{"id":69975,"date":"2022-12-27T13:01:45","date_gmt":"2022-12-27T11:01:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=69975"},"modified":"2022-12-27T13:01:45","modified_gmt":"2022-12-27T11:01:45","slug":"steuerliche-neuregelungen-zum-jahreswechsel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerliche-neuregelungen-zum-jahreswechsel\/","title":{"rendered":"Steuerliche Neuregelungen zum Jahreswechsel"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zum Jahreswechsel 2022\/2023 treten umfangreiche steuerliche \u00c4nderungen in Kraft. Das Wichtigste im \u00dcberblick:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1. Der <strong>Grundfreibetrag<\/strong> steigt ab dem Jahr 2023 um 561 Euro auf 10.908 Euro. Eine Steuerbelastung tritt somit erst ein, wenn ein Alleinstehender \u00fcber ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 10.908 Euro verf\u00fcgt. Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Betrag auf 21.816 Euro. Dar\u00fcber hinaus werden zum Ausgleich der Effekte der kalten Progression die \u00fcbrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs (mit Ausnahme des Tarifeckwerts, ab dem der sogenannte \u00bbReichensteuersatz\u00ab von 45 Prozent beginnt) angepasst. Ungewollte Steuerbelastungen, beispielsweise auf Lohnsteigerungen zum Ausgleich der Inflation, werden so verhindert.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2. Eltern erhalten ab dem 1. Januar 2023 <strong>f\u00fcr jedes Kind 250 Euro Kindergeld<\/strong> pro Monat. Damit wird das Kindergeld f\u00fcr erste, zweite und dritte Kinder auf die bisher ab dem vierten Kind geltende H\u00f6he angehoben. Die Kindergeldstaffelung entf\u00e4llt. Gleichzeitig steigen die Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Kinder f\u00fcr das Jahr 2023 von 8.548 Euro auf 8.952 Euro.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr vollj\u00e4hrige Kinder, die wegen ihrer Berufsausbildung ausw\u00e4rtig untergebracht sind, k\u00f6nnen Eltern ab 2023 einen <strong>Ausbildungsfreibetrag<\/strong> in H\u00f6he von 1.200 Euro anstelle der bisherigen 924 Euro geltend machen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Alleinerziehende<\/strong> profitieren im kommenden Jahr von einer weiteren Erh\u00f6hung des <strong>Entlastungsbetrages<\/strong> um 252 Euro auf 4.260 Euro.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">3. Ab 1. Januar 2023 wird der <strong>Sparer-Pauschbetrag<\/strong> von 801 Euro auf 1.000 Euro und von 1.602 Euro (Ehegatten\/Lebenspartner) auf 2.000 Euro erh\u00f6ht. Bereits erteilte Freistellungauftr\u00e4ge werden prozentual erh\u00f6ht. Eine Anpassung bestehender Freistellungsauftr\u00e4ge ist daher nur erforderlich, wenn eine andere Verteilung des Freistellungsvolumens als bisher gew\u00fcnscht wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">4. Der <strong>Arbeitnehmer-Pauschbetrag f\u00fcr Werbungskosten <\/strong>steigt 2023 auf 1.230 Euro. Er wird vom Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug (Steuerklassen I bis V) ber\u00fccksichtigt und vom Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung automatisch vom Arbeitslohn (ausgenommen Versorgungsbez\u00fcge) abgezogen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">5. Ab dem 1. Januar 2023 gelten verbesserte M\u00f6glichkeiten f\u00fcr den Abzug von Aufwendungen f\u00fcr die betriebliche oder berufliche T\u00e4tigkeit in der h\u00e4uslichen Wohnung. F\u00fcr jeden Kalendertag, an dem zuhause gearbeitet wird, kann dann eine Pauschale von 6 Euro geltend gemacht werden (sogenannte <strong>\u00bbHomeoffice-Pauschale\u00ab<\/strong>). Der Abzug ist f\u00fcr maximal 210 Arbeitstage im Homeoffice m\u00f6glich. Damit k\u00f6nnen, auch wenn kein h\u00e4usliches Arbeitszimmer zur Verf\u00fcgung steht, bis zu 1.260 Euro (statt bisher 600 Euro) als Werbungskosten abgezogen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">6. F\u00fcr die anstehende <strong>Einkommensteuererkl\u00e4rung 2022<\/strong> sind zwei \u00c4nderungen bedeutsam: Arbeitnehmer m\u00fcssen nun erst ab einem Gesamtbetrag von mehr als 1.200 Euro Einzelangaben zu ihren Werbungskosten machen. Denn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde f\u00fcr 2022 von 1.000 Euro auf 1.200 Euro angehoben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Au\u00dferdem kommt Fernpendlern die vorgezogene (bis 2026 befristete) Anhebung der <strong>Entfernungspauschale<\/strong> von 35 auf 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer zugute.