{"id":69997,"date":"2022-12-27T13:28:11","date_gmt":"2022-12-27T11:28:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=69997"},"modified":"2022-12-27T13:28:11","modified_gmt":"2022-12-27T11:28:11","slug":"dividendenbesteuerung-von-ausschuettungen-einer-chinesischen-kapitalgesellschaft-an-anteilseigner-mit-wohnsitz-im-inland","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/dividendenbesteuerung-von-ausschuettungen-einer-chinesischen-kapitalgesellschaft-an-anteilseigner-mit-wohnsitz-im-inland\/","title":{"rendered":"Dividendenbesteuerung von Aussch\u00fcttungen einer chinesischen Kapitalgesellschaft an Anteilseigner mit Wohnsitz im Inland"},"content":{"rendered":"\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Im Rahmen der gerichtlichen Rechtm\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung einer Zinsfestsetzung ist die Neuregelung durch das sog. Zinsanpassungsgesetz unabh\u00e4ngig von einer diesbez\u00fcglichen automationsgesteuerten Umsetzung durch die Finanzverwaltung anzuwenden.<\/li><li>Eine Person, die in Deutschland ihren Wohnsitz hat und damit der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht unterliegt, ist nach Art. 4 Abs. 1 DBA-China im Inland ans\u00e4ssig. Eine gleichzeitige Ans\u00e4ssigkeit in China (Doppelans\u00e4ssigkeit) liegt nach dem in den Streitjahren bis 2018 ma\u00dfgeblichen chinesischen Steuerrecht nur vor, wenn die Person in China entweder einen (dauerhaften) Wohnsitz (sog. Domizil) hat oder sie sich ein Jahr oder l\u00e4nger in China aufh\u00e4lt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der in China geborene Kl\u00e4ger absolvierte in Deutschland ein technisches Universit\u00e4tsstudium und ist ebenso wie seine Ehefrau seit 2001 deutscher Staatsangeh\u00f6riger. Aus der Ehe ist ein in den Streitjahren 2013 bis 2018 minderj\u00e4hriges Kind hervorgegangen. Die Eheleute hatten im Jahr 2003 ein Reihenhaus in H erworben. Im Jahr 2016 zogen sie in ein Einfamilienhaus in G, das auf einem von ihnen im Jahr 2013 erworbenen Grundst\u00fcck neu errichtet worden war. Der Kl\u00e4ger ist Inhaber verschiedener Unternehmen in China und in Deutschland. In Deutschland h\u00e4lt er jeweils 90 Prozent an einer M GmbH und einer Werkzeug GmbH, seine Ehefrau 10 Prozent. In China ist der Kl\u00e4ger zu 100 Prozent an mehreren Unternehmen beteiligt, die er ab 2001 gegr\u00fcndet hatte (Werkzeug Ltd., Gew Ltd., M Ltd., T Ltd. und Werkzeug Ltd., X).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bis einschlie\u00dflich 2007 wurden der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Auf der Einkommensteuererkl\u00e4rung der Ehefrau f\u00fcr 2008 wurde von der Sachbearbeiterin des FA notiert: \u201eTelefonat mit StB, Ehemann lebt seit 2007 wieder in China Einzelveranlagung der EF.\u201c Ab 01.01.2008 erhielt die Ehefrau f\u00fcr die Einzelveranlagung eine neue Steuernummer. Sie erkl\u00e4rte f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 2008 bis 2018 Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der M GmbH und der Werkzeug GmbH.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach einer Steuerfahndungspr\u00fcfung und Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen ging das FA von einem fortbestehenden Wohnsitz des Kl\u00e4gers im Inland aus und erlie\u00df f\u00fcr die Streitjahre 2013 bis 2018 Einkommensteuerbescheide, in denen Gewinnaussch\u00fcttungen der chinesischen Gesellschaften des Kl\u00e4gers als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen erfasst wurden. Hieraus ergaben sich Einkommensteuernachzahlungen von etwa 3 Mio. Euro. Die Zinsfestsetzungen ergingen hinsichtlich der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der H\u00f6he des Zinssatzes von 0,5 Prozent pro Monat jeweils vorl\u00e4ufig. Mit seinem Einspruch trug der Kl\u00e4ger vor, er w\u00fcrde seit 2007 unter der Ladungsanschrift in seiner Villa in China wohnen. Diese Immobilie h\u00e4tten er und seine Ehefrau im Jahr 2007 zu jeweils h\u00e4lftigem Miteigentum erworben. Im Jahr 2008 habe er sich aus Deutschland \u201eins Ausland\u201c abgemeldet. Von seiner Ehefrau und seiner Familie lebe er seit 2006 getrennt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Aus den Gr\u00fcnden<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzgericht wies die Klage wegen Einkommensteuer 2013 bis 2018 ab. Zu Gunsten des Kl\u00e4gers wurden nur die Zinsfestsetzungen ge\u00e4ndert.