{"id":69272,"date":"2022-11-11T17:29:01","date_gmt":"2022-11-11T15:29:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=69272"},"modified":"2022-11-11T17:29:01","modified_gmt":"2022-11-11T15:29:01","slug":"beschluss-der-kommission-ueber-staatliche-beihilfe-luxemburgs-zugunsten-von-ftt-nichtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/beschluss-der-kommission-ueber-staatliche-beihilfe-luxemburgs-zugunsten-von-ftt-nichtig\/","title":{"rendered":"Beschluss der Kommission \u00fcber staatliche Beihilfe Luxemburgs zugunsten von FTT nichtig"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>\u201eTax rulings\u201c: Der Gerichtshof entscheidet, dass das Gericht zu Unrecht den Bezugsrahmen best\u00e4tigt hat, den die Kommission im Zusammenhang mit der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf integrierte Unternehmen in Luxemburg heranzog, weil dabei die spezifischen Vorschriften, mit denen dieser Grundsatz in Luxemburg umgesetzt wird, nicht ber\u00fccksichtigt wurden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><em>Der Gerichtshof erkl\u00e4rt deshalb den streitigen Beschluss der Kommission f\u00fcr nichtig und stellt fest, dass ihre Pr\u00fcfung des Bezugssystems und damit der Frage, ob FFT ein selektiver Vorteil gew\u00e4hrt wurde, fehlerhaft war.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Am 3. September 2012 erlie\u00dfen die luxemburgischen Steuerbeh\u00f6rden einen Steuervorbescheid (tax ruling) zugunsten von Fiat Chrysler Finance Europe (im Folgenden: FFT), einem Unternehmen der Fiat-Gruppe, das in Europa niedergelassenen Unternehmen dieser Gruppe Treasury-Dienstleistungen und Finanzierungen zur Verf\u00fcgung stellte. Mit dem fraglichen Steuervorbescheid wurde eine Methode zur Bestimmung der Verg\u00fctung von FFT f\u00fcr diese Dienstleistungen gebilligt, sodass FFT seine in Luxemburg der K\u00f6rperschaftssteuer unterliegenden Gewinne auf Jahresbasis bestimmen konnte.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 stellte die Kommission fest, dass dieser Steuervorbescheid eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV sei. Ferner habe Luxemburg sie weder \u00fcber den geplanten Erlass des fraglichen Steuervorbescheids unterrichtet noch das Durchf\u00fchrungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 AEUV beachtet. Die Kommission gab Luxemburg auf, die rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe von FFT zur\u00fcckzufordern.<\/p>\n\n\n\n<p>Luxemburg und FFT erhoben jeweils Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung des Beschlusses der Kommission beim Gericht der Europ\u00e4ischen Union. Mit seinem Urteil vom 24. September 2019 wies das Gericht diese Klagen ab und best\u00e4tigte den Beschluss<sup>1<\/sup>. Mit ihren Rechtsmitteln haben FFT (C-885\/19 P) und Irland (C-898\/19 P) die Aufhebung dieses Urteils beantragt.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit seinem Urteil vom heutigen Tag hebt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 in der Rechtssache Luxemburg und Fiat Chrysler Finance Europe\/Kommission (verbundene Rechtssachen T-755\/15 und T-759\/15) auf und erkl\u00e4rt den Beschluss der Kommission vom 21. Oktober 2015 \u00fcber die staatliche Beihilfe Luxemburgs zugunsten von FTT f\u00fcr nichtig.<\/p>\n\n\n\n<p>Zun\u00e4chst weist der Gerichtshof darauf hin, dass Ma\u00dfnahmen der Mitgliedstaaten in Bereichen, die nicht unionsrechtlich harmonisiert sind, nicht vom Anwendungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrags \u00fcber die Kontrolle staatlicher Beihilfen ausgenommen sind. Sodann erinnert er daran, dass eine nationale Ma\u00dfnahme nur dann als \u201estaatliche Beihilfe\u201c eingestuft werden kann, wenn vier Voraussetzungen erf\u00fcllt sind. Erstens muss es sich um eine staatliche Ma\u00dfnahme oder eine Ma\u00dfnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss die Ma\u00dfnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeintr\u00e4chtigen. Drittens muss dem Beg\u00fcnstigten