{"id":69611,"date":"2022-11-25T12:20:42","date_gmt":"2022-11-25T10:20:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=69611"},"modified":"2022-11-25T12:20:42","modified_gmt":"2022-11-25T10:20:42","slug":"zu-kapitalmarktrechtlichen-schadenersatzforderungen-der-aktionaere-von-wirecard","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zu-kapitalmarktrechtlichen-schadenersatzforderungen-der-aktionaere-von-wirecard\/","title":{"rendered":"Zu kapitalmarktrechtlichen Schadenersatzforderungen der Aktion\u00e4re von Wirecard"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Kapitalmarktrechtliche Schadenersatzforderungen der Aktion\u00e4re von Wirecard k\u00f6nnen nicht als Insolvenzforderung im Rang des \u00a7 38 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet werden<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die auch f\u00fcr Bank- und Finanzgesch\u00e4fte zust\u00e4ndige 29. Zivilkammer des Landgerichts M\u00fcnchen I hat am 23.11.2022 die unter anderem gegen den Insolvenzverwalter der Wirecard AG gerichtete Klage einer Kapitalverwaltungsgesellschaft auf Feststellung von Schadenersatzforderungen zur Insolvenztabelle abgewiesen (Az. 29 O 7754\/21).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr die von ihr verwalteten Sonderverm\u00f6gen hatte die klagende Kapitalverwaltungsgesellschaft Aktien der Wirecard AG ge- bzw. verkauft. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt nun vor, die Wirecard AG habe Kaptialmarktinformationspflichten vors\u00e4tzlich verletzt. Ohne diese Pflichtverletzung und in Kenntnis der wahren Situation h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin die von ihr auf den Erwerb von Wirecard Aktien gerichteten Transaktionsgesch\u00e4fte s\u00e4mtlich nicht durchgef\u00fchrt. Die Kl\u00e4gerin ist deswegen der Ansicht, ihr st\u00fcnden gegen die Wirecard AG Schadenersatzanspr\u00fcche wegen vors\u00e4tzlicher sittenwidriger Sch\u00e4digung, \u00a7 826 BGB, sowie gest\u00fctzt auf \u00a7\u00a7 97, 98 WpHG zu. Diese Anspr\u00fcche hat die Kl\u00e4gerin daher zur Insolvenztabelle angemeldet. Der beklagte Insolvenzverwalter und die weitere Beklagte haben dieser Anmeldung widersprochen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr die Frage, ob hier die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche zur Tabelle angemeldet werden k\u00f6nnen, musste das Gericht vorab kl\u00e4ren, ob es sich bei der behaupteten Forderung um eine Insolvenzforderung im Rang des \u00a7 38 InsO handelt. Diese Rechtsfrage hat die Kammer dahin entschieden, dass dies nicht der Fall ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Klage war daher abzuweisen, ohne dass dar\u00fcber entschieden wurde, ob entsprechende Schadenersatzanspr\u00fcche bestehen. Durch die Klageabweisung hat die Kammer daher nicht entschieden, dass keine Schadenersatzanspr\u00fcche bestehen, sie hat lediglich entschieden, dass etwaig bestehende Schadenersatzanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin nicht als Insolvenzforderungen im Rang des \u00a7 38 InsO zur Tabelle festgestellt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gericht st\u00fctzt sich bei der Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Erw\u00e4gungen:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin macht hier Anspr\u00fcche geltend, die auf ihrer Aktion\u00e4rsstellung beruhen. Denn ohne ein zumindest zeitweises Halten der Aktien kann kein Schadenersatzanspruch entstehen. Anspr\u00fcche, die auf einer Aktion\u00e4rsstellung beruhen, k\u00f6nnen aber grunds\u00e4tzlich nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 38 InsO zur Tabelle angemeldet werden.<br \/>Dass die Kl\u00e4gerin behauptet, diese Aktion\u00e4rsstellung nur aufgrund einer T\u00e4uschung erlangt zu haben, kann hier nicht zu einer anderen Beurteilung f\u00fchren. Die Kl\u00e4gerin kann die von ihr verfolgten Anspr\u00fcche nicht anmelden, weil sie sich mit dem Aktienkauf daf\u00fcr entschieden hat, eine Investition in Eigenkapital der Schuldnerin vorzunehmen. \u00dcber diese Investitionsform wurde sie aber nicht get\u00e4uscht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br \/>Weiterhin stehen einer Einordnung unter \u00a7 38 InsO die Kapitalschutzvorschriften entgegen. Das Schadenersatzverlangen der Kl\u00e4gerin ist wirtschaftlich auf die Erstattung des haftenden Eigenkapitals gerichtet. Der vom Bundesgerichtshof in der EM-TV Rechtsprechung festgelegte Vorrang einer Haftung f\u00fcr kapitalmarktrechtliche Informationspflichtverletzungen gilt nur f\u00fcr die werbende Gesellschaft nicht jedoch f\u00fcr die insolvente Gesellschaft.<br \/>Bei einer Insolvenz ginge eine Einordnung der Schadenersatzanspr\u00fcche der Aktion\u00e4re als Insolvenzforderung gem\u00e4\u00df \u00a7 38 InsO zu Lasten der anderen Gl\u00e4ubiger der Gesellschaft. Dies ist mit den ma\u00dfgeblichen Grundwerten des Insolvenzrechts nicht vereinbar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entscheidung ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: LG M\u00fcnchen I, Pressemitteilung vom 23.11.2022 zum Urteil 29 O 7754\/21 vom 23.11.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kapitalmarktrechtliche Schadenersatzforderungen der Aktion\u00e4re von Wirecard k\u00f6nnen nicht als Insolvenzforderung im Rang des \u00a7 38 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet werden Die auch f\u00fcr Bank- und Finanzgesch\u00e4fte zust\u00e4ndige 29. 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