{"id":69785,"date":"2022-12-10T16:01:55","date_gmt":"2022-12-10T14:01:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=69785"},"modified":"2022-12-10T16:01:55","modified_gmt":"2022-12-10T14:01:55","slug":"auch-heimbewohner-koennen-anspruch-auf-corona-einmalzahlung-haben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/auch-heimbewohner-koennen-anspruch-auf-corona-einmalzahlung-haben\/","title":{"rendered":"Auch Heimbewohner k\u00f6nnen Anspruch auf Corona-Einmalzahlung haben"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Der 83-j\u00e4hrige Kl\u00e4ger K lebt vollstation\u00e4r im Pflegeheim und bezieht laufende Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII in Form der \u00dcbernahme der Aufwendungen f\u00fcr das Pflegeheim und der Festsetzung einer Eigenleistung von rund 850 Euro monatlich; weiterhin bewilligte der beklagte Sozialhilfetr\u00e4ger (die Stadt S) dem K einen Barbetrag von rund 120 Euro sowie eine Bekleidungspauschale von 23 Euro. Diese wurden auf das Taschengeldkonto des Pflegeheims \u00fcberwiesen. Der Betreuer des K beantragte f\u00fcr diesen im Juni 2021 eine COVID-19-Einmalzahlung in H\u00f6he von 150 Euro.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Stadt S lehnte die Gew\u00e4hrung einer COVID-19-Einmalzahlung ab: K habe lediglich Anspruch auf Hilfe zur Pflege. F\u00fcr die Einmalzahlung berechtigt seien aber nur erwachsene Leistungsberechtigte mit einem eigenen Anspruch auf Grundsicherung\/Hilfe zum Lebensunterhalt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Sozialgericht Freiburg hat die Stadt S verurteilt, dem K f\u00fcr den Zeitraum von Januar bis einschlie\u00dflich Juni 2021 eine weitere Zahlung von 150 Euro zu gew\u00e4hren und die Berufung wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-W\u00fcrttemberg hat die Berufung der Stadt S zur\u00fcckgewiesen: K beanspruche auch als Leistungsberechtigter in einer station\u00e4ren Einrichtung zu Recht eine COVID-19-Einmalzahlung i. H. v. 150 Euro, weil er im Mai 2021 einen Anspruch auf den Barbetrag und die Bekleidungspauschale gehabt habe. Diese stellten Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII (als eine Voraussetzung f\u00fcr den Anspruch auf eine COVID-19-Einmalzahlung nach \u00a7 144 Satz 1 SGB XII) dar. Obwohl die Leistungen der Stadt S an den K auf ein Konto des Pflegeheims \u00fcberwiesen wurden, seien die Bekleidungsbeihilfe und der Barbetrag an K ausgezahlt worden. Denn K habe Barbetrag und Bekleidungspauschale zur pers\u00f6nlichen Verf\u00fcgung gestanden und einen Anspruch gegen das Heim auf \u00dcberlassung dieser Betr\u00e4ge zu seiner freien Verf\u00fcgung gehabt. Insofern sei somit von einer Auszahlung dieser Betr\u00e4ge an K auszugehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Senat hat die Revision an das Bundesozialgericht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"hinweis-zur-rechtslage\">Hinweis zur Rechtslage<\/h2>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 144 Satz 1 SGB XII erhalten Leistungsberechtigte, denen f\u00fcr den Monat Mai 2021 Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel gezahlt werden (\u2026), f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in H\u00f6he von 150 Euro. Leistungsberechtigten, f\u00fcr die die Regelbedarfsstufe 3 gilt, ist die Leistung nach Satz 1 zusammen mit dem Barbetrag (\u2026) auszuzahlen (\u2026).<\/p>\n\n\n\n<p>Der Anspruch auf Anspruch auf den Barbetrag und die Bekleidungspauschale richtet sich nach \u00a7 27b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 SGB XII.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein bestandskr\u00e4ftiger Verwaltungsakt mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit zur\u00fcckzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht (\u2026) sind. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vors\u00e4tzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollst\u00e4ndig gemacht hat (\u00a7 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit zur\u00fcckgenommen worden, werden Sozialhilfeleistungen nur r\u00fcckwirkend f\u00fcr einen Zeitraum von einem Jahr, gerechnet von Beginn des Jahres an, in dem der Verwaltungsakt zur\u00fcckgenommen wird, nachtr\u00e4glich erbracht (\u00a7 44 Abs. 4 SGB X i. V. m. \u00a7 116a Nr. 2 SGB XII).<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LSG Baden-W\u00fcrttemberg, Pressemitteilung vom 05.12.2022 zum Urteil L 2 SO 1183\/22 vom 07.11.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 83-j\u00e4hrige Kl\u00e4ger K lebt vollstation\u00e4r im Pflegeheim und bezieht laufende Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII in Form der \u00dcbernahme der Aufwendungen f\u00fcr das Pflegeheim und der Festsetzung einer Eigenleistung von rund 850 Euro monatlich; weiterhin bewilligte der beklagte Sozialhilfetr\u00e4ger (die Stadt S) dem K einen Barbetrag von &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/auch-heimbewohner-koennen-anspruch-auf-corona-einmalzahlung-haben\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Auch Heimbewohner k\u00f6nnen Anspruch auf Corona-Einmalzahlung haben<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/69785"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=69785"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/69785\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=69785"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=69785"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=69785"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}