{"id":69352,"date":"2022-11-19T16:39:51","date_gmt":"2022-11-19T14:39:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=69352"},"modified":"2022-11-19T16:39:51","modified_gmt":"2022-11-19T14:39:51","slug":"teilnahme-an-online-gluecksspielen-zum-rueckzahlungsanspruch-eines-spielers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/teilnahme-an-online-gluecksspielen-zum-rueckzahlungsanspruch-eines-spielers\/","title":{"rendered":"Teilnahme an Online-Gl\u00fccksspielen \u2013 Zum R\u00fcckzahlungsanspruch eines Spielers"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts K\u00f6ln hat \u00fcber das Bestehen eines R\u00fcckzahlungsanspruchs im Kontext der Teilnahme an Online-Gl\u00fccksspielen entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger nahm auf der von der Beklagten \u2013 von ihrem Sitz im europ\u00e4ischen Ausland aus \u2013 betriebenen Website an Online-Gl\u00fccksspielen, hier in Form von \u201ePoker\u201c und \u201eBlack Jack\u201c, teil. Seine auf die R\u00fcckzahlung seiner Spieleins\u00e4tze gerichtete Klage hat das erstinstanzlich zust\u00e4ndige Landgericht abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auf die dagegen gerichtete Berufung hat der Senat das erstinstanzliche Urteil abge\u00e4ndert und die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df zur Zahlung verurteilt. Die keinen Zul\u00e4ssigkeitsbedenken begegnende Klage sei begr\u00fcndet. Die Anwendung deutschen Rechts folge aus Art. 6 Abs. 1 lit b) Rom-I-VO. Nach Ma\u00dfgabe dessen k\u00f6nne der Kl\u00e4ger R\u00fcckzahlung seiner Spieleins\u00e4tze nach der bereicherungsrechtlichen Vorschrift des \u00a7 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. BGB verlangen. Der zwischen den Parteien geschlossene Spielvertrag sei gem\u00e4\u00df \u00a7 134 BGB wegen Versto\u00dfes gegen \u00a7 4 Abs. 4 Gl\u00fcStV 2012 von Anfang an nichtig gewesen. Nach dieser Vorschrift sei im ma\u00dfgeblichen Zeitraum das Veranstalten von Gl\u00fccksspielen im Internet verboten gewesen. Die Vorschrift des \u00a7 4 Abs. 4 Gl\u00fcStV 2012 sei im fraglichen Zeitraum wirksam und auch materiell mit dem Unionsrecht vereinbar gewesen. Der Nichtigkeit des Vertrages gem\u00e4\u00df \u00a7 134 BGB stehe auch nicht entgegen, dass sich die Verbotsnorm des \u00a7 4 Abs. 4 Gl\u00fcStV nur an die Beklagte, nicht jedoch an den Kl\u00e4ger richte; zwar sei in dem Falle, dass das gesetzliche Verbot nur einen Vertragspartner treffe, regelm\u00e4\u00dfig nicht von der Unwirksamkeit des Rechtsgesch\u00e4fts auszugehen. Dies sei hier aber anders zu beurteilen, da es dem Sinn und Zweck, insbesondere der Bek\u00e4mpfung der Spielsucht und dem Jugendschutz, zuwiderlaufe, geschlossene Vertr\u00e4ge \u00fcber Online-Gl\u00fccksspiele trotz des Verbots als wirksam anzusehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die R\u00fcckforderung scheide auch nicht wegen Eingreifens einer Ausschlussnorm aus. \u00a7 762 Abs. 1 S. 2 BGB setze eine hier nicht gegebene Wirksamkeit des Spiel- und Wettvertrages voraus. Im Rahmen der Ausschlussnorm des \u00a7 817 S. 2 BGB sei zu ber\u00fccksichtigten, dass die deutschsprachige Internetseite sowie der deutschsprachige Kundenservice der Beklagten dem Grunde nach durchaus geeignet seien, den Anschein von Legalit\u00e4t vermitteln. Auch im Lichte der Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen der Beklagten ergebe sich keine andere Beurteilung; die vollst\u00e4ndige Erfassung oder sogar inhaltliche Auseinandersetzung des Verbrauchers damit k\u00f6nne nicht erwartet werden, namentlich dann nicht, wenn diese lediglich elektronisch abrufbar und von gewissem Umfang seien.