{"id":69699,"date":"2022-12-03T14:51:02","date_gmt":"2022-12-03T12:51:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=69699"},"modified":"2022-12-03T14:51:02","modified_gmt":"2022-12-03T12:51:02","slug":"bedenken-gegen-uebergewinnsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bedenken-gegen-uebergewinnsteuer\/","title":{"rendered":"Bedenken gegen \u00dcbergewinnsteuer"},"content":{"rendered":"\n<p>Vertreter der Wissenschaft haben in einer \u00f6ffentlichen Anh\u00f6rung des Finanzausschusses am Montag erhebliche Bedenken gegen die Einf\u00fchrung eines Energiekrisenbeitrages f\u00fcr Unternehmen der \u00d6l-, Gas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft aufgrund einer EU-Verordnung erhoben. Die Ma\u00dfnahme soll noch in den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines <strong>Jahressteuergesetzes<\/strong> (<a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/20\/038\/2003879.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">20\/3879<\/a>, <a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/20\/042\/2004229.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">20\/4229<\/a>) eingef\u00fcgt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Vorgesehen ist, dass in den Wirtschaftsjahren 2022 oder 2023 (bei abweichenden Wirtschaftsjahren in den Jahren 2022\/23 und 2023\/24) entstandene Gewinne von Unternehmen der Erd\u00f6l-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft, die im Vergleich zu den Vorjahren (2018 bis 2021) den Durchschnittsgewinn um 20 Prozent \u00fcbersteigen, besteuert werden. Der Steuersatz soll 33 Prozent betragen. Au\u00dferdem war die Steuerpflicht der Gasumlage Thema der \u00f6ffentlichen Anh\u00f6rung. Vorgesehen ist hier ein sozialer Ausgleich, sodass sich nur bei Steuerpflichtigen, die den Solidarit\u00e4tszuschlag zahlen m\u00fcssen, das zu versteuernde Einkommen um die Entlastungen durch die Gaspreisbremse erh\u00f6hen soll.<\/p>\n\n\n\n<p>In der vom Vorsitzenden Alois Rainer (CSU) geleiteten Anh\u00f6rung des Finanzausschusses nannte Professor David Hummel (Universit\u00e4t Leipzig) den EU-Energiekrisenbeitrag einen \u201esehr innovativen Ansatz der EU-Kommission\u201c. Es handele sich um nichts anderes als eine zus\u00e4tzliche Ertragsteuer. Und bei Steuern gelte das Einstimmigkeitsprinzip im Ministerrat und die Pflicht zur Beteiligung des Europ\u00e4ischen Parlaments. Bei der gew\u00e4hlten L\u00f6sung \u00fcber den Artikel 122 Absatz 1 des Vertrages \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) gebe es Schwierigkeiten, nachzuvollziehen, wie die Sicherstellung der Versorgung mit Energie \u00fcber neue Steuern erfolgen solle. Auch der gew\u00e4hlte Weg einer Verordnung sei sehr ungew\u00f6hnlich. Das Vorhaben h\u00e4tte besser \u00fcber eine Richtlinie realisiert werden sollen. Er sehe \u201ejede Menge Schwierigkeiten auf uns zukommen\u201c, erkl\u00e4rte Hummel.<\/p>\n\n\n\n<p>Dietmar Gosch (WTS Group AG) vertrat die Auffassung, dass der Energiekrisenbeitrag ungeeignet sei, um eine drohende Energienotlage im Sinne von Artikel 122, Absatz 1 AEUV zu beseitigen. Mit dem Beitrag werde keine Mangellage behoben, sondern es werde allenfalls die Folge einer eventuellen Mangellage beseitigt. Preissteigerungen und daraus generierte Gewinne seien nat\u00fcrliche Marktreaktionen und keine St\u00f6rungen des Marktgeschehens. Es sei ein untaugliches Krisenbeseitigungsinstrument gew\u00e4hlt worden. Wie schon Experte Hummel vertrat auf Gosch die Auffassung, dass bei Steuern in der EU das Einstimmigkeitsprinzip gelte. Die Beteiligung des Europ\u00e4ischen Parlaments werde mit dem Weg \u00fcber die Verordnung unterlaufen.