{"id":69876,"date":"2022-12-18T14:03:33","date_gmt":"2022-12-18T12:03:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=69876"},"modified":"2022-12-18T14:03:33","modified_gmt":"2022-12-18T12:03:33","slug":"klagen-auf-anerkennung-von-covid-19-erkrankungen-als-dienstunfaelle-erfolglos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/klagen-auf-anerkennung-von-covid-19-erkrankungen-als-dienstunfaelle-erfolglos\/","title":{"rendered":"Klagen auf Anerkennung von COVID-19-Erkrankungen als Dienstunf\u00e4lle erfolglos"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Drei Landesbeamtinnen haben keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer Infektionen mit dem Corona-Virus als Dienstunfall bzw. Berufskrankheit. Das hat die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts D\u00fcsseldorf mit soeben verk\u00fcndeten Urteilen entschieden und damit die Klagen der Beamtinnen abgewiesen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Eine Grundschullehrerin (Az. 23 K 8281\/21) und eine Oberstudienr\u00e4tin (Az. 23 K 2118\/22) waren im Herbst 2020 erkrankt. Im ersten Fall f\u00fchrte die Lehrerin ihre Infektion auf eine Lehrerkonferenz zur\u00fcck, in deren Folge das halbe Kollegium an Corona erkrankt sein soll. Im zweiten Fall wurden zwei Gespr\u00e4che mit (potenziell) infizierten Sch\u00fclern benannt. Eine Finanzbeamtin (Az. 23 K 6047\/21) machte geltend, sich bei einer Personalr\u00e4tetagung im M\u00e4rz 2020, unmittelbar vor dem ersten Lockdown, infiziert zu haben. Die Antr\u00e4ge der Beamtinnen auf Anerkennung der Erkrankungen als Dienstunf\u00e4lle lehnten die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden ab. Im Falle der Lehrerinnen begr\u00fcndete die zust\u00e4ndige Bezirksregierung D\u00fcsseldorf ihre Ablehnungen u. a. damit, dass die Beamtinnen sich auch au\u00dferhalb der Schulen h\u00e4tten anstecken k\u00f6nnen; die f\u00fcr die Finanzbeamtin zust\u00e4ndige Oberfinanzdirektion NRW hielt den Nachweis der Urs\u00e4chlichkeit der Tagung f\u00fcr die Infektion f\u00fcr nicht erbracht.<\/p>\n\n\n\n<p>Zur Begr\u00fcndung der Klageabweisungen hat das Gericht ausgef\u00fchrt:<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Anerkennung als Dienstunfall nach \u00a7 36 Abs. 1 des nordrhein-westf\u00e4lischen Beamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG NRW) scheidet in allen drei F\u00e4llen aus. Ort und Zeit einer Infektion lassen sich in aller Regel \u2013 so auch hier \u2013 nicht eindeutig feststellen. Dieser Schwierigkeit hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass Infektionskrankheiten gem\u00e4\u00df \u00a7 36 Abs. 3 LBeamtVG NRW unter bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheiten und damit als Dienst\u00adunf\u00e4lle gelten. Dazu geh\u00f6rt, dass der Beamte der Gefahr der Erkrankung nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung besonders ausgesetzt ist. In keinem der F\u00e4lle konnte die Kammer feststellen, dass die jeweilige Beamtin in erheblich h\u00f6herem Ma\u00dfe als die \u00fcbrige Bev\u00f6lkerung der Gefahr ausgesetzt war, an Corona zu erkranken. Vielmehr realisierte sich hier jeweils das jeden Menschen treffende allgemeine Lebensrisiko. Folgen schicksalsm\u00e4\u00dfiger sch\u00e4dlicher Einwirkungen unterfallen nicht dem Schutz der dienstlichen Unfallf\u00fcrsorge. Die betroffenen Beamtinnen sind hierdurch nicht schutzlos gestellt, sondern gehalten, die Kosten \u00e4rztlicher Behandlung \u00fcber Beihilfe und private Krankenversicherung abzuwickeln.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen die Urteile kann beim Oberverwaltungsgericht f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen in M\u00fcnster jeweils die Zulassung der Berufung beantragt werden.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: VG D\u00fcsseldorf, Pressemitteilung vom 12.12.2022 zu den Urteilen 23 K 8281\/21, 23 K 2118\/22 und 23 K 6047\/21 vom 12.12.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Drei Landesbeamtinnen haben keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer Infektionen mit dem Corona-Virus als Dienstunfall bzw. Berufskrankheit. Das hat die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts D\u00fcsseldorf mit soeben verk\u00fcndeten Urteilen entschieden und damit die Klagen der Beamtinnen abgewiesen. 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