durch sie ein selektiver Vorteil verschafft werden und viertens muss sie den Wettbewerb verf\u00e4lschen oder zu verf\u00e4lschen drohen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Rahmen der Beurteilung steuerlicher Ma\u00dfnahmen anhand des Beihilferechts der Europ\u00e4ischen Union ist bei der Pr\u00fcfung der Voraussetzung des selektiven Vorteils in einem ersten Schritt das Bezugssystem, d. h. die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende \u201enormale\u201c Steuerregelung, zu ermitteln. In einem zweiten Schritt ist dann darzutun, dass die fragliche steuerliche Ma\u00dfnahme von diesem Bezugssystem insoweit abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einf\u00fchrt, die sich im Hinblick auf das mit dem Bezugssystem verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tats\u00e4chlichen und rechtlichen Situation befinden, und dass diese Unterscheidungen sich nicht damit rechtfertigen lassen, dass sie sich aus der Natur oder dem Aufbau des Bezugssystems ergeben. Bei der Beurteilung der Selektivit\u00e4t einer steuerlichen Ma\u00dfnahme kommt es daher darauf an, dass das in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine Steuersystem oder Bezugssystem im Beschluss der Kommission zutreffend bestimmt und von dem mit einer gegen diese Bestimmung gerichteten R\u00fcge befassten Gericht untersucht wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass es au\u00dferhalb der Bereiche, in denen das Steuerrecht der Union harmonisiert wurde, der betreffende Mitgliedstaat ist, der in Wahrnehmung seiner eigenen Zust\u00e4ndigkeiten im Bereich der direkten Steuern aufgrund seiner Steuerautonomie die grundlegenden Merkmale der Steuer bestimmt. Deshalb ist bei der Bestimmung des Bezugssystems im Bereich der direkten Steuern nur das im betreffenden Mitgliedstaat anwendbare nationale Recht zu ber\u00fccksichtigen. Diese Bestimmung ist wiederum eine unerl\u00e4ssliche Voraussetzung f\u00fcr die Beurteilung nicht nur der Frage, ob ein Vorteil vorliegt, sondern auch der Frage, ob dieser selektiv ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Auffassung des Gerichtshofs hat das Gericht Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtsfehlerhaft angewandt, weil es die sich aus der Rechtsprechung ergebende Anforderung nicht ber\u00fccksichtigt hat, n\u00e4mlich dass die Kommission f\u00fcr die Feststellung, ob eine steuerliche Ma\u00dfnahme einem Unternehmen einen selektiven Vorteil verschafft hat, nach einer objektiven Pr\u00fcfung des Inhalts, des Aufbaus und der konkreten Wirkungen der nach dem nationalen Recht dieses Staates anwendbaren Vorschriften einen Vergleich mit dem im betreffenden Mitgliedstaat normalerweise geltenden Steuersystem vorzunehmen hat. Denn das Gericht hat zu Unrecht die Vorgehensweise der Kommission gebilligt, die einen anderen Fremdvergleichsgrundsatz angewandt hat als den im luxemburgischen Recht festgelegten, indem sie sich darauf beschr\u00e4nkt hat, den Grundsatz danach zu bestimmen, wie er in der Zielsetzung des allgemeinen luxemburgischen K\u00f6rperschaftsteuersystems abstrakt zum Ausdruck kommt, und den fraglichen Steuervorbescheid gepr\u00fcft hat, ohne die Art und Weise zu ber\u00fccksichtigen, in der dieser Grundsatz insbesondere in Bezug auf integrierte Unternehmen im nationalen Recht konkret verankert ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Au\u00dferdem hat das Gericht dadurch, dass es anerkannt hat, dass sich die Kommission auf Vorschriften berufen k\u00f6nne, die nicht zum luxemburgischen Recht geh\u00f6rten, obwohl es darauf hingewiesen hat, dass die Kommission beim gegenw\u00e4rtigen Stand der Entwicklung des Unionsrechts nicht befugt sei, unter Au\u00dferachtlassung der nationalen Steuervorschriften eigenst\u00e4ndig die sogenannte \u201enormale\u201c Besteuerung eines integrierten Unternehmens zu bestimmen, die Vorschriften des AEU-Vertrags \u00fcber den Erlass von Ma\u00dfnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern durch