{"id":69286,"date":"2022-11-11T17:38:25","date_gmt":"2022-11-11T15:38:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=69286"},"modified":"2022-11-11T17:38:25","modified_gmt":"2022-11-11T15:38:25","slug":"keine-hoehere-erwerbsminderungsrente-fuer-bestandsrentner","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-hoehere-erwerbsminderungsrente-fuer-bestandsrentner\/","title":{"rendered":"Keine h\u00f6here Erwerbsminderungsrente f\u00fcr Bestandsrentner"},"content":{"rendered":"\n<p>Rentner, deren Erwerbsminderungsrente bereits vor dem 1. Januar 2019 begann, haben keinen Anspruch auf eine Neuberechnung ihrer Rente nach den inzwischen geltenden, deutlich g\u00fcnstigeren Regelungen. Sie k\u00f6nnen nicht verlangen, dass bei ihrer Rente Zurechnungszeiten in demselben Umfang ber\u00fccksichtigt werden, wie das bei den ab 2018 und vor allem bei den ab 2019 neu bewilligten Renten geschieht. Das hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts am 10. November 2022 entschieden (Aktenzeichen B 5 R 29\/21 R und B 5 R 31\/21 R).<\/p>\n\n\n\n<p>Die in den beiden Revisionsverfahren klagenden Rentner erhalten aufgrund gesundheitlicher Einschr\u00e4nkungen, die einer weiteren Erwerbst\u00e4tigkeit entgegenstehen, bereits seit 2004 beziehungsweise 2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie geh\u00f6ren damit zur Gruppe der Bestandsrentner. Nach den in den Jahren 2018 und 2019 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen kommen die \u2013 teilweise erheblichen \u2013 Verbesserungen bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten nur den Neurentnern zugute. Die Kl\u00e4ger forderten eine Gleichbehandlung und deshalb eine Ber\u00fccksichtigung der verl\u00e4ngerten Zurechnungszeiten auch bei ihren Renten. Der Rentenversicherungstr\u00e4ger und die Vorinstanzen lehnten das ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundessozialgericht hat diese Entscheidungen best\u00e4tigt. Der 5. Senat konnte sich nicht davon \u00fcberzeugen, dass die Begrenzung der zum 1. Januar 2018 und 1. Januar 2019 eingef\u00fchrten Leistungsverbesserungen auf die ab diesen Stichtagen neu hinzukommenden Erwerbsminderungsrentner dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes widerspricht. Bei Anwendung des vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Pr\u00fcfungsma\u00dfstabs f\u00fcr solche Stichtagsregelungen war ein Versto\u00df gegen Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz nicht feststellbar. Die vom Gesetzgeber angef\u00fchrten Gr\u00fcnde f\u00fcr die Differenzierung zwischen Bestands- und Neurentnern sind sachlich nachvollziehbar und nicht willk\u00fcrlich. Es entspricht einem Strukturprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung, dass Leistungsverbesserungen ebenso wie Leistungsk\u00fcrzungen grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr neu bewilligte Renten gelten. Der Gesetzgeber durfte auch auf den erheblichen organisatorischen und finanziellen Mehraufwand bei sofortiger Einbeziehung der Bestandsrentner abstellen. Zudem war zu ber\u00fccksichtigen, dass der Gesetzgeber mittlerweile f\u00fcr die Bestandsrentner einen Zuschlag zu ihrer Erwerbsminderungsrente und ebenso zu einer daran anschlie\u00dfenden Altersrente eingef\u00fchrt hat, der ihnen ab dem 1. Juli 2024 zustehen wird. Der 5. Senat hat deshalb davon abgesehen, die Verfahren \u2013 wie von den Kl\u00e4gern gefordert \u2013 auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, ob die gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BSG, Pressemitteilung vom 10.11.2022 zu den Entscheidungen B 5 R 29\/21 R und B 5 R 31\/21 R vom 10.11.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Rentner, deren Erwerbsminderungsrente bereits vor dem 1. 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