{"id":69703,"date":"2022-12-03T14:53:15","date_gmt":"2022-12-03T12:53:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=69703"},"modified":"2022-12-03T14:53:15","modified_gmt":"2022-12-03T12:53:15","slug":"verschenken-von-todesfall-leistung-aus-lebensversicherung-scheitert-am-widerruf-der-erben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verschenken-von-todesfall-leistung-aus-lebensversicherung-scheitert-am-widerruf-der-erben\/","title":{"rendered":"Verschenken von Todesfall-Leistung aus Lebensversicherung scheitert am Widerruf der Erben"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit einem besonderen Fall einer Schenkung hatte sich die 8. Zivilkammer des Landgerichts in einem aktuellen Verfahren zu befassen: Ein Mann hatte gegen\u00fcber seiner Versicherung bestimmt, dass der nach seinem Tod f\u00e4llige Auszahlungsbetrag der Lebens- oder Riester-Rentenversicherung nicht an seine Erben, sondern an eine Bekannte ausgezahlt werden sollte. Erz\u00e4hlt hatte er seiner Bekannten davon nichts. In einem solchen Fall bestehe nach Darstellung der Kammer f\u00fcr die beschenkte Person ein Risiko, was sich hier realisiert habe: Nach dem Tod des Schenkers hatten die Erben das Schenkungsangebot an die bedachte Bekannte n\u00e4mlich noch widerrufen, bevor die Versicherung es an Letztere \u00fcbermitteln konnte. Die Bekannte ging deshalb letztlich leer aus.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da die Bekannte von der geplanten Zuwendung zu Lebzeiten des Mannes keine Kenntnis hatte, konnte ein Schenkungsvertrag allenfalls noch nach seinem Tod zustande kommen, so die Kammer. In dem Auftrag des Erblassers an die Versicherung, im Todesfall die Leistung an seine Bekannte auszuzahlen, liege in solchen F\u00e4llen gleichzeitig auch der Auftrag an den Versicherer, das Schenkungsangebot an die Beschenkte zu \u00fcbermitteln. Diese m\u00fcsse es dann noch annehmen. Bis zur \u00dcberbringung des Schenkungsangebots k\u00f6nne dieses von den Erben jedoch noch widerrufen werden, was hier auch erfolgt war. Die Schenkung scheiterte. Damit hatte die Frau keinen Rechtsgrund mehr, das Geld zu behalten und musste es den klagenden Erben \u00fcberlassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Es ist Berufung zum Pf\u00e4lzischen Oberlandesgericht eingelegt worden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"weiterf%c3%bchrende-informationen\">Weiterf\u00fchrende Informationen<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine Schenkung ist ein Vertrag und erfordert, dass der Schenker dem Beschenkten ein Schenkungsangebot macht, das von dem Beschenkten angenommen wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Soll ein Schenkungsvertrag erst zu seinem sp\u00e4teren Zeitpunkt erf\u00fcllt werden (beispielsweise erst mit dem Tod des Schenkers) liegt ein sog. Schenkungsversprechen vor. Dieses erfordert grunds\u00e4tzlich eine notarielle Beurkundung, um formwirksam zu sein (\u00a7 518 Abs. 1 BGB). Sobald jedoch die Schenkung vollzogen wird, beispielsweise die verschenkte Sache dem endg\u00fcltig Beschenkten \u00fcbergeben wird, ist der Formmangel aber geheilt und die Schenkung ist wirksam (\u00a7 518 Abs. 2 BGB). In dem Fall einer Bezugsberechtigung betreffend die Versicherungsleistung im Todesfall vollzieht sich die Schenkung mit dem Tod des Schenkers gewisserma\u00dfen von selbst. W\u00e4re im oben beschriebenen Fall also bereits zu Lebzeiten ein Schenkungsvertrag geschlossen worden, h\u00e4tte sich mit dem Tod des Schenkers die Schenkung vollzogen, die Bekannte h\u00e4tte einen endg\u00fcltigen und unwiderruflichen Anspruch auf die Versicherungsleistung erlangt und die Erben h\u00e4tten dies nicht verhindern k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Als sog. Gesamtrechtsnachfolger k\u00f6nnen Erben eine Willenserkl\u00e4rung des Verstorbenen (hier das Schenkungsangebot) bis zu ihrem Zugang beim Empf\u00e4nger der Erkl\u00e4rung (hier die Bekannte des Verstorbenen) widerrufen (\u00a7\u00a7 1922 Abs. 1, 671 Abs. 1 BGB).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 29.11.2022 zum Urteil 8 O 165\/22 vom 12.10.2022 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit einem besonderen Fall einer Schenkung hatte sich die 8. Zivilkammer des Landgerichts in einem aktuellen Verfahren zu befassen: Ein Mann hatte gegen\u00fcber seiner Versicherung bestimmt, dass der nach seinem Tod f\u00e4llige Auszahlungsbetrag der Lebens- oder Riester-Rentenversicherung nicht an seine Erben, sondern an eine Bekannte ausgezahlt werden sollte. 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