{"id":69624,"date":"2022-11-25T12:32:02","date_gmt":"2022-11-25T10:32:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=69624"},"modified":"2022-11-25T12:32:02","modified_gmt":"2022-11-25T10:32:02","slug":"durchsuchungsanordnung-hinsichtlich-der-raeumlichkeiten-des-bmf-rechtswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/durchsuchungsanordnung-hinsichtlich-der-raeumlichkeiten-des-bmf-rechtswidrig\/","title":{"rendered":"Durchsuchungsanordnung hinsichtlich der R\u00e4umlichkeiten des BMF rechtswidrig"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die 1. Gro\u00dfe Strafkammer des Landgerichts Osnabr\u00fcck hat mit Beschluss vom 10. November 2022 die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Osnabr\u00fcck vom 10. August 2021 betreffend das Bundesministerium der Finanzen in Berlin f\u00fcr Dienstr\u00e4ume sowie Papierarchive und elektronische Archive, die beim Bundesministerium der Zentralstelle f\u00fcr Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit; FIU) zugeordnet sind, f\u00fcr rechtswidrig erkl\u00e4rt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Einen weiteren, im Wesentlichen gleichlautenden Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Osnabr\u00fcck vom 25. August 2022 betreffend das Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz hatte die 12. Gro\u00dfe Strafkammer des Landgerichts Osnabr\u00fcck bereits mit Beschluss vom 9. Februar 2022 aufgehoben (Gesch\u00e4ftszeichen 12 Qs 32\/21 \u2013, juris; siehe dazu die PM 5\/22 vom 10. Februar 2022).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"zum-sachverhalt\">Zum Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Staatsanwaltschaft Osnabr\u00fcck f\u00fchrt seit dem 23. Februar 2020 ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt. Mitarbeitern der nunmehr als Direktion X in die Generalzolldirektion integrierten FIU wird vorgeworfen, \u00fcbermittelte Geldw\u00e4scheverdachtsmeldungen verschiedener Bankinstitute nicht, verz\u00f6gert oder nicht vollst\u00e4ndig den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden bekannt gemacht zu haben. Aufgrund eines fr\u00fcheren Durchsuchungsbeschlusses fand bereits im Jahr 2020 eine Durchsuchung der Dienstr\u00e4ume der FIU statt. Nach der Beschlagnahme und Sicherstellung mehrerer Aktenordner wurden im Nachgang weitere Unterlagen der ermittelnden Polizeidienststelle \u00fcbersandt. Ferner wurden Email-Postf\u00e4cher von vier F\u00fchrungskr\u00e4ften der FIU gesichert und unver\u00e4nderlich gespeichert.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unter dem 6. August 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Osnabr\u00fcck die Durchsuchung der der FIU zuzuordnenden Dienstr\u00e4ume nebst Papierarchiven sowie elektronischen Archiven sowohl in den R\u00e4umlichkeiten des Bundesministeriums der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz als auch des Bundesministeriums der Finanzen. Im Laufe der Ma\u00dfnahme beim Bundesfinanzministerium erwirkte die Staatsanwaltschaft zudem noch fernm\u00fcndlich eine Beschlagnahmeanordnung betreffend einzelner E-Mailpostf\u00e4cher von Mitarbeitern der Arbeitsebene des Bundesfinanzministeriums.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit Schreiben vom 25. Februar 2022 hat das Bundesministerium der Finanzen Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung vom 10. August 2021 sowie gegen die fernm\u00fcndlich getroffene Beschlagnahmeanordnung erhoben. Das Amtsgericht Osnabr\u00fcck hat den Beschwerden nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landgericht Osnabr\u00fcck zur Entscheidung vorgelegt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die 1. Gro\u00dfe Strafkammer erachtet den Durchsuchungsbeschluss betreffend das Bundesministerium der Finanzen unter mehreren Gesichtspunkten f\u00fcr rechtswidrig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Gang des Verfahrens und der angefochtene Beschluss