{"id":69970,"date":"2022-12-27T12:49:01","date_gmt":"2022-12-27T10:49:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=69970"},"modified":"2022-12-27T12:49:01","modified_gmt":"2022-12-27T10:49:01","slug":"rundfunkbeitrag-keine-befreiung-wegen-eines-leistungsverweigerungsrechts-oder-aus-glaubens-und-gewissensgruenden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/rundfunkbeitrag-keine-befreiung-wegen-eines-leistungsverweigerungsrechts-oder-aus-glaubens-und-gewissensgruenden\/","title":{"rendered":"Rundfunkbeitrag: Keine Befreiung wegen eines Leistungsverweigerungsrechts oder aus Glaubens- und Gewissensgr\u00fcnden"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen H\u00e4rtefalles kann weder auf ein Leistungsverweigerungsrecht noch darauf gest\u00fctzt werden, das Programm versto\u00dfe gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine entsprechende Klage ab.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrte die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen H\u00e4rtefalles. Nachdem die beklagte Rundfunkanstalt dies im vorangegangenen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren abgelehnt hatte, verfolgte die Kl\u00e4gerin ihr Begehren auf dem Klageweg vor dem Verwaltungsgericht Koblenz weiter.<\/p>\n\n\n\n<p>Sie brachte zun\u00e4chst vor, die Programminhalte missachteten den Verfassungsauftrag. Die Meinungsfreiheit und vorgeschriebene Staats- und Parteiferne werde von den \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht mehr gew\u00e4hrleistet. Es liege deshalb eine Nicht- bzw. Schlechterf\u00fcllung vor, sodass ihr hinsichtlich des Rundfunkbeitrags ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe. Erg\u00e4nzend trug sie im Klageverfahren vor, den Rundfunkbeitrag aus Glaubensgr\u00fcnden nicht mittragen zu k\u00f6nnen, da sich der \u00f6ffentliche Rundfunk nicht an den Geboten Gottes ausrichte.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage hatte keinen Erfolg. Die von der Kl\u00e4gerin vorgebrachten religi\u00f6sen und weltanschaulichen Gr\u00fcnde st\u00e4nden der Beitragserhebung nicht entgegen, so die Koblenzer Richter. Das Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit werde durch die allgemeine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags als solche nicht tangiert. Denn diese Zahlung sei nicht mit der \u00c4u\u00dferung eines weltanschaulichen oder religi\u00f6sen Bekenntnisses verbunden. Sofern die Kl\u00e4gerin mit den Programminhalten nicht zufrieden sei, stehe ihr die M\u00f6glichkeit einer Programmbeschwerde zur Verf\u00fcgung. Auch der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin aus den von ihr dargelegten Gr\u00fcnden das Angebot des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht in Anspruch nehme, stehe der Beitragserhebung nicht entgegen. Da der Gesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht in zul\u00e4ssiger Weise an die reine Empfangsm\u00f6glichkeit gekn\u00fcpft habe, komme eine Befreiung bei einem bewussten Verzicht auf ein Rundfunkempfangsger\u00e4t nicht in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Leistungsverweigerungsrecht wegen einer Nicht- oder Schlechterf\u00fcllung der Beklagten stehe der Kl\u00e4gerin ebenso wenig zu. Der Rundfunkbeitrag diene allein der Abgeltung der grunds\u00e4tzlichen M\u00f6glichkeit des Empfangs von \u00f6ffentlichem Rundfunk und gerade nicht seiner tats\u00e4chlichen Nutzung. Verst\u00f6\u00dfe gegen die Programmgrunds\u00e4tze im Einzelfall stellten die Rundfunkfinanzierung nicht in Frage und ber\u00fchrten deshalb eine Beitragserhebung nicht. Andernfalls w\u00fcrde die verfassungsrechtlich garantierte Programmfreiheit der \u00f6ffentlichen Rundfunkanstalten unterlaufen.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen die Entscheidung k\u00f6nnen die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung vom 20.12.2022 zum Urteil 3 K 697\/22.KO vom 28.11.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen H\u00e4rtefalles kann weder auf ein Leistungsverweigerungsrecht noch darauf gest\u00fctzt werden, das Programm versto\u00dfe gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine entsprechende Klage ab. Die Kl\u00e4gerin begehrte die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen H\u00e4rtefalles. 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