{"id":69874,"date":"2022-12-18T14:03:01","date_gmt":"2022-12-18T12:03:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=69874"},"modified":"2024-02-15T12:58:22","modified_gmt":"2024-02-15T10:58:22","slug":"lehrkraft-ist-nur-wer-auch-an-der-schule-unterrichtet-keine-vorgezogene-altersgrenze-fuer-ausschliesslich-in-der-schulverwaltung-taetige-lehrerin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/lehrkraft-ist-nur-wer-auch-an-der-schule-unterrichtet-keine-vorgezogene-altersgrenze-fuer-ausschliesslich-in-der-schulverwaltung-taetige-lehrerin\/","title":{"rendered":"Lehrkraft ist nur, wer auch an der Schule unterrichtet \u2013 Keine vorgezogene Altersgrenze f\u00fcr ausschlie\u00dflich in der Schulverwaltung t\u00e4tige Lehrerin"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Eine Lehrerin, die ausschlie\u00dflich als Referentin in der Schulverwaltung t\u00e4tig ist und daher nicht an der Schule unterrichtet, hat keinen Anspruch darauf, fr\u00fcher in den Ruhestand zu gehen, als die \u00fcbrigen Beamten des Landes. F\u00fcr sie gilt die allgemeine Regelaltersgrenze (Ablauf des Monats, in dem das 67. Lebensjahre vollendet wird). Die f\u00fcr Lehrkr\u00e4fte seit dem Jahr 2015 nach dem Landesbeamtengesetz geltende Privilegierung, dass diese bereits mit dem Ende des Schuljahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand treten, gilt f\u00fcr sie nicht. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz und best\u00e4tigte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Trier.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin war urspr\u00fcnglich als Realschullehrerin im Schuldienst des Landes t\u00e4tig. Nachdem sie im Jahr 2011 f\u00fcr schuldienstunf\u00e4hig befunden worden war, erfolgte zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand zun\u00e4chst ihre Abordnung und sp\u00e4ter Versetzung als Referentin in den Verwaltungsdienst bei der Schulbeh\u00f6rde. Die Kl\u00e4gerin begehrte die Feststellung, dass sie fr\u00fcher als nach der allgemeinen Regelaltersgrenze in den Ruhestand trete. Sie machte geltend, da sie weiterhin die Dienstbezeichnung \u201eRealschullehrerin\u201c f\u00fchre und dieses Statusamt innehabe, m\u00fcsse sie unabh\u00e4ngig von ihrer konkreten Verwendung auch in den Genuss der speziellen und vorgezogenen Altersgrenze kommen, die f\u00fcr Lehrkr\u00e4fte gelte. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und best\u00e4tigte die Auffassung der Beh\u00f6rde, wonach unter den Begriff der Lehrkraft nur solche Lehrer fallen, die auch tats\u00e4chlich aktiv im Schuldienst eingesetzt sind (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier Nr. 22\/2022). Den hiergegen gerichteten Antrag der Kl\u00e4gerin auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Bereits durch die Verwendung des Begriffs \u201eLehrkraft\u201c statt \u201eLehrer\u201c in \u00a7 37 Abs. 1 Satz 4 Landesbeamtengesetz (LBG) habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die besondere Altersgrenze nur f\u00fcr diejenigen Lehrer gelten solle, die tats\u00e4chlich an der Schule unterrichteten. Seinem Sinn und Zweck nach wolle \u00a7 37 Abs. 1 Satz 4 LBG in erster Linie sicherstellen, dass Lehrkr\u00e4fte nicht mitten im Schuljahr ausschieden und es so zu f\u00fcr die Sch\u00fcler nachteiligen Wechseln komme. Es werde derart in erster Linie organisatorischen und p\u00e4dagogischen Bed\u00fcrfnissen der Arbeit an der Schule Rechnung getragen. Hieran \u00e4ndere auch der Umstand nichts, dass der Gesetzgeber im Jahr 2015 die Altersgrenze f\u00fcr Lehrkr\u00e4fte lediglich um ein Jahr und nicht wie f\u00fcr die \u00fcbrigen Landesbeamten stufenweise um zwei Jahre angehoben habe. Daf\u00fcr, dass der Gesetzgeber diese Privilegierung auch auf Lehrer erstrecken wollte, die tats\u00e4chlich nicht im Schuldienst eingesetzt seien, gebe es im Gesetz und auch in der Gesetzesbegr\u00fcndung keinerlei Anhaltspunkte.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: <\/em>OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 12.12.2022 zum Beschluss 2 A 10864\/22.OVG vom 29.11.2022<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Lehrerin, die ausschlie\u00dflich als Referentin in der Schulverwaltung t\u00e4tig ist und daher nicht an der Schule unterrichtet, hat keinen Anspruch darauf, fr\u00fcher in den Ruhestand zu gehen, als die \u00fcbrigen Beamten des Landes. F\u00fcr sie gilt die allgemeine Regelaltersgrenze (Ablauf des Monats, in dem das 67. 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