lie\u00dfen nicht hinreichend erkennen, dass dem Richtervorbehalt gen\u00fcge getan worden sei. So sei ma\u00dfgeblicher Grund f\u00fcr die Beantragung des Durchsuchungsbeschlusses ein Schreiben vom 15. Mai 2020 des Bundesministeriums der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz an das Bundesministerium der Finanzen gewesen. Dieses Schreiben sei aber nicht nur bereits Gegenstand der Akte gewesen, sondern auch in polizeilichen Ermittlungsberichten erw\u00e4hnt. Ferner sei im Antrag der Staatsanwaltschaft lediglich auf eine erste Auswertung gesicherter E-Mailkorrespondenz zwischen den Bundesministerien der Finanzen sowie der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz und der FIU verwiesen worden. Insoweit h\u00e4tten die Ermittlungsergebnisse dem Ermittlungsrichter konkreter benannt werden m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ferner seien bei einer Durchsuchung gem\u00e4\u00df \u00a7 103 StPO die Unterlagen, die als Beweismittel f\u00fcr die aufzukl\u00e4rende Straftat gesucht werden sollen, hinreichend konkret zu benennen. Auch dieser Anforderung werde der Beschluss nicht gerecht. Zwar lasse die Anordnung eine detaillierte Aufz\u00e4hlung verschiedenster Beweismittel der Gattung nach erkennen, erm\u00f6gliche jedoch zugleich faktisch die Suche nach jeglichem Gegenstand, der \u00fcberhaupt im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Geldw\u00e4scheverdachtsmeldungen bei der FIU stehe beziehungsweise noch dar\u00fcber hinausgehend generell allen E-Mail-Accounts, dienstlichen Mobiltelefonen und Datenspeichern. Die zu unbestimmten Formulierungen des Beschlusses seien von der Regelung des \u00a7 103 StPO nicht gedeckt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Schlie\u00dflich sei vor der Anordnung der Durchsuchung ein an das Ministerium gerichtetes Herausgabeverlangen durch die Ermittlungsbeh\u00f6rden erforderlich gewesen. Hierauf hat schon die 12. Gro\u00dfe Strafkammer \u2013 bezogen auf die Durchsuchungsma\u00dfnahme im Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz \u2013 hingewiesen (vgl. PM 5\/22). Ein solches Herausgabeverlangen sei auch bez\u00fcglich des Bundesfinanzministeriums nicht entbehrlich gewesen, da im Ergebnis kein Grund zur Annahme bestanden habe, dieses werde einem entsprechenden Gesuch nicht nachkommen. Hieran \u00e4ndere auch die vom Bundesministerium der Finanzen \u00fcber die FIU ausge\u00fcbte Rechtsaufsicht nichts.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hinsichtlich der gegen die m\u00fcndlich erlassene Beschlagnahmeanordnung bez\u00fcglich einzelner dienstlicher E-Mail-Accounts von Mitarbeitern der Arbeitsebene im Bundesministerium der Finanzen gerichteten Beschwerde hat die 1. Gro\u00dfe Strafkammer des Landgerichts in ihrem Beschluss das Verfahren an den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Osnabr\u00fcck zur\u00fcckgegeben, da nach Auffassung der Kammer mit jener Anordnung noch keine wirksame Beschlagnahme vorliege. Sie lasse bislang nicht in ausreichendem Ma\u00dfe erkennen, weshalb und inwieweit s\u00e4mtliche \u2013 beziehungsweise welche \u2013 Inhalte der E-Mailpostf\u00e4cher als Beweismittel von Bedeutung seien.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: LG Osnabr\u00fcck, Pressemitteilung vom 11.11.2022 zum Beschluss 1 Qs 24\/22; 48\/22 vom 10.11.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die 1. Gro\u00dfe Strafkammer des Landgerichts Osnabr\u00fcck hat mit Beschluss vom 10. November 2022 die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Osnabr\u00fcck vom 10. August 2021 betreffend das Bundesministerium der Finanzen in Berlin f\u00fcr Dienstr\u00e4ume sowie Papierarchive und elektronische Archive, die beim Bundesministerium der Zentralstelle f\u00fcr Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit; FIU) zugeordnet sind, f\u00fcr rechtswidrig erkl\u00e4rt. 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