{"id":69894,"date":"2022-12-18T14:11:07","date_gmt":"2022-12-18T12:11:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=69894"},"modified":"2022-12-18T14:11:07","modified_gmt":"2022-12-18T12:11:07","slug":"unwirksame-klausel-keine-bankgebuehr-allein-fuer-das-errechnen-der-vorfaelligkeitsentschaedigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/unwirksame-klausel-keine-bankgebuehr-allein-fuer-das-errechnen-der-vorfaelligkeitsentschaedigung\/","title":{"rendered":"Unwirksame Klausel: Keine Bankgeb\u00fchr allein f\u00fcr das Errechnen der Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Das Errechnen der H\u00f6he einer Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung im Fall der vorzeitigen R\u00fcckf\u00fchrung eines Darlehens geh\u00f6rt \u2013 unabh\u00e4ngig von \u00a7 493 Abs. 5 BGB \u2013 zu den vertraglichen Nebenpflichten einer Bank gegen\u00fcber Verbrauchern. Die Bank darf daf\u00fcr kein gesondertes Entgelt verlangen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute verk\u00fcndeter Entscheidung die beklagte Bank verurteilt, die Verwendung einer Klausel, mit der 100 Euro f\u00fcr die Errechnung verlangt wurden, zu unterlassen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Beklagte betreibt eine Bank und bewirbt u. a. Verbraucherkredite. Nach ihrem Preisverzeichnis verpflichten sich private Darlehenskunden, eine Pauschale von 100 Euro zu zahlen, wenn die Bank f\u00fcr sie die H\u00f6he der Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung bei vorzeitiger Abl\u00f6sung eines Darlehens (Allgemeindarlehen oder eines vor dem 21. M\u00e4rz 2016 abgeschlossenen Immobiliardarlehen) errechnen soll. Die Pauschale wird unabh\u00e4ngig davon f\u00e4llig, ob es nachfolgend zur vorzeitigen R\u00fcckf\u00fchrung des Darlehens kommt. Sie wird \u2013 mit Ausnahme grundpfandrechtlich besicherter Darlehen \u2013 nicht auf eine im Fall vorzeitiger R\u00fcckf\u00fchrung tats\u00e4chlich zu zahlende Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung angerechnet. Der Kl\u00e4ger h\u00e4lt die Klausel f\u00fcr unwirksam. Das Landgericht hatte den Unterlassungsantrag insoweit abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Klausel sei unwirksam, entschied das OLG. Bei der Aufwandsentsch\u00e4digung handele es sich um eine voll \u00fcberpr\u00fcfbare sog. Preisnebenabrede. Die Klausel sei mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung nicht vereinbar und benachteilige die Kunden unangemessen. Die Bank sei nebenvertraglich verpflichtet, den Darlehensnehmer \u00fcber die H\u00f6he einer Vorf\u00e4lligkeitsentscheidung bei vorzeitiger R\u00fcckf\u00fchrung zu informieren. Dies gelte unabh\u00e4ngig von den gesetzlich normierten Informationspflichten nach \u00a7 493 Abs. 5 BGB (anwendbar ab dem 21. M\u00e4rz 2016 in Umsetzung der Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie (RL 2014\/17\/EU)). Diese bez\u00f6gen sich allein auf Immobiliardarlehensvertr\u00e4ge. Der Darlehensnehmer habe grunds\u00e4tzlich ein Informationsbed\u00fcrfnis. Die Berechnung der Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung sei komplex und beinhalte Rechenoperationen, die f\u00fcr den durchschnittlichen Verbraucher schwer nachzuvollziehen seien. Die Bank k\u00f6nne dagegen die Entsch\u00e4digung mithilfe eines Computerprogramms ohne gro\u00dfen Aufwand errechnen. Die Berechnung stelle damit keine zus\u00e4tzliche Sonderleistung dar, die einer gesonderten Verg\u00fctung unterliege. Dies gelte unabh\u00e4ngig davon, ob es tats\u00e4chlich zur vorzeitigen R\u00fcckf\u00fchrung komme oder nicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die beanstandete Klausel weiche damit von dem Grundsatz ab, dass die Bank ohne gesondertes Entgelt ihre vertraglichen Verpflichtungen zur Unterrichtung des Darlehensnehmers erf\u00fcllen m\u00fcsse. Diese Abweichung indiziere eine unangemessene Benachteiligung der Darlehensnehmer. \u201eDass die jeweilige Berechnung der Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung mit einem Verwaltungsaufwand \u2026 einhergehen kann, hat diese nach der vertraglichen Abrede hinzunehmen\u201c, erg\u00e4nzt das OLG.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-hinweis-zur-rechtslage\">Hinweis zur Rechtslage<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u00a7 493 BGB Informationen w\u00e4hrend des Vertragsverh\u00e4ltnisses<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) <sup>1<\/sup>Ist in einem Verbraucherdarlehensvertrag der Sollzinssatz gebunden und endet die Sollzinsbindung vor der f\u00fcr die R\u00fcckzahlung bestimmten Zeit, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer sp\u00e4testens drei Monate vor Ende der Sollzinsbindung dar\u00fcber, ob er zu einer neuen Sollzinsbindungsabrede bereit ist. <sup>2<\/sup>Erkl\u00e4rt sich der Darlehensgeber hierzu bereit, muss die Unterrichtung den zum Zeitpunkt der Unterrichtung vom Darlehensgeber angebotenen Sollzinssatz enthalten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(5) <sup>1<\/sup>Wenn der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags dem Darlehensgeber mitteilt, dass er eine vorzeitige R\u00fcckzahlung des Darlehens beabsichtigt, ist der Darlehensgeber verpflichtet, ihm unverz\u00fcglich die f\u00fcr die Pr\u00fcfung dieser M\u00f6glichkeit erforderlichen Informationen auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger zu \u00fcbermitteln. <sup>2<\/sup>Diese Informationen m\u00fcssen insbesondere folgende Angaben enthalten:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Auskunft \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der vorzeitigen R\u00fcckzahlung,<\/li><li>im Fall der Zul\u00e4ssigkeit die H\u00f6he des zur\u00fcckzuzahlenden Betrags und<\/li><li>gegebenenfalls die H\u00f6he einer Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><sup>3<\/sup>Soweit sich die Informationen auf Annahmen st\u00fctzen, m\u00fcssen diese nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt sein und als solche dem Darlehensnehmer gegen\u00fcber offengelegt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u00a7 307 BGB<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) <sup>1<\/sup>Bestimmungen in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. <sup>2<\/sup>Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verst\u00e4ndlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder<\/li><li>wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschr\u00e4nkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gef\u00e4hrdet ist.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 14.12.2022 zum Urteil 17 U 132\/21 vom 14.12.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Errechnen der H\u00f6he einer Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung im Fall der vorzeitigen R\u00fcckf\u00fchrung eines Darlehens geh\u00f6rt \u2013 unabh\u00e4ngig von \u00a7 493 Abs. 5 BGB \u2013 zu den vertraglichen Nebenpflichten einer Bank gegen\u00fcber Verbrauchern. 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