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">7. F\u00fcr <strong>Grundst\u00fccks- bzw. Geb\u00e4udeeigent\u00fcmer<\/strong> sind dar\u00fcber hinaus folgende Regelungen von Bedeutung:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong><em>Erh\u00f6hung der Grunderwerbsteuer<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ab dem 1. Januar 2023 betr\u00e4gt der Grunderwerbsteuersatz in Sachsen 5,5 Prozent.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong><em>Erh\u00f6hung der Geb\u00e4ude-Abschreibung<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr Wohngeb\u00e4ude, die ab dem 1. Januar 2023 fertig gestellt werden, sind h\u00f6here Abschreibungen m\u00f6glich. Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten k\u00f6nnen in H\u00f6he von drei Prozent (statt bisher zwei Prozent) j\u00e4hrlich abgesetzt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong><em>Photovoltaikanlagen<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde f\u00fcr Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen eine weitgehende steuerliche Entlastung gesetzlich verankert. Sie soll den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien beschleunigen. Dies f\u00fchrt f\u00fcr viele Besitzer einer Photovoltaikanlage zu einer echten steuerlichen Vereinfachung und Entlastung von b\u00fcrokratischen Pflichten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Photovoltaik: Einkommensteuer<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage sind r\u00fcckwirkend ab 1. Januar 2022 vollst\u00e4ndig steuerfrei, wenn<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>die Anlage auf, an oder in einem Einfamilienhaus (einschlie\u00dflich D\u00e4chern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengeb\u00e4ude) oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Geb\u00e4uden (z. B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) installiert ist und die Gesamtleistung bis zu 30 kW (peak) betr\u00e4gt; oder<\/li><li>die Anlage auf sonstigen Geb\u00e4uden installiert ist und die maximale Leistung 15 kW (peak) pro Wohn- und Gewerbeeinheit nicht \u00fcbersteigt. Dies beg\u00fcnstigt vor allem Privatvermieter, Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei Betrieb mehrerer Anlagen darf deren Gesamtleistung 100 kW (peak) nicht \u00fcbersteigen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Photovoltaik: Gewerbesteuer<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ebenfalls r\u00fcckwirkend ab dem 1. Januar 2022 werden die Betreiber von Photovoltaikanlagen an Geb\u00e4uden mit einer installierten Leistung bis zu 30 kW (bisher 10 kW) von der Gewerbesteuerpflicht befreit.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Photovoltaik: Umsatzsteuer<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ab 1. Januar 2023 wird die Lieferung sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschlie\u00dflich der Stromspeicher an Wohnh\u00e4usern nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet. Damit brauchen sich Privatpersonen als Betreiber dieser Anlagen nicht mehr entscheiden, ob sie den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen wollen. Sie k\u00f6nnen vielmehr die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FinMin Sachsen, Pressemitteilung vom 21.12.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum Jahreswechsel 2022\/2023 treten umfangreiche steuerliche \u00c4nderungen in Kraft. Das Wichtigste im \u00dcberblick: 1. Der Grundfreibetrag steigt ab dem Jahr 2023 um 561 Euro auf 10.908 Euro. Eine Steuerbelastung tritt somit erst ein, wenn ein Alleinstehender \u00fcber ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 10.908 Euro verf\u00fcgt. 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