gmt":"2022-11-11T15:26:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=69266"},"modified":"2022-11-11T17:26:52","modified_gmt":"2022-11-11T15:26:52","slug":"drei-kuendigungen-einer-betriebsratswahlinitiatorin-unwirksam","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/drei-kuendigungen-einer-betriebsratswahlinitiatorin-unwirksam\/","title":{"rendered":"Drei K\u00fcndigungen einer Betriebsratswahlinitiatorin unwirksam"},"content":{"rendered":"\n<p>Die Kl\u00e4gerin war seit Mai 2018 bei der Beklagten, einer Autovermietung, am Flughafen D\u00fcsseldorf als Rental Sales Agentin, bei der kein Betriebsrat gebildet ist, besch\u00e4ftigt. Am 16.01.2021 erteilte die Beklagte der Kl\u00e4gerin wegen angeblichen Zusp\u00e4tkommens an drei Tagen eine Abmahnung. Am 09.08.2021, 11.08.2021, 14.08.2021 und 17.08.2021 stempelte die Kl\u00e4gerin sich zwischen vier bis 22 Minuten zu sp\u00e4t ein. Gemeinsam mit zwei Kolleginnen lud die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 20.08.2021 zu einer Versammlung zur Wahl eines Wahlvorstands f\u00fcr eine Betriebsratswahl ein. Mit Schreiben vom 27.08.2021 k\u00fcndigte die Beklagte der Kl\u00e4gerin fristlos und hilfsweise fristgerecht (erste K\u00fcndigung). Sie begr\u00fcndet dies mit den viermaligen Versp\u00e4tungen im August 2021 sowie privaten Telefonaten am Counter. Die Kl\u00e4gerin wendet ein, sie habe jeweils am Counter Bescheid gegeben. Es seien bei Arbeitsantritt s\u00e4mtliche Rechner besetzt gewesen seien, an denen sie h\u00e4tte einstempeln k\u00f6nnen. Private Telefonate habe sie nur im BackOffice gef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>Am 21.09.2021 sollte die Betriebsversammlung in einem Raum im Flughafengeb\u00e4ude stattfinden. Der daf\u00fcr vorgesehene Raum war wegen der Corona-Beschr\u00e4nkungen f\u00fcr den erschienen Mitarbeiterkreis zu klein. Die Beklagte bot den Wechsel in einen gr\u00f6\u00dferen Raum in einem nahe gelegen Hotel an. Dies wurde abgelehnt und die Wahlversammlung fand nicht statt. Die Beklagte k\u00fcndigte der Kl\u00e4gerin darauf mit Schreiben vom 03.11.2021 erneut fristlos und hilfsweise fristgerecht (zweite K\u00fcndigung). Sie warf ihr vor, zusammen mit ihren Kolleginnen absichtlich einen zu kleinen Raum angemietet zu haben. Der Plan sei gewesen, sich selbst zum Wahlvorstand zu w\u00e4hlen, wenn kaum Besch\u00e4ftigte der Einladung folgen. Sollte dies anders sein, h\u00e4tte die Gefahr bestanden, nicht die n\u00f6tige Mehrheit zu erhalten. Es sei f\u00fcr diesen Fall \u2013 wie geschehen \u2013 der Plan gewesen, die Veranstaltung abzusagen und sich als Wahlvorstand durch das Arbeitsgericht einsetzen zu lassen. Die Kl\u00e4gerin wendet ein, dass der Raum nicht durch sie, sondern den Gewerkschaftssekret\u00e4r gebucht worden sei. Die Raumkapazit\u00e4t sei ihr und ihren beiden Kolleginnen vorher nicht bekannt gewesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Am 09.12.2021 betrat die Kl\u00e4gerin ohne vorherige Absprache mit der Beklagten zusammen mit einer Kollegin den Backoffice-Bereich der Filiale und h\u00e4ngte dort eine neue Einladung zu einer Wahlversammlung aus. Die Beklagte sah in dem Verhalten einen Hausfriedensbruch und k\u00fcndigte der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 22.12.2021 erneut fristlos und hilfsweise fristgerecht (dritte K\u00fcndigung). Zudem habe sie beim Durchqueren der Filiale Kunden massiv verschreckt. Dem widerspricht die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n\n\n\n<p>Die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts D\u00fcsseldorf hat ebenso wie das Arbeitsgericht alle drei K\u00fcndigungen f\u00fcr rechtsunwirksam erachtet. Die Berufung der Arbeitgeberin hatte keinen Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p>Die erste K\u00fcndigung war als au\u00dferordentliche und ordentliche rechtsunwirksam, weil es einer erneuten Abmahnung bedurft h\u00e4tte. Es war zu w\u00fcrdigen, dass die Kl\u00e4gerin auch nach der Abmahnung am 16.01.2021 in den folgenden sieben Monaten regelm\u00e4\u00dfig zu sp\u00e4t kam, ohne dass dies Folgen hatte. Die Warnfunktion der vorherigen Abmahnung war dadurch verbraucht. Bezogen auf die angebliche private Handynutzung am Counter fehlte es von vornherein an einer Abmahnung. Die Beklagte hatte zudem keine nennenswerten konkreten negativen Folgen des beanstandeten Fehlverhaltens aufgezeigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Unabh\u00e4ngig davon konnte die erste K\u00fcndigung als ordentliche nicht rechtswirksam sein, weil die Kl\u00e4gerin den Schutz als Wahlbewerberin gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 3a KSchG genoss. Darauf durfte