{"id":69288,"date":"2022-11-11T17:40:02","date_gmt":"2022-11-11T15:40:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=69288"},"modified":"2022-11-11T17:40:02","modified_gmt":"2022-11-11T15:40:02","slug":"soforthilfe-fuer-gas-und-waerme-passiert-den-bundestag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/soforthilfe-fuer-gas-und-waerme-passiert-den-bundestag\/","title":{"rendered":"Soforthilfe f\u00fcr Gas und W\u00e4rme passiert den Bundestag"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Der Bundestag hat heute in zweiter und dritter Lesung das Gesetz \u00fcber die sogenannte Dezember-Soforthilfe f\u00fcr Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und W\u00e4rmekunden beschlossen. Dieser Beschluss ist ein wichtiger Meilenstein, damit das Gesetz wie geplant bis Mitte November in Kraft treten kann. Die Entlastungen sollen bereits im Dezember 2022 greifen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Haushalts- und Gewerbekunden sowie kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh sollen im Monat Dezember sp\u00fcrbar entlastet werden. Damit wird der erste Teil der Empfehlungen der von der Bundesregierung eingesetzten ExpertInnen-Kommission Gas und W\u00e4rme vom 31. Oktober 2022 umgesetzt. Die Bundesregierung arbeitet zudem derzeit intensiv an der Umsetzung der weiteren Entlastungen, konkret der Gas-, W\u00e4rme- und Strompreisbremsen, die in einem n\u00e4chsten Schritt verabschiedet werden sollen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Soforthilfe f\u00fcr Dezember schafft einen Ausgleich f\u00fcr die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und \u00fcberbr\u00fcckt damit die Zeit bis zur geplanten Einf\u00fchrung der Gas- und W\u00e4rmepreisbremse im kommenden Fr\u00fchjahr. Haushalte sowie kleinere und mittlere Unternehmen, die weniger als 1,5 Mio. kWh Gas im Jahr verbrauchen, erhalten f\u00fcr Dezember 2022 eine Entlastung. Diese wird auf Grundlage eines Zw\u00f6lftels des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant f\u00fcr die Entnahmestelle im September 2022 prognostiziert hatte, sowie des f\u00fcr Dezember 2022 vereinbarten Gaspreises errechnet. Hilfsweise entf\u00e4llt f\u00fcr Letztverbraucherinnen und -verbraucher von leitungsgebundenem Erdgas zun\u00e4chst die Pflicht, im Dezember 2022 die vertraglich vereinbarten Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten. Betr\u00e4ge, die Letztverbraucherinnen und -verbraucher dennoch zahlen, sind vom Lieferanten in der n\u00e4chsten Rechnung zu ber\u00fccksichtigen. Im Bereich W\u00e4rme erfolgt aufgrund anderer Marktgegebenheiten als bei Gas eine einmalige Entlastung f\u00fcr den Dezember in Form eines pauschalen Betrags. Dieser bemisst sich an der H\u00f6he des im September gezahlten Abschlags, zuz\u00fcglich eines Anpassungsfaktors in H\u00f6he von 20 Prozent zur Abbildung von zwischenzeitlichen Preissteigerungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei Mietverh\u00e4ltnissen sind verschiedene Besonderheiten zu beachten.<\/p>\n\n\n\n<p>So gibt es diejenigen Mieter, die \u00fcber einen eigenen Gasanschluss und folglich ein eigenes Vertragsverh\u00e4ltnis zum Gaslieferanten erfolgen. Dann entf\u00e4llt die Pflicht, im Dezember 2022 die vertraglich vereinbarten Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei vielen Mietern ist das hingegen anders. Viele Mieter haben keinen eigenen Gasz\u00e4hler in ihrer Mietwohnung haben. In diesem Fall gibt es such kein direktes Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen Gaslieferant und Mieter, sondern die Abrechnungen erfolgen hier zwischen Gaslieferant und Vermieter und dann \u00fcber die Heizkostenabrechnung im Verh\u00e4ltnis zwischen Vermieter und Mieter. Viele Vermieter haben die monatliche Vorauszahlung noch nicht an die gestiegenen Energiepreise angepasst. In diesem Fall kommen die h\u00f6heren Preise erst im Rahmen der Betriebskostenabrechnung f\u00fcr das Jahr 2022 auf die Mieterinnen und Mieter zu, die im Jahr 2023 erstellt wird. In diesen F\u00e4llen sollen Vermietende die Entlastung mit der n\u00e4chsten j\u00e4hrlichen Betriebskostenabrechnung an die Mieterinnen und Mieter weitergeben. Damit profitieren Mieterinnen und Mieter von der Entlastung zu dem Zeitpunkt, in dem sie die gesamte Preissteigerung des Jahres 2022 durch eventuelle Nachzahlungen tragen m\u00fcssten.