{"id":69280,"date":"2022-11-11T17:32:31","date_gmt":"2022-11-11T15:32:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=69280"},"modified":"2022-11-11T17:32:31","modified_gmt":"2022-11-11T15:32:31","slug":"bundesgerichtshof-zur-pflicht-von-internethaendlern-ueber-herstellergarantien-zu-informieren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bundesgerichtshof-zur-pflicht-von-internethaendlern-ueber-herstellergarantien-zu-informieren\/","title":{"rendered":"Bundesgerichtshof zur Pflicht von Interneth\u00e4ndlern, \u00fcber Herstellergarantien zu informieren"},"content":{"rendered":"\n<p>Der unter anderem f\u00fcr das Wettbewerbsrecht zust\u00e4ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Interneth\u00e4ndler Verbraucher nicht n\u00e4her \u00fcber die Herstellergarantie f\u00fcr ein angebotenes Produkt informieren m\u00fcssen, wenn die Garantie kein zentrales Merkmal ihres Angebots ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Parteien vertreiben Taschenmesser im Wege des Internethandels. Die Beklagte bot auf der Internetplattform Amazon ein Schweizer Offiziersmesser an. Die Angebotsseite enthielt unter der Zwischen\u00fcberschrift \u201eWeitere technische Informationen\u201c einen Link mit der Bezeichnung \u201eBetriebsanleitung\u201c. Nach dem Anklicken dieses Links \u00f6ffnete sich ein Produktinformationsblatt, das folgenden Hinweis auf eine Garantie des Herstellers enthielt: \u201eDie Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschr\u00e4nkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (f\u00fcr Elektronik zwei Jahre). Sch\u00e4den, die durch normalen Verschlei\u00df oder durch unsachgem\u00e4\u00dfen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt.\u201c Weitere Informationen zu der Garantie enthielt das Produktinformationsblatt nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht darin einen Versto\u00df gegen die gesetzlichen Informationspflichten betreffend Garantien. Sie hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, den Absatz von Taschenmessern an Verbraucher mit Hinweisen auf Garantien zu bewerben, ohne hierbei auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf hinzuweisen, dass sie durch die Garantie nicht eingeschr\u00e4nkt werden, und ohne den r\u00e4umlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes anzugeben.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"bisheriger-prozessverlauf\">Bisheriger Prozessverlauf<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df verurteilt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 11. Februar 2021 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union Fragen zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011\/83\/EU \u00fcber die Rechte der Verbraucher zur Vorabentscheidung vorgelegt (dazu Pressemitteilung Nr. 31\/2021 vom 11. Februar 2021).<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union hat \u00fcber die Fragen durch Urteil vom 5. Mai 2022 (C-179\/21) entschieden.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"entscheidung-des-bundesgerichtshofs\">Entscheidung des Bundesgerichtshofs<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Die Beklagte hat sich nicht unlauter verhalten, weil sie in ihrem Internetangebot keine n\u00e4heren Angaben zu der im verlinkten Produktinformationsblatt erw\u00e4hnten Herstellergarantie gemacht hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklagte hat sich nicht nach \u00a7 5a Abs. 2 und 4 UWG aF (nun \u00a7 5a Abs. 1, \u00a7 5b Abs. 4 UWG nF) unlauter verhalten, weil sie den Verbrauchern keine nach \u00a7 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB aF (nun Art. 246a \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB nF) vor Vertragsschluss zu erteilende Information \u00fcber die Herstellergarantie vorenthalten hat. Das ergibt sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung der vorgenannten Bestimmungen, die der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011\/83\/EU dienen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union hat auf Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden, dass ein Unternehmer die Verbraucher vor Abschluss eines Kaufvertrags \u00fcber die Bedingungen der Herstellergarantie informieren muss, wenn er die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht und so als Verkaufsargument einsetzt. Erw\u00e4hnt er dagegen die Herstellergarantie nur beil\u00e4ufig, so dass sie aus Sicht der Verbraucher kein Kaufargument darstellt, muss er keine Informationen \u00fcber die Garantie zur Verf\u00fcgung stellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Streitfall stellt die Herstellergarantie kein wesentliches Merkmal des Angebots der Beklagten dar. Sie wird auf der Angebotsseite selbst nicht erw\u00e4hnt, sondern findet sich an untergeordneter Stelle in einem Produktinformationsblatt. Auf dieses Produktinformationsblatt gelangt der Verbraucher nur, wenn er einen Link anklickt, der unter der Zwischen\u00fcberschrift \u201eWeitere technische Informationen\u201c steht und mit der Bezeichnung \u201eBetriebsanleitung\u201c versehen ist und daher eher auf eine technisch-funktionale Erl\u00e4uterung hindeutet.