{"id":69592,"date":"2022-11-25T12:12:00","date_gmt":"2022-11-25T10:12:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=69592"},"modified":"2022-11-25T12:12:00","modified_gmt":"2022-11-25T10:12:00","slug":"fahrerlaubnis-kann-bei-vielzahl-von-parkverstoessen-entzogen-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/fahrerlaubnis-kann-bei-vielzahl-von-parkverstoessen-entzogen-werden\/","title":{"rendered":"Fahrerlaubnis kann bei Vielzahl von Parkverst\u00f6\u00dfen entzogen werden"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Ein Kraftfahrer, der innerhalb eines Jahres 159 Parkverst\u00f6\u00dfe begeht, ist zum F\u00fchren von Kraftfahrzeugen ungeeignet; ihm kann daher die Fahrerlaubnis entzogen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin erneut entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger war seit 1995 Inhaber einer Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3. Im Juli 2021 erfuhr das Landesamt f\u00fcr B\u00fcrger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin, dass gegen den Kl\u00e4ger innerhalb eines Jahres 174 Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren gef\u00fchrt worden waren, darunter 159 Parkverst\u00f6\u00dfe und 15 Geschwindigkeits\u00fcberschreitungen. Nach Anh\u00f6rung des Kl\u00e4gers entzog die Beh\u00f6rde ihm daher die Fahrerlaubnis aufgrund fehlender Kraftfahreignung. Hiergegen wandte der Kl\u00e4ger ein, die Verst\u00f6\u00dfe mit den drei auf ihn zugelassenen Fahrzeugen h\u00e4tten andere Personen begangen. Gegen die Entscheidungen habe er lediglich kein Rechtsmittel eingelegt, um der Beh\u00f6rde Arbeit zu ersparen. Die Verh\u00e4ngung einer Fahrtenbuchauflage sei als milderes Mittel zuvor angezeigt gewesen. Er sei beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die 4. Kammer hat die Klage abgewiesen. Zu Recht sei die Beh\u00f6rde von einer mangelnden Fahreignung des Kl\u00e4gers ausgegangen. Zwar h\u00e4tten dem Bagatellbereich zuzurechnende Verkehrsordnungswidrigkeiten bei der Pr\u00fcfung der Fahreignung grunds\u00e4tzlich au\u00dfer Betracht zu bleiben. Anders sei dies aber, wenn ein Kraftfahrer offensichtlich nicht willens sei, im Interesse eines geordneten, leichten und ungef\u00e4hrdeten Verkehrs geschaffene blo\u00dfe Ordnungsvorschriften zu beachten. Hier begr\u00fcnde bereits die Anzahl der f\u00fcr sich genommen unbedeutenden Verst\u00f6\u00dfe, die nahezu ausnahmslos im Wohnumfeld begangen worden seien, Zweifel an der Eignung des Kl\u00e4gers. Es komme auch nicht darauf an, ob m\u00f6glicherweise andere Familienangeh\u00f6rige f\u00fcr die Verst\u00f6\u00dfe verantwortlich seien. Denn derjenige, der durch zahlreiche ihm zugehende Bu\u00dfgeldbescheide erfahre, dass Personen, die sein Fahrzeug benutzten, laufend gegen Verkehrsvorschriften verstie\u00dfen, und dagegen nichts unternehme, zeige hierdurch charakterliche M\u00e4ngel, die ihn selbst als einen ungeeigneten Verkehrsteilnehmer auswiesen. Sei die Entscheidung zur Entziehung zwingend vorgesehen, komme es auch nicht darauf an, ob der Betroffene die Fahrerlaubnis beruflich ben\u00f6tige.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: VG Berlin, Pressemitteilung vom 21.11.2022 zum Urteil 4 K 456\/21 vom 28.10.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Kraftfahrer, der innerhalb eines Jahres 159 Parkverst\u00f6\u00dfe begeht, ist zum F\u00fchren von Kraftfahrzeugen ungeeignet; ihm kann daher die Fahrerlaubnis entzogen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin erneut entschieden. Der Kl\u00e4ger war seit 1995 Inhaber einer Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3. 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