{"id":69344,"date":"2022-11-19T16:34:49","date_gmt":"2022-11-19T14:34:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=69344"},"modified":"2022-11-19T16:34:49","modified_gmt":"2022-11-19T14:34:49","slug":"gewinn-aus-der-veraeusserung-eines-mit-atypischer-unterbeteiligung-belasteten-kommanditanteils-ist-nur-teilweise-gewerbesteuerpflichtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gewinn-aus-der-veraeusserung-eines-mit-atypischer-unterbeteiligung-belasteten-kommanditanteils-ist-nur-teilweise-gewerbesteuerpflichtig\/","title":{"rendered":"Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines mit atypischer Unterbeteiligung belasteten Kommanditanteils ist nur teilweise gewerbesteuerpflichtig"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Wird ein Kommanditanteil ver\u00e4u\u00dfert, der mit einer atypischen Unterbeteiligung belastet ist, unterliegt der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nur insoweit der Gewerbesteuer, als er auf den belasteten Anteil entf\u00e4llt. Im Hinblick auf den unbelasteten Anteil bleibt er dagegen steuerfrei. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 15. September 2022 (Az. 1 K 2751\/20 G) entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin ist ein Familienunternehmen in der Rechtsform einer GmbH &amp; Co. KG, bei der es aufgrund besonderer gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen \u00fcblich ist, einzelnen Familienmitgliedern, die selbst nicht Kommanditisten sind, Unterbeteiligungen an Kommanditanteilen einzur\u00e4umen. Diese sind stets so ausgestaltet, dass die Unterbeteiligten steuerlich als Mitunternehmer anzusehen sind (sog. atypische Unterbeteiligungen). Im Streitjahr 2014 ver\u00e4u\u00dferte einer der Kommanditisten seinen gesamten Kommanditanteil ausdr\u00fccklich ohne Mit\u00fcbertragung der hieran zugunsten einer Erbengemeinschaft bestehenden Unterbeteiligung in H\u00f6he von ca. 1\/3 des Kommanditanteils.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzamt unterwarf den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn aus dem Kommanditanteil bei der Kl\u00e4gerin in vollem Umfang gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG der Gewerbesteuer mit der Begr\u00fcndung, dass sowohl der Kommanditist als auch die Erbengemeinschaft lediglich mittelbar \u00fcber die als Mitunternehmerschaft anzusehende Unterbeteiligungsgesellschaft an der Kl\u00e4gerin beteiligt gewesen seien. Hiergegen wandte die Kl\u00e4gerin ein, dass allein der Kommanditist als unmittelbar beteiligte nat\u00fcrliche Person seinen Kommanditanteil ver\u00e4u\u00dfert habe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der 1. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat der Klage teilweise stattgegeben. Der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn unterliege nur insoweit der Gewerbesteuer, als er auf den mit der Unterbeteiligung belasteten Kommanditanteil entf\u00e4llt. Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne seien zwar grunds\u00e4tzlich nicht in die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Nach der ausdr\u00fccklichen gesetzlichen Anordnung in \u00a7 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG gelte dies jedoch nicht, soweit der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Mitunternehmeranteils nicht auf eine nat\u00fcrliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entf\u00e4llt. Das Gesetz erfasse auch doppelst\u00f6ckige Personengesellschaften und lasse keine einschr\u00e4nkende Auslegung zu. Im Streitfall sei die Erbengemeinschaft lediglich mittelbar \u00fcber die Unterbeteiligungsgesellschaft an der Kl\u00e4gerin beteiligt gewesen. Diese Unterbeteiligungsgesellschaft sei steuerlich als Mitunternehmerschaft anzusehen, was zu einer doppelst\u00f6ckigen Gesellschaftsstruktur f\u00fchre. Die Erbengemeinschaft habe ihre Mitunternehmerstellung aus ihrem Verh\u00e4ltnis zum Kommanditisten als Hauptbeteiligten und nicht aus ihrem Verh\u00e4ltnis zur Kl\u00e4gerin als Hauptbeteiligungsgesellschaft abgeleitet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Demgegen\u00fcber sei der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in Bezug auf den unbelasteten Anteil des Kommanditisten nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Vielmehr sei der Kommanditist trotz der bestehenden Unterbeteiligung unmittelbar als Mitunternehmer an der Kl\u00e4gerin beteiligt geblieben. Die Konstellation des Streitfalls sei nicht vergleichbar mit der Einbringung eines vollst\u00e4ndigen Kommanditanteils in eine Obergesellschaft. Vielmehr habe der Kommanditist in Bezug auf seine Beteiligung an der KG weiterhin Mitunternehmerrisiko getragen und Mitunternehmerinitiative entfaltet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die vom Senat zugelassene und von beiden Beteiligten eingelegte Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IV R 26\/22 anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Pressemitteilung vom 15.11.2022 zum Urteil 1 K 2751\/20 G vom 15.09.2022 (nrkr &#8211; BFH-Az.: IV R 26\/22)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wird ein Kommanditanteil ver\u00e4u\u00dfert, der mit einer atypischen Unterbeteiligung belastet ist, unterliegt der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nur insoweit der Gewerbesteuer, als er auf den belasteten Anteil entf\u00e4llt. Im Hinblick auf den unbelasteten Anteil bleibt er dagegen steuerfrei. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 15. 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