sie sich berufen. Dies war nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich. Die tats\u00e4chlichen Anhaltspunkte gen\u00fcgten zur \u00dcberzeugung der Kammer nicht, um von dem von der Arbeitgeberin behaupteten Plan auszugehen. Aus diesem Grund war auch die zweite K\u00fcndigung mangels Vorliegen eines K\u00fcndigungsgrundes unwirksam. Der von der Arbeitgeberin behauptete Plan sei zwar als M\u00f6glichkeit denkbar. Dies gen\u00fcgte indes nicht, weil es ebenso m\u00f6glich war, dass die Kl\u00e4gerin und die beiden anderen Initiatorinnen trotz des tats\u00e4chlich zu kleinen Raums den Willen hatten, ordnungsgem\u00e4\u00df eine Wahlversammlung abzuhalten. Unabh\u00e4ngig davon l\u00e4ge selbst bei Verfolgung des behaupteten Plans keine zur K\u00fcndigung berechtigende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vor. Der etwaige Versto\u00df gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten berechtigte nicht zur K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses.<\/p>\n\n\n\n<p>Betreffend die dritte K\u00fcndigung liegt an sich ein K\u00fcndigungsgrund vor. Als fristlos gek\u00fcndigte Mitarbeiterin durfte die Kl\u00e4gerin die R\u00e4umlichkeiten der Arbeitgeberin nicht mehr betreten, um dort die Einladung aufzuh\u00e4ngen. Sie verletzte damit deren Hausrecht. Die Interessenabw\u00e4gung fiel indes zu Gunsten der Kl\u00e4gerin aus. Hierbei war zu w\u00fcrdigen, dass die Arbeitgeberin, so die Kammer in der Verhandlung, im Zusammenhang mit dem Versuch der Bildung eines Betriebsrats mit \u201eharten Bandagen\u201c gespielt hatte. Blieben die Versp\u00e4tungen der Kl\u00e4gerin sieben Monate folgenlos, erfolgte ca. eine Woche nach Einladung zur Wahlversammlung die fristlose K\u00fcndigung. Die anderen beiden Initiatorinnen wurden freigestellt und erhielten Abfindungsangebote. Die Begr\u00fcndung daf\u00fcr, dass eine der beiden Initiatorinnen ohnehin das Haus verlassen wollte, war nicht nachvollziehbar. Sie hatte nur einen Monat zuvor ihren Vertrag verl\u00e4ngert. Wenn in einer solchen Situation auf Seiten der Arbeitnehmerinnen der Eindruck entstehe, dass beabsichtigt sei, einen m\u00f6glichen Wahlvorstand aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis zu dr\u00e4ngen, sei dies nachvollzieh-bar. Wenn dann die Kl\u00e4gerin trotz fristloser K\u00fcndigung nochmals versuche, zur Wahlversammlung einzuladen, rechtfertige dies in der Abw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde keine K\u00fcndigung.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die 8. Kammer hat in zwei weiteren, weitgehend parallel gelagerte Berufungsverfahren betreffend die beiden anderen Wahlinitiatorinnen ebenfalls die den K\u00fcndigungsschutzklagen stattgebenden Urteile des Arbeitsgerichts best\u00e4tigt und die Berufungen zur\u00fcckgewiesen (Urteil vom 08.11.2022 \u2013 8 Sa 242\/22 und Urteil vom 08.11.2022 \u2013 8 Sa 244\/22).<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"hinweis-zur-rechtslage\">Hinweis zur Rechtslage<\/h2>\n\n\n\n<p>\u201e<strong>K\u00fcndigungsschutzgesetz (KSchG)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 15 Unzul\u00e4ssigkeit der K\u00fcndigung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>(3a) Die K\u00fcndigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach \u00a7 17 Abs. 3, \u00a7 17a Nr. 3 Satz 2, \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einl\u00e4dt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach \u00a7 16 Abs. 2 Satz 1, \u00a7 17 Abs. 4, \u00a7 17a Nr. 4, \u00a7 63 Abs. 3, \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder \u00a7 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzul\u00e4ssig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur K\u00fcndigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer K\u00fcndigungsfrist berechtigen; der K\u00fcndigungsschutz gilt f\u00fcr die ersten sechs in der Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung aufgef\u00fchrten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gew\u00e4hlt, besteht der K\u00fcndigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026\u201c<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LAG D\u00fcsseldorf, Pressemitteilung vom 08.11.2022 zum Urteil 8 Sa 243\/22 vom 08.11.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Kl\u00e4gerin war seit Mai 2018 bei der Beklagten, einer Autovermietung, am Flughafen D\u00fcsseldorf als Rental Sales Agentin, bei der kein Betriebsrat gebildet ist, besch\u00e4ftigt. Am 16.01.2021 erteilte die Beklagte der Kl\u00e4gerin wegen angeblichen Zusp\u00e4tkommens an drei Tagen eine Abmahnung. 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