{"id":69903,"date":"2022-12-18T14:15:30","date_gmt":"2022-12-18T12:15:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=69903"},"modified":"2022-12-18T14:15:30","modified_gmt":"2022-12-18T12:15:30","slug":"anteiliger-kaufpreis-fuer-einen-garten-ist-nicht-in-den-aufgabegewinn-einzubeziehen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anteiliger-kaufpreis-fuer-einen-garten-ist-nicht-in-den-aufgabegewinn-einzubeziehen\/","title":{"rendered":"Anteiliger Kaufpreis f\u00fcr einen Garten ist nicht in den Aufgabegewinn einzubeziehen"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Der 2. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 18. Oktober 2022 (Az. 2 K 3203\/19 E) entschieden, dass ein auf den Garten eines gemischt genutzten Grundst\u00fccks entfallender anteiliger Kaufpreis nicht in den Aufgabegewinn eines Architektenbetriebs einzubeziehen ist.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerinnen sind Erben eines Architekten, der sein B\u00fcro in seinem ansonsten zu Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus unterhielt. Das B\u00fcro umfasste 22,62 % der Wohnfl\u00e4che. Zum Grundst\u00fcck geh\u00f6rt ein ca. 150 m\u00b2 gro\u00dfer Garten, der im Jahr 1995 komplett ausgekoffert wurde und mit teuren Gew\u00e4chsen ausgestattet worden war. Im Streitjahr 2014 ver\u00e4u\u00dferte der Erblasser das Grundst\u00fcck f\u00fcr 850.000 Euro und erkl\u00e4rte kurze Zeit sp\u00e4ter die Betriebsaufgabe. Nach dem notariellen Vertrag sollten vom Kaufpreis 70.000 Euro auf den Grund und Boden, 680.000 Euro auf das Geb\u00e4ude und 100.000 Euro auf den Garten entfallen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzamt berechnete 22,62 % des Gesamtkaufpreises in den Aufgabegewinn des Architektenbetriebes ein. Entgegen der Einkommensteuererkl\u00e4rung, in der lediglich der anteilige Kaufpreis f\u00fcr Grund und Boden und Geb\u00e4ude (750.000 Euro) angegeben worden war, sei f\u00fcr den Garten kein Abzug vorzunehmen. Es handele sich nicht um ein selbstst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut. Ferner betrage der Wert des Gartens nach einem Gutachten des Bausachverst\u00e4ndigen lediglich ca. 30.000 Euro.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Demgegen\u00fcber waren die Kl\u00e4gerinnen der Auffassung, dass der Garten nicht einzubeziehen sei, weil dieser nur vom Wohnbereich des Geb\u00e4udes aus genutzt werden k\u00f6nne. Die Aufteilung des Kaufpreises aus dem notariellen Vertrag sei zu \u00fcbernehmen, da der Erwerber bereit gewesen sei, einen entsprechenden Preis f\u00fcr den Garten zu zahlen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg gehabt. Der 2. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster ist der Auffassung der Kl\u00e4gerinnen gefolgt, wonach der anteilige Kaufpreis f\u00fcr den Garten nicht in den Aufgabegewinn einzubeziehen ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Gartenanlage sei steuerlich als selbstst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut anzusehen, auch wenn sie zivilrechtlich mit dem Grund und Boden und dem Geb\u00e4ude eine Einheit bilde. Der Garten weise keinen Zusammenhang zu den dem Betriebsverm\u00f6gen des Erblassers zugeordneten B\u00fcrofl\u00e4chen auf. Er sei von den im Dachgeschoss befindlichen B\u00fcrofl\u00e4chen nicht zug\u00e4nglich gewesen und ausschlie\u00dflich privat genutzt worden. Da der Garten besonders aufw\u00e4ndig hergestellt bzw. vom Erblasser umfangreich umgestaltet worden sei, sei er vom \u201enackten\u201c Grund und Boden zu unterscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die von den Vertragsparteien im Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung sei zugrunde zu legen. Es best\u00fcnden keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass diese Aufteilung nur zum Schein bestimmt worden sei. Der dem Garten zugewiesene Anteil von 100.000 Euro sei aufgrund der besonderen Ausstattungselemente wirtschaftlich vertretbar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: <\/em>FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.12.2022 zum Urteil 2 K 3203\/19 E vom 18.10.2022<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 2. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 18. 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