{"id":697,"date":"2012-03-31T09:25:16","date_gmt":"2012-03-31T07:25:16","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=697"},"modified":"2012-09-19T14:09:03","modified_gmt":"2012-09-19T12:09:03","slug":"weihnachtsgeld-trotz-gekundigten-arbeitsverhaltnisses","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/weihnachtsgeld-trotz-gekundigten-arbeitsverhaltnisses\/","title":{"rendered":"Weihnachtsgeld trotz gek\u00fcndigten Arbeitsverh\u00e4ltnisses?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Weihnachtsgeld trotz gek\u00fcndigten Arbeitsverh\u00e4ltnisses?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Weihnachtsgeld (nicht 13. Monatsgehalt) wird in der Regel f\u00fcr die bisherige Betriebstreue gezahlt. Deshalb ist es zul\u00e4ssig, das Weihnachtsgeld dem Grunde nach an den Bestand des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zu kn\u00fcpfen. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Klausel, die eine Bedingung f\u00fcr die Auszahlung des Weihnachtsgeldes darstellt, darauf abstellt, dass im Zeitpunkt der Auszahlung ein ungek\u00fcndigtes Arbeitsverh\u00e4ltnis vorliegen muss. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte jetzt dar\u00fcber zu befinden, ob solche Klauseln auch dann zul\u00e4ssig sind, wenn sie nicht danach differenzieren, wer das Arbeitsverh\u00e4ltnis gek\u00fcndigt hat.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die streitgegenst\u00e4ndliche Klausel im Arbeitsvertrag lautete: &#8222;Der Anspruch auf Gratifikation ist ausgeschlossen, wenn sich das Anstellungsverh\u00e4ltnis im Zeitpunkt der Auszahlung in gek\u00fcndigtem Zustand befindet&#8220;. Das Weihnachtsgeld sollte mit dem Novembergehalt ausgezahlt werden. Fr\u00fcher im November wurde das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers aus betrieblichen Gr\u00fcnden gek\u00fcndigt, so dass der Arbeitgeber die Auszahlung des Weihnachtsgeldes verweigerte. Mit seiner Klage machte der Kl\u00e4ger geltend, die Klausel sei unwirksam, weil sie nicht unterscheide, wer die K\u00fcndigung ausgesprochen habe. Im \u00dcbrigen habe er bis zum Beendigungstermin voll weiter gearbeitet, so dass die Treuepr\u00e4mie, die das Weihnachtsgeld darstelle, nicht verweigert werden d\u00fcrfe.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das BAG hat die zun\u00e4chst zu Lasten des Kl\u00e4gers ergangene Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zur\u00fcck verwiesen. Dabei wies das Bundesarbeitsgericht darauf hin, dass die Klausel dem Grunde nach wirksam sei. Ma\u00dfgeblich sei insoweit lediglich, dass die Klausel in der hier streitigen Form nur an den Bestand eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses ankn\u00fcpfe; insoweit sei es unerheblich, welche Seite das Arbeitsverh\u00e4ltnis gel\u00f6st habe. Allerdings muss die Vorinstanz noch aufkl\u00e4ren, ob der Arbeitgeber durch die K\u00fcndigung fr\u00fcher im November den Wegfall des Weihnachtsgeldes treuwidrig herbeigef\u00fchrt hat. Insoweit hatte der Kl\u00e4ger (bisher in den Entscheidungen unber\u00fccksichtigt) vorgetragen, ihm sei nur deshalb gek\u00fcndigt worden, weil er nicht freiwillig auf das Weihnachtsgeld verzichtet habe.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Angesichts der Vielzahl an Entscheidungen zur Unwirksamkeit von Freiwilligkeits- bzw. Widerrufsklauseln im Bereich von Sonderleistungen ist die Entscheidung positiv zu sehen. Wird das Weihnachtsgeld als echte Belohnung f\u00fcr Betriebstreue nur in Abh\u00e4ngigkeit vom Bestand des Arbeitsverh\u00e4ltnisses gezahlt, ist es unerheblich, von welcher Seite das Arbeitsverh\u00e4ltnis gek\u00fcndigt wird. Nicht egal &#8211; dies aber bereits aus allgemeinen Erw\u00e4gungen heraus &#8211; ist es aber, wenn die K\u00fcndigung treuwidrig alleine zum Zwecke der Vermeidung des Anspruches erfolgt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Weihnachtsgeld trotz gek\u00fcndigten Arbeitsverh\u00e4ltnisses? Kernfrage Weihnachtsgeld (nicht 13. Monatsgehalt) wird in der Regel f\u00fcr die bisherige Betriebstreue gezahlt. Deshalb ist es zul\u00e4ssig, das Weihnachtsgeld dem Grunde nach an den Bestand des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zu kn\u00fcpfen. 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