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Selbst wenn man annehmen wolle, die Vorschrift des \u00a7 817 S. 2 BGB erfasse auch leichtfertiges Handeln, ergebe sich kein anderes Ergebnis, denn ein derartiges Handeln des Kl\u00e4gers sei nicht anzunehmen. Insbesondere k\u00f6nne der Inhalt von \u00a7 4 Gl\u00fcStV 2012, zumal bei einem juristischen Laien, nicht ohne weiteres als bekannt vorausgesetzt werden. Eine allgemeine Bekanntheit lasse sich auch nicht allein aus Beitr\u00e4gen in der Presseberichterstattung ableiten; es sei kein solches Ausma\u00df erreicht, dass eine Kenntnisnahme bei durchschnittlichem Medienkonsum nach der Lebenserfahrung angenommen werden k\u00f6nne. Soweit die Werbung f\u00fcr Online-Gl\u00fccksspiele im \u00dcbrigen einen textlich dargestellten und\/oder schnell gesprochenen Hinweis dahingehend beinhalte, das Angebot richte sich nur an Spieler in Schleswig-Holstein, f\u00fchre auch dies zu keiner anderen Beurteilung. Eine allgemeine Bekanntheit des generellen Verbots von Online-Gl\u00fccksspielen au\u00dferhalb dieses Bundeslandes in Deutschland lasse sich daraus nicht herleiten. Jedenfalls bed\u00fcrfe es einer einschr\u00e4nkenden Auslegung des \u00a7 817 S. 2 BGB; es d\u00fcrfe nicht au\u00dfer Betracht bleiben, welchen Zweck das in Frage stehende Verbotsgesetz verfolge. Der Anspruch des Kl\u00e4gers sei im \u00dcbrigen auch nicht wegen Rechtsmissbr\u00e4uchlichkeit ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Anspruch des Kl\u00e4gers ergebe sich zudem aus \u00a7 823 Abs. 2 BGB i. V. m. \u00a7 4 Abs. 1, 4 Gl\u00fcStV, \u00a7 284 StGB. Beide letztgenannten Vorschriften seien Schutzgesetze im Sinne von \u00a7 823 Abs. 2 BGB und die tatbestandlichen Voraussetzungen erf\u00fcllt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Anspruch des Kl\u00e4gers sei auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 254 BGB aufgrund eines \u00fcberwiegenden Mitverschuldens ausgeschlossen oder beschr\u00e4nkt; denn ein Verschulden des Kl\u00e4gers in eigenen Angelegenheiten durch die freiwillige Hingabe des Geldes zu Zwecken des Online-Gl\u00fccksspiels anzunehmen, liefe Sinn und Zweck des \u00a7 4 Abs. 4 Gl\u00fcStV zuwider und konterkariere auch dessen Charakter als Schutzgesetz.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers seien schlie\u00dflich auch nicht verj\u00e4hrt, \u00a7\u00a7 195, 199 BGB. Der Kl\u00e4ger habe schl\u00fcssig und seitens der Beklagten nicht erheblich bestritten dargetan, dass er erst im Jahr 2021 aufgrund entsprechender Berichterstattung in den Nachrichten von der m\u00f6glichen Unwirksamkeit der mit der Beklagten geschlossenen Vertr\u00e4ge erfahren habe. Die Verj\u00e4hrungsfrist habe somit erst mit Ende des Jahres 2021 zu laufen begonnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: OLG K\u00f6ln, Pressemitteilung vom 14.11.2022 zum Urteil 19 U 51\/22 vom 31.10.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts K\u00f6ln hat \u00fcber das Bestehen eines R\u00fcckzahlungsanspruchs im Kontext der Teilnahme an Online-Gl\u00fccksspielen entschieden. 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