{"id":69986,"date":"2022-12-27T13:15:05","date_gmt":"2022-12-27T11:15:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=69986"},"modified":"2022-12-27T13:15:05","modified_gmt":"2022-12-27T11:15:05","slug":"eugh-zur-kurzzeitvermietung-von-immobilien","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-zur-kurzzeitvermietung-von-immobilien\/","title":{"rendered":"EuGH zur Kurzzeitvermietung von Immobilien"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Das Unionsrecht steht weder der Verpflichtung zur Erhebung von Informationen noch dem Steuerabzug nach einer nationalen Steuerregelung entgegen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Die Verpflichtung zur Benennung eines Steuervertreters stellt hingegen eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Beschr\u00e4nkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Airbnb ist ein weltweit agierender Konzern, der im Internet das gleichnamige Immobilienvermittlungsportal betreibt. Dieses bietet die M\u00f6glichkeit, Vermieter, die \u00fcber Unterk\u00fcnfte verf\u00fcgen, mit an entsprechenden Unterk\u00fcnften interessierten Personen in Verbindung zu bringen. Insoweit erh\u00e4lt Airbnb von dem Kunden vor dem Beginn der Vermietung die f\u00fcr die Bereitstellung der Unterkunft f\u00e4llige Zahlung und leitet sie anschlie\u00dfend an den Vermieter weiter, falls seitens des Mieters keine Beanstandung erfolgt ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit einem italienischen Gesetz von 2017 wurde eine neue Steuerregelung f\u00fcr die nicht gewerbliche Kurzzeitvermietung von Immobilien eingef\u00fchrt. Dieses Gesetz gilt f\u00fcr Mietvertr\u00e4ge \u00fcber Wohnimmobilien mit einer Dauer von h\u00f6chstens 30 Tagen, die von nat\u00fcrlichen Personen au\u00dferhalb einer unternehmerischen T\u00e4tigkeit geschlossen werden, unabh\u00e4ngig davon, ob diese Vertr\u00e4ge unmittelbar mit den Mietern geschlossen werden oder mit Hilfe von Personen, die die T\u00e4tigkeit der Immobilienvermittlung aus\u00fcben, zu denen Personen geh\u00f6ren, die, wie Airbnb, Internetportale betreiben. Ab dem 1. Juni 2017 unterliegen die Einnahmen aus solchen Mietvertr\u00e4gen, wenn die betreffenden Eigent\u00fcmer f\u00fcr den entsprechenden Pr\u00e4ferenzsatz optiert haben, einem an den Fiskus abzuf\u00fchrenden Abzug von 21 %, und die Daten \u00fcber die Mietvertr\u00e4ge sind der Steuerverwaltung zu \u00fcbermitteln. Personen, die T\u00e4tigkeiten der Immobilienvermittlung aus\u00fcben, m\u00fcssen, wenn sie die Mieten einziehen oder im Zusammenhang mit ihrer Zahlung t\u00e4tig werden, als Abzugsverpflichtete diesen Abzug vom Betrag der Mieten vornehmen und ihn an den Fiskus abf\u00fchren. Nicht gebietsans\u00e4ssige Personen, die in Italien \u00fcber keine st\u00e4ndige Niederlassung verf\u00fcgen, sind verpflichtet, als Steuerverantwortliche einen Steuervertreter zu benennen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Airbnb Ireland UC und Airbnb Payments UK Ltd, die zum weltweit agierenden Konzern Airbnb geh\u00f6ren, erhoben Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung der Entscheidung des Direktors der Steuerverwaltung zur Durchf\u00fchrung der neuen Steuerregelung. Der mit einem Rechtsmittel von Airbnb gegen das klageabweisende Urteil befasste Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) hat den Gerichtshof ersucht, mehrere unionsrechtliche Vorschriften im Hinblick auf die Pflichten auszulegen, die das nationale Gesetz den Vermittlern von kurzzeitigen Immobilienvermietungen auferlegt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die drei Verpflichtungen, die 2017 im italienischen Recht eingef\u00fchrt wurden, zum Bereich der Steuern geh\u00f6ren und damit vom Anwendungsbereich mehrerer von Airbnb angef\u00fchrter Richtlinien ausgeschlossen sind. Der Gerichtshof pr\u00fcft daher die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der drei Ma\u00dfnahmen allein am Ma\u00dfstab des in Art. 56 AEUV aufgestellten Verbots von Beschr\u00e4nkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">An erster Stelle f\u00fchrt er aus, dass die Verpflichtung zur Erhebung von Daten \u00fcber