{"id":69354,"date":"2022-11-19T16:40:36","date_gmt":"2022-11-19T14:40:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=69354"},"modified":"2022-11-19T16:40:36","modified_gmt":"2022-11-19T14:40:36","slug":"automatische-anerkennung-aussergerichtlicher-ehescheidungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/automatische-anerkennung-aussergerichtlicher-ehescheidungen\/","title":{"rendered":"Automatische Anerkennung au\u00dfergerichtlicher Ehescheidungen"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Eine von einem Standesbeamten eines Mitgliedstaats errichtete Scheidungsurkunde, die eine Vereinbarung der Ehegatten \u00fcber die Ehescheidung enth\u00e4lt, die sie vor dem Standesbeamten getreu den in den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen best\u00e4tigt haben, stellt eine Entscheidung im Sinne der Br\u00fcssel-IIa-Verordnung dar.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Jahr 2013 heirateten TB, eine deutsche und italienische Staatsangeh\u00f6rige, und RD, ein italienischer Staatsangeh\u00f6riger, in Deutschland. Im Anschluss an ein au\u00dfergerichtliches Scheidungsverfahren nach italienischem Recht stellte ihnen im Jahr 2018 der befasste italienische Standesbeamte eine Bescheinigung \u00fcber die Ehescheidung aus.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die deutschen Standesamtsbeh\u00f6rden verweigerten die Beurkundung dieser Scheidung wegen fehlender vorheriger Anerkennung durch die zust\u00e4ndige deutsche Landesjustizverwaltung. Der mit der Sache befasste deutsche Bundesgerichtshof sieht sich vor die Frage gestellt, ob der Entscheidungsbegriff der Br\u00fcssel-IIa-Verordnung \u00fcber die Anerkennung von Entscheidungen \u00fcber Ehescheidungen den Fall einer au\u00dfergerichtlichen Scheidung erfasst, die durch eine von den Ehegatten geschlossene Vereinbarung bewirkt und von einem Standesbeamten eines Mitgliedstaats nach dessen Rechtsvorschriften ausgesprochen wurde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit seinem heutigen Urteil befindet der Gerichtshof (Gro\u00dfe Kammer), dass eine von einem Standesbeamten des Ursprungsmitgliedstaats errichtete Scheidungsurkunde, die eine Vereinbarung der Ehegatten \u00fcber die Ehescheidung enth\u00e4lt, die sie vor dem Standesbeamten getreu den in den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen best\u00e4tigt haben, eine \u201eEntscheidung\u201c im Sinne der Br\u00fcssel-IIa-Verordnung darstellt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Gerichtshof stellt zun\u00e4chst klar, dass in Ehescheidungssachen der Begriff \u201eEntscheidung\u201c im Sinne dieser Verordnung jede Entscheidung \u00fcber eine Ehescheidung in einem gerichtlichen oder aber au\u00dfergerichtlichen Verfahren umfasst, sofern das Recht der Mitgliedstaaten auch nicht gerichtlichen Beh\u00f6rden Zust\u00e4ndigkeiten in Ehescheidungssachen zuweist. Somit muss jede Entscheidung solcher nicht gerichtlichen Beh\u00f6rden, die in einem Mitgliedstaat in Ehescheidungssachen zust\u00e4ndig sind, automatisch anerkannt werden, sofern die in der Br\u00fcssel-IIa-Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erf\u00fcllt sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dar\u00fcber hinaus verweist der Gerichtshof auf seine Rechtsprechung, wonach von der Br\u00fcssel-IIa-Verordnung nur Ehescheidungen erfasst werden, die entweder von einem staatlichen Gericht oder von einer \u00f6ffentlichen Beh\u00f6rde oder unter deren Kontrolle ausgesprochen werden, was reine Privatscheidungen ausschlie\u00dft. Daraus leitet er ab, dass jede Beh\u00f6rde, die eine \u201eEntscheidung\u201c zu treffen hat, die Kontrolle \u00fcber den Ausspruch der Ehescheidung behalten muss, was bei einvernehmlichen Ehescheidungen impliziert, dass sie eine Pr\u00fcfung der Scheidungsvoraussetzungen anhand des nationalen Rechts vornehmen muss und pr\u00fcfen muss, ob das Einvernehmen der Ehegatten \u00fcber die Scheidung tats\u00e4chlich gegeben und g\u00fcltig ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Gerichtshof erl\u00e4utert, dass dieses Pr\u00fcfungserfordernis das Kriterium zur Abgrenzung des Begriffs \u201eEntscheidung\u201c von den ebenfalls in der Br\u00fcssel-IIa-Verordnung vorkommenden Begriffen \u201e\u00f6ffentliche Urkunde\u201c und \u201eVereinbarung zwischen den Parteien\u201c ist. Dabei stellt er klar, dass dieses Kriterium ebenso wie die Regelung f\u00fcr \u00f6ffentliche Urkunden und Vereinbarungen zwischen den Parteien im Rahmen der Br\u00fcssel-IIb-Verordnung, die die Br\u00fcssel-IIa-Verordnung ab dem 1. August 2022 ersetzt hat, \u00fcbernommen und pr\u00e4zisiert wurde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In Bezug auf die vorliegende Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass der Standesbeamte in Italien als gesetzlich eingesetzte Beh\u00f6rde daf\u00fcr zust\u00e4ndig ist, die Ehescheidung rechtsverbindlich auszusprechen, indem er die von den Ehegatten aufgesetzte Scheidungsvereinbarung nach einer Pr\u00fcfung in Schriftform beurkundet. Der Standesbeamte vergewissert sich n\u00e4mlich, dass das Einvernehmen der Ehegatten zur Scheidung g\u00fcltig, aus freien St\u00fccken und in Kenntnis der Sachlage erteilt wird, und pr\u00fcft auch den Inhalt der Ehescheidungsvereinbarung anhand der geltenden Rechtsvorschriften, indem er sich vergewissert, dass sich die Vereinbarung nur auf die Aufl\u00f6sung der Ehe oder die Beendigung der zivilen Wirkungen der Ehe bezieht und weder Verm\u00f6genswerte \u00fcbertragen werden noch andere als vollj\u00e4hrige wirtschaftlich unabh\u00e4ngige Kinder betroffen sind. Im Ergebnis handelt es sich somit um eine von den deutschen Standesamtsbeh\u00f6rden automatisch anzuerkennende \u201eEntscheidung\u201c im Sinne der Br\u00fcssel-IIa-Verordnung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 15.11.2022 zum Urteil C-646\/20 vom 15.11.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine von einem Standesbeamten eines Mitgliedstaats errichtete Scheidungsurkunde, die eine Vereinbarung der Ehegatten \u00fcber die Ehescheidung enth\u00e4lt, die sie vor dem Standesbeamten getreu den in den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen best\u00e4tigt haben, stellt eine Entscheidung im Sinne der Br\u00fcssel-IIa-Verordnung dar. 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