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklagte hat mangels eines Versto\u00dfes gegen die Marktverhaltensregelung des \u00a7 479 Abs. 1 BGB auch keine nach \u00a7 3a UWG unlautere Handlung begangen. Die in \u00a7 479 Abs. 1 BGB normierte Pflicht zur Information \u00fcber den Gegenstand und den Inhalt einer (Hersteller-)Garantie greift erst ein, wenn der Unternehmer dem Verbraucher ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Garantievertrags unterbreitet. Im Streitfall enthielt der auf der Angebotsseite befindliche Link auf das Produktinformationsblatt mit der Herstellergarantie noch kein verbindliches Garantieversprechen.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"hinweis-zur-rechtslage\">Hinweis zur Rechtslage<\/h2>\n\n\n\n<p>Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 3a UWG<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Versto\u00df geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern sp\u00fcrbar zu beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 5a UWG in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (aF)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(2) Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenth\u00e4lt,<\/p>\n\n\n\n<p>1. die der Verbraucher je nach den Umst\u00e4nden ben\u00f6tigt, um eine informierte gesch\u00e4ftliche Entscheidung zu treffen, und<\/p>\n\n\n\n<p>2. deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer gesch\u00e4ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h\u00e4tte.<\/p>\n\n\n\n<p>[\u2026]<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 2 gelten auch Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien f\u00fcr kommerzielle Kommunikation einschlie\u00dflich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden d\u00fcrfen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 5a Abs. 1 UWG in der seit dem 28. Mai 2022 geltenden Fassung (nF)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irref\u00fchrt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenth\u00e4lt,<\/p>\n\n\n\n<p>1. die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umst\u00e4nden ben\u00f6tigt, um eine informierte gesch\u00e4ftliche Entscheidung zu treffen, und<\/p>\n\n\n\n<p>2. deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer gesch\u00e4ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h\u00e4tte.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 5b Abs. 4 UWG in der seit dem 28. Mai 2022 geltenden Fassung (nF)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Als wesentlich im Sinne des \u00a7 5a Absatz 1 gelten auch solche Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien f\u00fcr kommerzielle Kommunikation einschlie\u00dflich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden d\u00fcrfen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 312d Abs. 1 Satz 1 BGB<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bei au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossenen Vertr\u00e4gen und bei Fernabsatzvertr\u00e4gen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Ma\u00dfgabe des Artikels 246a des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche zu informieren.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 479 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (aF)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Eine Garantieerkl\u00e4rung (\u00a7 443) muss einfach und verst\u00e4ndlich abgefasst sein. Sie muss enthalten:<\/p>\n\n\n\n<p>1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschr\u00e4nkt werden, und<\/p>\n\n\n\n<p>2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die f\u00fcr die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den r\u00e4umlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes [\u2026].<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 479 Abs. 1 BGB in der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung (nF)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Eine Garantieerkl\u00e4rung (\u00a7 443) muss einfach und verst\u00e4ndlich abgefasst sein. Sie muss enthalten:<\/p>\n\n\n\n<p>1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei M\u00e4ngeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschr\u00e4nkt werden,<\/p>\n\n\n\n<p>[\u2026]<\/p>\n\n\n\n<p>5. die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den r\u00e4umlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Art. 246a \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (aF)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Unternehmer ist nach \u00a7 312d Absatz 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verf\u00fcgung zu stellen:<\/p>\n\n\n\n<p>[\u2026]<\/p>\n\n\n\n<p>9. gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien, [\u2026]<\/p>\n\n\n\n<p>Art. 246a \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB in der seit dem 28. Mai 2022 geltenden Fassung (nF)<\/p>\n\n\n\n<p>Der Unternehmer ist nach \u00a7 312d Absatz 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verf\u00fcgung zu stellen:<\/p>\n\n\n\n<p>[\u2026]<\/p>\n\n\n\n<p>12. gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien,<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011\/83\/EU<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verst\u00e4ndlicher Weise \u00fcber Folgendes:<\/p>\n\n\n\n<p>[\u2026]<\/p>\n\n\n\n<p>m) gegebenenfalls den Hinweis auf das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien; [\u2026]<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 10.11.2022 zum Urteil I ZR 241\/19 vom 10.11.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der unter anderem f\u00fcr das Wettbewerbsrecht zust\u00e4ndige I. 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