<\/p>\n\n\n\n<p>Besonderheiten gelten dann wiederum f\u00fcr Mieterinnen und Mieter, bei denen die Betriebskostenvorauszahlung wegen gestiegener Gas- oder W\u00e4rmekosten in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits erh\u00f6ht wurde. Diese Mieterinnen und Mieter m\u00fcssen den Erh\u00f6hungsbetrag im Dezember nicht bezahlen. In Geb\u00e4uden mit Zentralheizung muss ein Viertel der im Dezember 2022 anfallenden Betriebskosten nicht bezahlt werden, wenn der Mietvertrag in den letzten neun Monaten neu geschlossen wurde, da bei Neuvertr\u00e4gen davon auszugehen ist, dass die H\u00f6he der Betriebskostenvorauszahlung dem aktuellen Preisniveau entspricht.<\/p>\n\n\n\n<p>Um die Entlastung f\u00fcr den Monat Dezember zu finanzieren, haben die Erdgaslieferanten und W\u00e4rmeversorgungsunternehmen ihrerseits einen Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Umfasst sind rund 1.500 Erdgaslieferanten und W\u00e4rmeversorgungsunternehmen. Sie m\u00fcssen die Auszahlung des Anspruchs nach Pr\u00fcfung durch einen Beauftragten \u00fcber ihre Hausbank bei der KfW beantragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Formulierungshilfe f\u00fcr das Gesetz war am 2. November vom Bundeskabinett verabschiedet worden. Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens haben sich im Kern folgende Neuerungen ergeben:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Die Besteuerung der Entlastung wird f\u00fcr das Veranlagungsjahr 2023 vorgesehen. Sie wird nicht in diesem Gesetz geregelt, sondern nur darin angek\u00fcndigt. Es geht um die Schaffung eines sozialgerechten Ausgleichs. Dieser Abschlag wird f\u00fcr Steuerpflichtige, die die Erg\u00e4nzungsabgabe auf die Einkommensteuer (Solidarit\u00e4tszuschlag) entrichten, mit der Abrechnung der Versorger und Verwalter fr\u00fchestens f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2023 zu versteuern sein. N\u00e4here Details werden im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Gas- und W\u00e4rmepreisbremse geregelt.<\/li><li>Kindertagesst\u00e4tten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe (SGB IX, Teil 2) sowie bestimmte weitere Bildungseinrichtungen (z. B. der Kammern) werden in den Kreis der Einrichtungen aufgenommen, die die Soforthilfe unabh\u00e4ngig von ihrem Verbrauch erhalten.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Das Gesetz soll am 14.11.2022 im Bundesrat abschlie\u00dfend beraten werden und danach schnellstm\u00f6glich in Kraft treten.<\/p>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-file\"><object class=\"wp-block-file__embed\" data=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2022\/11\/faq-dezember-soforthilfe-im-gas-und-warmebereich-1.pdf\" type=\"application\/pdf\" style=\"width:100%;height:600px\" aria-label=\"Einbettung von faq-dezember-soforthilfe-im-gas-und-warmebereich-1.\"><\/object><a id=\"wp-block-file--media-df9a4eab-9cf1-4b28-8de7-e761a94f91c4\" href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2022\/11\/faq-dezember-soforthilfe-im-gas-und-warmebereich-1.pdf\">faq-dezember-soforthilfe-im-gas-und-warmebereich-1<\/a><a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2022\/11\/faq-dezember-soforthilfe-im-gas-und-warmebereich-1.pdf\" class=\"wp-block-file__button\" download aria-describedby=\"wp-block-file--media-df9a4eab-9cf1-4b28-8de7-e761a94f91c4\">Herunterladen<\/a><\/div>\n\n\n\n<p><em>Quelle: <\/em>BMWK, Pressemitteilung vom 10.11.2022<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundestag hat heute in zweiter und dritter Lesung das Gesetz \u00fcber die sogenannte Dezember-Soforthilfe f\u00fcr Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und W\u00e4rmekunden beschlossen. 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