{"id":69604,"date":"2022-11-25T12:17:59","date_gmt":"2022-11-25T10:17:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=69604"},"modified":"2022-11-25T12:17:59","modified_gmt":"2022-11-25T10:17:59","slug":"dienstbezuege-fuer-in-deutschland-stationierte-us-soldaten-im-inland-steuerfrei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/dienstbezuege-fuer-in-deutschland-stationierte-us-soldaten-im-inland-steuerfrei\/","title":{"rendered":"Dienstbez\u00fcge f\u00fcr in Deutschland stationierte US-Soldaten im Inland steuerfrei"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Mit (noch nicht rechtskr\u00e4ftigem) Urteil vom 27. September 2022 (Az. 3 K 1372\/20) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) erstmals entschieden, dass die aus dem Dienstverh\u00e4ltnis mit den USA stammenden Einnahmen von US-Soldaten, die in Deutschland stationiert sind, nicht der inl\u00e4ndischen Besteuerung unterliegen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger, ein US-amerikanischer Staatsangeh\u00f6riger, der in Deutschland stationiert und mit einer deutschen Staatsangeh\u00f6rigen verheiratet ist, wohnte \u2013 sp\u00e4testens \u2013 seit dem Jahr 2009 und auch in den Streitjahren 2010 und 2011 mit seiner Ehefrau in Deutschland. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kl\u00e4ger im Inland einen Wohnsitz habe und nicht nachgewiesen habe, dass er beabsichtige, nach dem Ende seines Dienstes wieder in die USA zur\u00fcckzukehren. Daher seien die Voraussetzungen des Art. X NATO-Truppenstatut (NATOTrStat) nicht erf\u00fcllt und (auch) die vom Kl\u00e4ger f\u00fcr seine ausschlie\u00dflich im Inland ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit als Reservist der US-amerikanischen Streitkr\u00e4fte erhaltene Verg\u00fctung sei im Inland zu versteuern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gegen die entsprechenden Einkommensteuerbescheide, mit denen der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, legten die Kl\u00e4ger (auch wegen weiterer Streitpunkte) erfolglos Einspruch ein und erhoben sodann beim FG Klage.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Klage hatte (insoweit) Erfolg. Das FG schloss sich \u2013 in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung \u2013 der Auffassung des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger (Herrn Rechtsanwalt Rietz aus Landstuhl) und der von ihm vorgelegten Stellungnahme des US-amerikanischen Department of the Army \u2013 Office of the Staff Judge Advocate an, wonach die aktuelle Auslegung des BFH von Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat unzutreffend und daher der Wehrsold der Truppenangeh\u00f6rigen im Aufnahmestaat (= Deutschland) von der Einkommensteuer befreit sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach dieser Vorschrift \u2013 so das FG \u2013 seien die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in dem Aufnahmestaat \u2013 im Streitfall Deutschland \u2013 von jeder Steuer auf Bez\u00fcge und Eink\u00fcnfte befreit, die ihnen in ihrer Eigenschaft als derartige Mitglieder von dem Entsendestaat \u2013 im Streitfall die USA \u2013 gezahlt w\u00fcrden. Der Kl\u00e4ger sei als Mitglied der Truppe i. S. des NATOTrStat anzusehen. Er habe in den Streitjahren als Soldat in den Diensten der USA gestanden und habe zu deren Land-, See- oder Luftstreitkr\u00e4ften geh\u00f6rt. Dass er lediglich eine Stellung als Reservist innegehabt habe, sei \u2013 da das NATOTrStat insoweit keine Einschr\u00e4nkung enthalte \u2013 unerheblich. Zugleich habe sich der Kl\u00e4ger aufgrund seiner Stationierung und damit im Zusammenhang mit seinen Dienstobliegenheiten in den Streitjahren im Inland aufgehalten. Dass zugleich eine pers\u00f6nliche Beziehung zu seiner Ehefrau, der Kl\u00e4gerin, bestanden habe, sei hierbei unerheblich. F\u00fcr die Steuerbefreiung des Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat sei zudem nicht erforderlich, dass die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges unter Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat fallen w\u00fcrden, d. h. den Willen h\u00e4tten, nach Ableistung ihres Dienstes wieder in ihren Heimatstaat zur\u00fcckzukehren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Revision wurde zugelassen (und ist inzwischen unter dem Aktenzeichen I R 47\/22 anh\u00e4ngig), weil zum einen die Frage, ob die Steuerbefreiung des Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat erfordert, dass die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges unter Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat fallen, d. h. sich \u201enur in dieser Eigenschaft\u201c im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates aufhalten, grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat. Zum anderen wird die Frage in der Rechtsprechung des BFH nicht einheitlich beantwortet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 23.11.2022 zum Urteil 3 K 1372\/20 vom 27.09.2022 (nrkr &#8211; BFH-Az.: I R 47\/22)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit (noch nicht rechtskr\u00e4ftigem) Urteil vom 27. September 2022 (Az. 3 K 1372\/20) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) erstmals entschieden, dass die aus dem Dienstverh\u00e4ltnis mit den USA stammenden Einnahmen von US-Soldaten, die in Deutschland stationiert sind, nicht der inl\u00e4ndischen Besteuerung unterliegen. 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