{"id":69995,"date":"2022-12-27T13:22:11","date_gmt":"2022-12-27T11:22:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=69995"},"modified":"2022-12-27T13:22:11","modified_gmt":"2022-12-27T11:22:11","slug":"dividendenbesteuerung-gemaess-%c2%a7-50i-estg-nach-anteilsschenkung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/dividendenbesteuerung-gemaess-%c2%a7-50i-estg-nach-anteilsschenkung\/","title":{"rendered":"Dividendenbesteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7 50i EStG nach Anteilsschenkung"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Besteuerungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 50i EStG greift nicht nur in sog. Wegzugsf\u00e4llen, sondern auch im Fall der Schenkung eines zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen einer inl\u00e4ndischen Kommanditgesellschaft geh\u00f6renden Anteils an einer Private Limited an einen im Ausland ans\u00e4ssigen Mitunternehmer.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger hat in Deutschland weder einen Wohnsitz noch seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt. Er ist als Kommanditist mit einem Anteil von [weniger als 15] % an der A-GmbH &amp; Co. KG (fr\u00fcher: A-KG) mit Sitz in Deutschland beteiligt. Die Kommanditgesellschaft (KG) ist ein Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Im Sonderbetriebsverm\u00f6gen (SBV) der KG h\u00e4lt der Kl\u00e4ger einen Anteil von 50 % an der B Private Limited, die ihren Sitz im Ausland hat. Seinen Anteil an der B Private Limited hatte der Kl\u00e4ger durch Schenkungs- und Abtretungsvertrag von D erworben. Vor der Schenkung an den Kl\u00e4ger war die hundertprozentige Beteiligung an der B Private Limited im SBV des D bei der A-GmbH &amp; Co. KG erfasst. D hatte die Anteile seit 1998 sukzessive angeschafft.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Streitjahr 2015 sch\u00fcttete die B Private Limited eine Dividende an den Kl\u00e4ger aus, die in der Feststellungserkl\u00e4rung der KG als ausl\u00e4ndischer Kapitalertrag ausgewiesen wurde, ohne dass f\u00fcr den beschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtigen Kl\u00e4ger Eink\u00fcnfte aus seinem SBV erkl\u00e4rt wurden. Das beklagte Finanzamt (FA) kam nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung zu dem Ergebnis, dass der Anteil des Kl\u00e4gers an der B Private Limited nach \u00a7 50i Einkommensteuergesetz (EStG) steuerverhaftet sei und er somit die laufenden Ertr\u00e4ge und sp\u00e4tere Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne im Inland zu versteuern habe.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Aus den Gr\u00fcnden<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzgericht wies die Klage ab. Das FA habe die Dividende nach \u00a7 1 Abs. 4, \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG beim beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Kl\u00e4ger zu Recht der Besteuerung unterworfen. Der Kl\u00e4ger habe auf Grund der Dividende von der B Private Limited, deren Anteile er im SBV der KG gehalten habe, inl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb erzielt (\u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG).<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte der KG<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die KG habe im Streitjahr 2015 eine Betriebsst\u00e4tte im Inland unterhalten. Ihre alleinige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin sei die A Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Deutschland gewesen. Deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer seien ebenfalls in Deutschland ans\u00e4ssig gewesen. Es best\u00fcnden keine Zweifel, dass sie die Tagesgesch\u00e4fte der A-GmbH &amp; Co. KG an ihrem statutarischen Sitz in Deutschland erledigt h\u00e4tten, wo auch die Gesch\u00e4fte des Betriebsunternehmens zu besorgen gewesen seien.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Zurechnung der Dividende an die KG<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die streitgegenst\u00e4ndliche Dividende sei der A-GmbH &amp; Co. KG zuzurechnen. Der Anteil an der B Private Limited geh\u00f6re dort unstreitig zum SBV und generiere damit Sonderbetriebseinnahmen. Diese seien bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte der Mitunternehmerschaft neben den Gesamthandseinnahmen zu ber\u00fccksichtigen, auch bei der Beteiligung von beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen. S\u00e4mtliche Eink\u00fcnfte der A-GmbH &amp; Co. KG seien au\u00dferdem nach den Grunds\u00e4tzen der Betriebsaufspaltung als gewerblich zu qualifizieren.