{"id":69899,"date":"2022-12-18T14:13:15","date_gmt":"2022-12-18T12:13:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=69899"},"modified":"2022-12-18T14:13:15","modified_gmt":"2022-12-18T12:13:15","slug":"ausnahme-fuer-eine-weitere-beratungsstelle-ohne-leitung-durch-einen-anderen-steuerberater","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ausnahme-fuer-eine-weitere-beratungsstelle-ohne-leitung-durch-einen-anderen-steuerberater\/","title":{"rendered":"Ausnahme f\u00fcr eine weitere Beratungsstelle ohne Leitung durch einen anderen Steuerberater"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit einem nunmehr zugestellten Urteil vom 29.11.2022 entschieden, dass die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe einem Steuerberater eine Ausnahmegenehmigung daf\u00fcr erteilen muss, dass dieser seine weitere, circa 40 km von seiner beruflichen Niederlassung entfernte Beratungsstelle ohne einen anderen Steuerberater als Leiter betreiben darf.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Steuerberater k\u00f6nnen neben der notwendig zu unterhaltenden beruflichen Niederlassung weitere Beratungsstellen unterhalten, soweit dadurch die Erf\u00fcllung der Berufspflichten nicht beeintr\u00e4chtigt wird. Leiter der weiteren Beratungsstelle muss grunds\u00e4tzlich ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollm\u00e4chtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Die f\u00fcr die berufliche Niederlassung zust\u00e4ndige Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Ausnahme von diesem \u201eLeitererfordernis\u201c zulassen. Kriterien f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber eine Ausnahme sind in der Berufsordnung der Steuerberater aufgef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklage hatte den Antrag des Kl\u00e4gers aus dem Ennepe-Ruhr-Kreis auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis f\u00fcr seine weitere Beratungsstelle abgelehnt. Auch wenn keine konkrete Gef\u00e4hrdung der Berufspflichten drohe, m\u00fcssten atypischer Umst\u00e4nde gegeben sein, um dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnis Rechnung zu tragen, woran es fehle.<\/p>\n\n\n\n<p>Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n\n\n\n<p>Das Erfordernis, f\u00fcr eine weitere Beratungsstelle einen anderen Steuerberater als Leiter einzusetzen, beruht auf der Erw\u00e4gung des Gesetzgebers, dass die gleichzeitige Leitung einer Hauptniederlassung und einer ausw\u00e4rtigen Beratungsstelle grunds\u00e4tzlich im Sinne einer abstrakten Gefahr die gewissenhafte Berufsaus\u00fcbung eines Steuerberaters gef\u00e4hrdet. Die Bundessteuerberaterkammer hat in Wahrnehmung ihrer Regelungsautonomie in der Berufsordnung Bewertungskriterien bestimmt, die bei der Beurteilung heranzuziehen sind, ob im Einzelfall eine Gefahr f\u00fcr die Verletzung von Berufspflichten ausgeschlossen ist. Ergibt die von der Steuerberaterkammer nach den in der Berufsordnung festgelegten Bewertungskriterien durchzuf\u00fchrende Einzelfallpr\u00fcfung, dass eine konkrete Gef\u00e4hrdung von Berufspflichten im Einzelfall nicht zu erwarten ist, besteht ein Anspruch des Steuerberaters auf die Zulassung der Ausnahme. Insofern ist der zust\u00e4ndigen Steuerberaterkammer kein Ermessensspielraum mehr er\u00f6ffnet. Insbesondere darf nicht zus\u00e4tzlich auf das Vorliegen atypischer Umst\u00e4nde abgestellt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, weil die Entscheidungspraxis zwischen den verschiedenen Steuerberaterkammern stark differiert. So hatte der Kl\u00e4ger vor dem Wechsel seiner Niederlassung von der damals zust\u00e4ndigen Steuerberaterkammer D\u00fcsseldorf mehrfach die begehrten Ausnahmen f\u00fcr eine weitere Beratungsstelle erteilt bekommen.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-hinweis-zur-rechtslage\">Hinweis zur Rechtslage<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 34 Steuerberatungsgesetz (Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Steuerberater und Steuerbevollm\u00e4chtigte m\u00fcssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begr\u00fcnden und eine solche unterhalten. [\u2026]<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Weitere Beratungsstellen k\u00f6nnen unterhalten werden, soweit dadurch die Erf\u00fcllung der Berufspflichten nicht beeintr\u00e4chtigt wird. Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollm\u00e4chtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. [\u2026]. Die f\u00fcr die berufliche Niederlassung zust\u00e4ndige Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Ausnahme von Satz 2 zulassen. [\u2026]<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 11 Abs. 3 und 4 Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (Weitere Beratungsstellen)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(3) Eine Ausnahme vom Leitererfordernis nach 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG kann erteilt werden, insbesondere wenn aufgrund<\/p>\n\n\n\n<ul><li>der pers\u00f6nlichen Anwesenheit des Praxisinhabers sowohl in seiner beruflichen Niederlassung als auch in der weiteren Beratungsstelle,<\/li><li>des tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsumfangs,<\/li><li>der Art und des Umfangs des Mandantenstammes,<\/li><li>der Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter,<\/li><li>der r\u00e4umlichen Entfernung und Verkehrsanbindung,<\/li><li>der technischen Verkn\u00fcpfung zwischen beruflicher Niederlassung und weiterer Beratungsstelle<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>die Einsetzung eines anderen Steuerberaters als Leiter der weiteren Beratungsstelle zur Sicherstellung der Erf\u00fcllung der Berufspflichten nicht erforderlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Die Ausnahmegenehmigung soll f\u00fcr die Dauer von l\u00e4ngstens zwei Jahren erteilt werden; sie kann mit Auflagen verbunden werden. Die Ausnahmegenehmigung kann verl\u00e4ngert werden, wenn die Voraussetzungen vor Ablauf der Befristung durch den Antragstellers erneut nachgewiesen werden.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 14.12.2022 zum Urteil 4 A 2856\/18 vom 29.11.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit einem nunmehr zugestellten Urteil vom 29.11.2022 entschieden, dass die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe einem Steuerberater eine Ausnahmegenehmigung daf\u00fcr erteilen muss, dass dieser seine weitere, circa 40 km von seiner beruflichen Niederlassung entfernte Beratungsstelle ohne einen anderen Steuerberater als Leiter betreiben darf. 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