{"id":69298,"date":"2022-11-11T17:42:56","date_gmt":"2022-11-11T15:42:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=69298"},"modified":"2022-11-11T17:42:56","modified_gmt":"2022-11-11T15:42:56","slug":"investmentsteuerreform-besteuerung-fiktiver-uebergangsgewinne-ist-rechtmaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/investmentsteuerreform-besteuerung-fiktiver-uebergangsgewinne-ist-rechtmaessig\/","title":{"rendered":"Investmentsteuerreform: Besteuerung fiktiver \u00dcbergangsgewinne ist rechtm\u00e4\u00dfig"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Die Besteuerung von fiktiven Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen nach dem Investmentsteuerreformgesetz ist zul\u00e4ssig. Dies hat der 15. Senat des Finanzgerichts K\u00f6ln mit seinem heute ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 08.09.2022 entschieden (15 K 2594\/20).<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte vor dem 01.01.2018 Anteile an einem Aktienfonds zum Kaufpreis von 135,3844 Euro pro Anteil erworben. Im Dezember 2018 ver\u00e4u\u00dferte er Fondsanteile zu einem Ver\u00e4u\u00dferungspreis von 132,3641 Euro pro Anteil. Die Bank bescheinigte fiktive Anschaffungskosten sowie einen steuerlich anzusetzenden Verlust von 3.845 Euro. Zugleich wies die Ertr\u00e4gnisaufstellung einen auf der \u00dcbergangsregelung in \u00a7 56 Absatz 2 des Investmentsteuergesetzes beruhenden sog. \u201efiktiven Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn zum 31.12.2017\u201c von 6.090 Euro aus. Das Finanzamt belastete im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung den Saldo von 2.245 Euro mit Steuern von insgesamt 592 Euro (Einkommensteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag). Hiergegen wandte sich der Kl\u00e4ger mit der Begr\u00fcndung, dass die Versteuerung verfassungswidrig sei. Nach seinen eigenen Berechnungen habe er nur einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn von 597 Euro erzielt, beim Ansatz der tats\u00e4chlichen Anschaffungskosten sogar einen Verlust von 1.205 Euro. Durch die Steuerlast werde praktisch der gesamte rechnerische Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn abgesch\u00f6pft.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung der Richterinnen und Richter des 15. Senats des Finanzgerichts K\u00f6ln ist die nach dem Investmentsteuergesetz ab 2018 durchgef\u00fchrte Besteuerung auch dann rechtm\u00e4\u00dfig, wenn ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn bei wirtschaftlicher Betrachtung \u00fcberproportional mit Einkommensteuer belastet oder ein entstandener Ver\u00e4u\u00dferungsverlust wie ein Gewinn besteuert werde. Mit dem Investmentsteuerreformgesetz habe der Gesetzgeber einen Systemwechsel in der Fondsbesteuerung vollzogen und die Investmentbesteuerung ab dem Jahr 2018 grundlegend neu konzipiert. Zugleich seien \u00dcbergangsregelungen f\u00fcr nach alter Rechtslage angeschaffte Fondsanteile geschaffen worden. Hiernach gelten \u2013 vereinfacht dargestellt \u2013 Altanteile aus entsprechenden Investmentfonds mit Ablauf des 31.12.2017 als ver\u00e4u\u00dfert und zum 01.01.2018 als angeschafft. Dabei erzielte Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne seien (erst) zu versteuern, wenn der Anleger seine Anteile tats\u00e4chlich verkaufe. Die \u00dcbergangsregelung k\u00f6nne daher bei einem f\u00fcr den Steuerpflichtigen ung\u00fcnstigen Kursverlauf (hoher Kurswert am 31.12.2017, sp\u00e4ter niedrigerer Kurswert im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung) zu einer von der wirtschaftlichen Betrachtung abweichenden Besteuerung f\u00fchren. Umgekehrt k\u00f6nne es aber auch zu einer Nichtversteuerung tats\u00e4chlich erzielter Gewinne kommen. Solche \u00dcbergangseffekte seien zwangsl\u00e4ufige Folge des gew\u00e4hlten \u00dcbergangsmodells, die insbesondere durch die gesetzgeberisch verfolgten Besteuerungs- und Vereinfachungszwecke gerechtfertigt seien.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Der Kl\u00e4ger hat gegen das Urteil die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VIII R 15\/22 beim Bundesfinanzhof in M\u00fcnchen gef\u00fchrt wird.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG K\u00f6ln, Pressemitteilung vom 10.11.2022 zum Urteil 15 K 2594\/20 vom 08.09.2022 (nrkr &#8211; BFH-Az.: VIII R 15\/22)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Besteuerung von fiktiven Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen nach dem Investmentsteuerreformgesetz ist zul\u00e4ssig. Dies hat der 15. 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