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Keine Beschr\u00e4nkung des deutschen Besteuerungsrechts durch ein DBA wegen \u201etreaty override\u201c<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Besteuerungsrecht f\u00fcr die Dividende habe Deutschland. Zwar stehe das Besteuerungsrecht nach dem einschl\u00e4gigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nicht Deutschland zu, weil sich abkommensrechtlich die im deutschen Steuerrecht nach den Grunds\u00e4tzen der Betriebsaufspaltung erfolgende Umqualifizierung der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen in gewerbliche Eink\u00fcnfte nicht auswirke. Doch werde das DBA insoweit von \u00a7 50i Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Satz 3 und mit Satz 1 EStG im Rahmen eines sog. treaty override \u00fcberlagert.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Voraussetzungen des \u00a7 50i EStG liegen vor<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die streitgegenst\u00e4ndliche Dividende unterliege nach \u00a7 50i EStG der inl\u00e4ndischen Besteuerung, weil dessen s\u00e4mtliche Tatbestandsmerkmale erf\u00fcllt seien. Bei dem Anteil an der B Private Limited handele es sich um ein Wirtschaftsgut i. S. des \u00a7 50i Abs. 1 Satz 4 EStG, wozu auch Anteile an Kapitalgesellschaften geh\u00f6rten. Der Anteil an der B Private Limited sei jedenfalls im Jahresabschluss 2008 erfasst worden und damit vor dem 29.06.2013 Betriebsverm\u00f6gen der KG geworden, das auch das SBV umfasse. Im Kontext des \u00a7 50i EStG gelte nichts anderes.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Anwendung von \u00a7 50i Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Satz 1 EStG scheitere nicht daran, dass m\u00f6glicherweise der Anteil an der B Private Limited dem Betriebsverm\u00f6gen der KG im Wege einer Einlage zugef\u00fchrt worden bzw. auf Grund der Betriebsaufspaltung ab der Gr\u00fcndung der B Private Limited dort zu bilanzieren sei und es deshalb an einer \u00dcbertragung oder \u00dcberf\u00fchrung i. S. des \u00a7 50i Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 4 EStG fehle. Der Senat sei der Auffassung, dass auch dann, wenn D seinen hundertprozentigen Anteil an der B Private Limited in sein SBV bei der KG eingelegt habe oder der Anteil bereits bei Gr\u00fcndung der B Private Limited als notwendiges SBV II bei der KG zu bilanzieren gewesen sei, der Tatbestand des \u00a7 50i Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Satz 1 EStG erf\u00fcllt w\u00e4re. Zum einen setze der Begriff der \u00dcberf\u00fchrung i. S. des \u00a7 50i Abs. 1 Satz 1 EStG nicht zwingend voraus, dass das \u00fcberf\u00fchrte Wirtschaftsgut aus dem Betriebsverm\u00f6gen stammen m\u00fcsse. Zum anderen verlange der Wortlaut von \u00a7 50i Abs. 1 Satz 4 EStG keine \u00dcbertragung oder \u00dcberf\u00fchrung. Die Erf\u00fcllung dieses Tatbestandsmerkmals k\u00f6nnte allenfalls auf Grund der Verweisung auf \u00a7 50i Abs. 1 Satz 1 EStG erforderlich sein, wenn insofern eine Rechtsgrundverweisung vorl\u00e4ge. Dagegen spreche jedoch ein Vergleich der Wortlaute von Satz 4 und Satz 1, die Besonderheiten der Betriebsverm\u00f6gensbildung bei der Betriebsaufspaltung und der Gesetzeszweck.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch der Tatbestand des \u00a7 50i Abs. 1 Satz 4 letzter Halbsatz EStG sei erf\u00fcllt. Danach sei es erforderlich, dass die Wirtschaftsg\u00fcter \u2013 hier also der Anteil an der B Private Limited \u2013 \u201eBetriebsverm\u00f6gen eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft geworden sind, die deswegen Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb erzielen, weil der Stpfl. sowohl im \u00fcberlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betriebe allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen durchsetzen kann und dem nutzenden Betrieb eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung \u00fcberl\u00e4sst\u201c. Der Senat verstehe diesen Teil des Gesetzestextes als einheitliches Tatbestandsmerkmal i. S. einer Legaldefinition des Besitzunternehmens bei einer Betriebsaufspaltung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Schlie\u00dflich l\u00e4gen die Voraussetzungen des \u00a7 50i Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und \u00a7 50i Abs. 1 Satz 3 EStG vor. Der Kl\u00e4ger sei nach dem DBA im anderen Vertragsstaat ans\u00e4ssig und erziele laufenden Eink\u00fcnfte, zu denen insbesondere Dividenden geh\u00f6rten.