die infolge der Immobilienvermittlung geschlossenen Mietvertr\u00e4ge und ihre \u00dcbermittlung an die Steuerbeh\u00f6rden f\u00fcr alle Dritten gilt, unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um nat\u00fcrliche oder juristische Personen handelt, ob sie im Inland ans\u00e4ssig oder niedergelassen sind und ob sie auf digitalem Wege t\u00e4tig werden oder andere Wege der Gesch\u00e4ftsanbahnung nutzen. Daraus schlie\u00dft der Gerichtshof entsprechend der Rechtsprechung (Urteil vom 27. April 2022, Airbnb Ireland, C-674\/20 (<a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/jcms\/upload\/docs\/application\/pdf\/2022-04\/cp220066de.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">vgl. Pressemitteilung Nr. 66\/22<\/a>)), dass eine solche Verpflichtung nicht gegen das in Art. 56 AEUV aufgestellte Verbot verst\u00f6\u00dft, da sie f\u00fcr alle im Inland t\u00e4tigen Wirtschaftsteilnehmer gilt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">An zweiter Stelle gilt die Verpflichtung zum Steuerabzug an der Quelle ebenfalls sowohl f\u00fcr in einem anderen Mitgliedstaat als Italien niedergelassene Erbringer von Dienstleistungen der Immobilienvermittlung als auch f\u00fcr Unternehmen mit einer Niederlassung in Italien. Der Gerichtshof schlie\u00dft es daher aus, dass diese Verpflichtung als Ma\u00dfnahme angesehen werden kann, die die Aus\u00fcbung des freien Dienstleistungsverkehrs verbietet, behindert oder weniger attraktiv macht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">An dritter Stelle trifft indessen die Verpflichtung, in Italien einen Steuervertreter zu benennen, nur bestimmte Erbringer von Dienstleistungen der Immobilienvermittlung, die \u00fcber keine st\u00e4ndige Niederlassung in Italien verf\u00fcgen. Da diese Verpflichtung dazu f\u00fchrt, dass sie bestimmte Schritte zu unternehmen und in der Praxis die Kosten der Verg\u00fctung dieses Vertreters zu tragen haben, schaffen solche Zw\u00e4nge f\u00fcr diese Wirtschaftsteilnehmer eine Belastung, die geeignet ist, sie davon abzuhalten, in Italien Dienstleistungen der Immobilienvermittlung zu erbringen, jedenfalls in der von ihnen gew\u00fcnschten Art und Weise. Diese Verpflichtung ist daher als grunds\u00e4tzlich durch Art. 56 AEUV verbotene Beschr\u00e4nkung des freien Dienstleistungsverkehrs anzusehen. Auch wenn mit dieser Steuerma\u00dfnahme das legitime Ziel verfolgt wird, die Wirksamkeit der Steuererhebung zu gew\u00e4hrleisten, mit der eine Beschr\u00e4nkung des freien Dienstleistungsverkehrs potenziell gerechtfertigt werden kann, geht sie indessen \u00fcber das hinaus, was erforderlich ist, um dieses Ziel zu erreichen. Diese Ma\u00dfnahme gilt n\u00e4mlich unterschiedslos f\u00fcr alle Erbringer von Dienstleistungen der Immobilienvermittlung, die \u00fcber keine st\u00e4ndige Niederlassung in Italien verf\u00fcgen und sich im Rahmen ihrer Leistungen daf\u00fcr entschieden haben, die Mieten oder Entgelte betreffend die von der Steuerregelung von 2017 erfassten Vertr\u00e4ge einzuziehen oder im Zusammenhang mit der Einziehung dieser Mieten oder Entgelte t\u00e4tig zu werden. Es wird jedoch nicht beispielsweise nach dem Volumen der Steuereinnahmen unterschieden, die diese Dienstleistungserbringer j\u00e4hrlich f\u00fcr Rechnung der Staatskasse einbehalten oder einbehalten k\u00f6nnen. Au\u00dferdem ist der Umstand, dass der Steuerverwaltung bereits ihr \u00fcbermittelte Informationen \u00fcber die Steuerpflichtigen zur Verf\u00fcgung stehen, dazu angetan, ihr ihre Kontrolle zu erleichtern und tr\u00e4gt daher zur Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Verpflichtung zur Benennung eines Steuervertreters bei. Daraus folgt, dass die Verpflichtung zur Benennung eines Steuervertreters gegen Art. 56 AEUV verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: <\/em>EuGH, Pressemitteilung vom 22.12.2022 zum Urteil C-83\/21 vom 22.12.2022<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Unionsrecht steht weder der Verpflichtung zur Erhebung von Informationen noch dem Steuerabzug nach einer nationalen Steuerregelung entgegen. 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