<\/p>\n\n\n\n<p>Heribert Anzinger (Universit\u00e4t Ulm) sagte, die EU-Verordnung betrete an vielen Stellen Neuland, und es gebe rechtliche Unsicherheiten. Als Grundlage f\u00fcr die Verordnung gew\u00e4hlt worden sei der energiepolitische Fragen und nicht Steuern betreffende Artikel 122 Absatz 1 AEUV. Die EU habe offenbar den Weg einer Verordnung gew\u00e4hlt, damit es schneller gehe. Deutschland solle sich unionsrechtsfreundlich verhalten, empfahl Anzinger.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Simon Kempny (Universit\u00e4t Bielefeld) ist in dem Gesetzentwurf handwerklich nicht alles rund. So w\u00fcrden die mit Beginn des Jahres 2022 angefallenen gro\u00dfen Krisengewinne aus der Regelung herausfallen, wenn Unternehmen das erst Mitte 2022 beginnende Wirtschaftsjahr 2022\/2023 verwenden w\u00fcrden und dies als Grundlage f\u00fcr die Besteuerung herangezogen werde.<\/p>\n\n\n\n<p>Von Seiten der Wirtschaft wurde der in der Anh\u00f6rung auch als \u00dcbergewinnsteuer bezeichnete Energiekrisenbeitrag als zus\u00e4tzliche Steuer kritisiert. Diese Steuer stelle die verl\u00e4sslichen Rahmenbedingungen f\u00fcr die Unternehmen in Frage, hie\u00df es vom Bundesverband der deutschen Industrie (BDI). Gewarnt wurde vor Doppelbelastungen. Au\u00dferdem sollte die Steuer als Betriebsausgabe abziehbar sein und nur f\u00fcr ein Jahr erhoben werden. Die Unternehmen in Deutschland d\u00fcrften nicht st\u00e4rker belastet werden. Bereits jetzt w\u00fcrden Investitionen zur\u00fcckgefahren, und es werde die Standortfrage gestellt.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Ansicht des Netzwerks Steuergerechtigkeit greift die geplante Regelung zu kurz. Nach Sch\u00e4tzungen der Organisation w\u00e4ren durch eine \u00dcbergewinnsteuer 40 bis 50 Milliarden Euro Einnahmen m\u00f6glich. Stattdessen solle mit dem jetzigen Vorhaben nur ein kleinerer Teil zur\u00fcckgeholt werden. Es k\u00f6nnte erheblich mehr eingenommen werden. Nach Angaben der Organisation landet ein Teil der \u00dcbergewinne in Steueroasen wie der Schweiz. Auch nach Angaben der Deutschen Steuergewerkschaft werden die extremen Gewinne der Energiekonzerne in Deutschland in aller Regel nicht versteuert. Es gebe nur wenige Mineral\u00f6lkonzerne, die \u00fcberhaupt Steuern in Deutschland zahlen w\u00fcrden.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein weiteres Thema der Anh\u00f6rung war der soziale Ausgleich bei den Entlastungen aus der Gas- und W\u00e4rmepreisbremse. Experte Anzinger zeigte sich mit den Regelungen zufrieden. Das Konzept sei gelungen. B\u00fcrokratie-Probleme m\u00fcssten in den Griff bekommen werden. Nach Ansicht des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine drohen Schwierigkeiten bei der Zuordnung des Ausgleichsbetrages zum Beispiel bei Eigent\u00fcmergemeinschaften oder bei Wohngemeinschaften. Probleme k\u00f6nnten immer dann entstehen, wenn es nur einen Gasanschluss, aber viele Eigent\u00fcmer oder Mitbewohner gebe. Wenn der Anschlussnehmer ein hohes Einkommen habe, komme er in die steuerliche Belastung, obwohl er nur mit einem Bruchteil profitieren w\u00fcrde. Die deutsche Steuergewerkschaft bef\u00fcrchtet f\u00fcr die Finanzbeh\u00f6rden durch die Gaspreisbremse eine deutlich h\u00f6here Arbeitsbelastung.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.11.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vertreter der Wissenschaft haben in einer \u00f6ffentlichen Anh\u00f6rung des Finanzausschusses am Montag erhebliche Bedenken gegen die Einf\u00fchrung eines Energiekrisenbeitrages f\u00fcr Unternehmen der \u00d6l-, Gas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft aufgrund einer EU-Verordnung erhoben. Die Ma\u00dfnahme soll noch in den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Jahressteuergesetzes (20\/3879, 20\/4229) eingef\u00fcgt werden. 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