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-keine-einschrankende-auslegung-des-50i-estg-in-schenkungsfallen\">Keine einschr\u00e4nkende Auslegung des \u00a7 50i EStG in Schenkungsf\u00e4llen<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Entgegen der Auffassung der Prozessbevollm\u00e4chtigten sei eine einschr\u00e4nkende Auslegung weder deshalb geboten, weil die Konstellation der Schenkung nach dem Willen des Gesetzgebers nicht vom Gesetz erfasst w\u00fcrde, noch weil der Gesetzgeber grunds\u00e4tzlich nur Missbrauchsf\u00e4lle oder Gestaltungen im Zusammenhang mit einem Wegzug habe erfassen wollen, noch weil das Gesetz nur dann anwendbar w\u00e4re, wenn der Steuerpflichtige identisch mit der Person sei, welche die \u00dcbertragung oder \u00dcberf\u00fchrung oder den Ausschluss des Besteuerungsrechts herbeigef\u00fchrt habe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gesetz sei nicht nur auf Wegzugsf\u00e4lle (\u00a7 6 AStG), Einbringungsf\u00e4lle (\u00a7 20 UmwStG) und \u00dcberf\u00fchrungsf\u00e4lle (\u00a7 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG) zugeschnitten. Auch wenn die F\u00e4lle der unentgeltlichen \u00dcbertragung in der Gesetzesbegr\u00fcndung nicht ausdr\u00fccklich genannt seien, so fielen sie doch unter den Gesetzeszweck und stellten sogar einen der Hauptanwendungsf\u00e4lle dar. Im \u00dcbrigen spreche f\u00fcr eine Anwendbarkeit des \u00a7 50i EStG in Schenkungsf\u00e4llen, dass auch das Au\u00dfensteuergesetz (AStG) im Zusammenhang mit Anteilen i. S. des \u00a7 17 EStG die Schenkung der Aufgabe des Wohnsitzes oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalts gleichstelle, \u00a7 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AStG. Dies belege, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine Gleichbehandlung von Wegzugsf\u00e4llen und F\u00e4llen der Schenkung an Auslandsans\u00e4ssige geboten sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit dem Argument, dass die Norm (nur) Missbrauchsf\u00e4lle oder F\u00e4lle einer Gestaltung im Zusammenhang mit einem Wegzug erfassen wolle, lasse sich ihre Anwendbarkeit ebenso wenig verneinen. Gerade die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des \u00a7 50i EStG auf die F\u00e4lle der Betriebsaufspaltung belege, dass der Gesetzgeber Konstellationen ber\u00fccksichtigen wolle, in denen es nicht um eine Gestaltung im Hinblick auf Auslandssachverhalte gehe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gericht teile schlie\u00dflich nicht die Rechtsauffassung der Prozessbevollm\u00e4chtigten, eine Besteuerung scheide deshalb aus, weil sie richtigerweise bei D h\u00e4tte erfolgen m\u00fcssen und bis M\u00e4rz 2014 auch h\u00e4tte erfolgen k\u00f6nnen. Der Wortlaut des \u00a7 50i EStG verlange nicht, dass die \u00dcbertragung oder \u00dcberf\u00fchrung gerade durch den Steuerpflichtigen erfolge. Denn \u00a7 50i Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG verwende den Begriff \u201eein Steuerpflichtiger\u201c, nicht etwa \u201eder \u00dcbertragende\u201c. Nach dem Zweck der Norm, Steuerausf\u00e4lle auf Grund der Fehlinterpretationen des Begriffs der gewerblichen Eink\u00fcnfte i. S. des Abkommensrechts zu vermeiden, w\u00e4re es nicht sachgerecht, eine Identit\u00e4t von \u00dcbertragendem und Steuerpflichtigem zu verlangen. Es mache keinen Unterschied, ob ein Steuerpflichtiger Wirtschaftsg\u00fcter in eine Gesellschaft \u00fcberf\u00fchre und dann wegziehe oder diese Wirtschaftsg\u00fcter an eine andere im Ausland ans\u00e4ssige Person unentgeltlich \u00fcbertrage.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 22.12.2022 zum Urteil 14 K 880\/20 vom 29.09.2021 (nrkr &#8211; BFH-Az.: I R 13\/22)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Besteuerungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 50i EStG greift nicht nur in sog. Wegzugsf\u00e4llen, sondern auch im Fall der Schenkung eines zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen einer inl\u00e4ndischen Kommanditgesellschaft geh\u00f6renden Anteils an einer Private Limited an einen im Ausland ans\u00e4ssigen Mitunternehmer. 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