die Europ\u00e4ischen Union verkannt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gerichtshof gelangt zu dem Schluss, dass die Gr\u00fcnde des angefochtenen Urteils, die sich auf die Pr\u00fcfung der Erw\u00e4gungen beziehen, die die Kommission im Zusammenhang mit ihrer in erster Linie vertretenen Auffassung angestellt hat, n\u00e4mlich dass der fragliche Steuervorbescheid von dem allgemeinen luxemburgischen K\u00f6rperschaftsteuersystem abweiche, insoweit rechtsfehlerhaft sind, als das Gericht diese Auffassung der Kommission gebilligt hat. Im Einzelnen bestand dieser Fehler darin, den Fremdvergleichsgrundsatz, wie er in Art. 164 Abs. 3 des luxemburgischen Einkommensteuergesetzes vorgesehen und in dem sich darauf beziehenden Rundschreiben Nr. 164\/2 konkretisiert ist, im Rahmen der Pr\u00fcfung nach Art. 107 Abs. 1 AEUV bei der Definition des Bezugssystems zur Feststellung, ob der fragliche Steuervorbescheid dem Beg\u00fcnstigten einen selektiven Vorteil verschafft, nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gerichtshof hebt das angefochtene Urteil daher auf. Da der Rechtsstreit seiner Ansicht nach zur Entscheidung reif ist, entscheidet er selbst und erkl\u00e4rt den streitigen Beschluss f\u00fcr nichtig, da der von der Kommission begangene Fehler bei der Bestimmung der nach dem einschl\u00e4gigen nationalen Recht tats\u00e4chlich anwendbaren Vorschriften und folglich bei der Ermittlung der \u201enormalen\u201c Besteuerung, anhand deren der fragliche Steuervorbescheid zu beurteilen war, auf alle Erw\u00e4gungen zum Vorliegen eines Vorteils durchschl\u00e4gt. Die Nichtigerkl\u00e4rung des streitigen Beschlusses l\u00e4sst sich nicht dadurch abwenden, dass die Kommission in diesem Beschluss hilfsweise auch Erw\u00e4gungen zu Art. 164 Abs. 3 des luxemburgischen Einkommensteuergesetzes und dem sich darauf beziehenden Rundschreiben Nr. 164\/2 angestellt hat. Denn diese Erw\u00e4gungen verweisen lediglich auf die Pr\u00fcfung, die die Kommission im Zusammenhang mit ihrer in erster Linie vertretenen Auffassung zur korrekten Anwendung des Bezugssystems vorgenommen hat, sodass sie den Fehler der Kommission bei der Bestimmung des Bezugssystems, das die Grundlage ihrer Pr\u00fcfung des Vorliegens eines selektiven Vorteils h\u00e4tte bilden m\u00fcssen, nur scheinbar berichtigen.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"fu%c3%9fnote\">Fu\u00dfnote<\/h2>\n\n\n\n<p><sup>1<\/sup>Vgl. <a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/jcms\/upload\/docs\/application\/pdf\/2019-09\/cp190118en.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Pressemitteilung Nr. 118\/19<\/a> (englische Fassung).<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 08.11.2022 zum Urteil C-885\/19 P und C-898\/19 P vom 08.11.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201eTax rulings\u201c: Der Gerichtshof entscheidet, dass das Gericht zu Unrecht den Bezugsrahmen best\u00e4tigt hat, den die Kommission im Zusammenhang mit der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf integrierte Unternehmen in Luxemburg heranzog, weil dabei die spezifischen Vorschriften, mit denen dieser Grundsatz in Luxemburg umgesetzt wird, nicht ber\u00fccksichtigt wurden. Der Gerichtshof erkl\u00e4rt deshalb den streitigen Beschluss der Kommission &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/beschluss-der-kommission-ueber-staatliche-beihilfe-luxemburgs-zugunsten-von-ftt-nichtig\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Beschluss der Kommission \u00fcber staatliche Beihilfe Luxemburgs zugunsten von FTT nichtig<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/69272"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=69272"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/69272\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=69272"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=69272"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=69272"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}