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Anpassung der Zinsbescheide an die ge\u00e4nderte Verzinsung ab dem 01.01.2019<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Zinsbescheide seien rechtswidrig, soweit eine Verzinsung i. H. von 0,5 Prozent im Monat ab dem 01.01.2019 erfolgt sei. Aufgrund des am 22.07.2022 in Kraft getretenen sog. Zinsanpassungsgesetz seien die Zinsen in den F\u00e4llen des \u00a7 233a Abgabenordnung (AO) abweichend von \u00a7 238 Abs. 1 Satz 1 AO r\u00fcckwirkend ab dem 01.01.2019 f\u00fcr jeden Monat mit 0,15 Prozent, d. h. 1,8 Prozent pro Jahr festzusetzen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Zins\u00e4nderung stehe nicht Art. 97 \u00a7 15 Abs. 16 EGAO entgegen. Der Senat folge insoweit nicht der Auffassung des FA, dieser Regelung liege der Rechtsgedanke zugrunde, dass weiterhin die Voraussetzungen f\u00fcr die vorl\u00e4ufigen Zinsfestsetzungen gegeben seien, solange die technischen und organisatorischen Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung des neuen, geringeren Zinssatzes noch nicht vorl\u00e4gen und ein Rechtsbehelf daher mangels Vorliegens eines Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses unzul\u00e4ssig sei. Zun\u00e4chst w\u00e4re es vorliegend unstreitig m\u00f6glich gewesen, sog. manuelle Bescheide zu erlassen, sodass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung von \u00a7 238 Abs. 1a AO im Einzelfall vorliegen w\u00fcrden. Auch verfolge Art. 97 \u00a7 15 Abs. 16 EGAO den Zweck, dass die Finanzverwaltung im steuerlichen Massenverfahren (wie bisher) Zinsfestsetzungen vorl\u00e4ufig erlassen k\u00f6nne, obwohl die Voraussetzungen von \u00a7 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO nach dem Inkrafttreten des Zinsanpassungsgesetzes nicht mehr vorl\u00e4gen. Darum gehe es aber vorliegend nicht, sondern um die Rechtm\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung von Verwaltungsakten. Soweit das FA daher beantrage, das Verfahren wegen der Zinsfestsetzungen abzutrennen und auszusetzen, bis die Finanzverwaltung die Voraussetzungen f\u00fcr eine automationsgest\u00fctzte Anwendung von \u00a7 238 Abs. 1a AO geschaffen habe, sei dies abzulehnen. Eine Verfahrenstrennung sei nicht prozess\u00f6konomisch und eine Verfahrensaussetzung mangels Vorgreiflichkeit nicht m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Einkommensteuerbescheide<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Einkommensteuerbescheide seien rechtm\u00e4\u00dfig, weil der Kl\u00e4ger im Inland unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig sei und Deutschland auch das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Gewinnaussch\u00fcttungen zustehe.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht des Kl\u00e4gers wegen Wohnsitz im Inland<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger sei in Deutschland unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig. Er habe in den Streitjahren seinen Wohnsitz im Inland, zun\u00e4chst in H und ab 2016 mit der Fertigstellung des Geb\u00e4udes in G, gehabt. Ihm h\u00e4tten dort jederzeit R\u00e4umlichkeiten zur Verf\u00fcgung gestanden, die \u00fcber eine lediglich kurzfristige, vor\u00fcbergehende oder eine blo\u00df notd\u00fcrftige Unterbringungsm\u00f6glichkeit weit hinausgegangen seien. Auch sei er h\u00e4lftiger Miteigent\u00fcmer der jeweiligen Wohnungen gewesen, sodass ihm ein Anspruch auf Nutzung zugestanden habe bzw. weiter zustehe. Seine Nutzungsm\u00f6glichkeiten seien weder durch Vereinbarungen noch durch Absprachen derart beschr\u00e4nkt gewesen, dass er die Wohnung nicht jederzeit f\u00fcr einen Wohnaufenthalt h\u00e4tte nutzen k\u00f6nnen. Wer -wie der Kl\u00e4ger zuletzt in G- in einer Bleibe jedenfalls \u00fcber eine Schlafgelegenheit, ein Ankleidezimmer und einen Stellplatz f\u00fcr einen stets zur Nutzung vorgehaltenen Pkw verf\u00fcge, habe einen Wohnsitz im Inland. Dass der Kl\u00e4ger bei Aufenthalten in Deutschland nur zur Ersparnis von Hotelkosten in seinen ihm mitgeh\u00f6renden R\u00e4umlichkeiten \u00fcbernachtet haben will, sei vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Von seiner jederzeitigen Nutzungsm\u00f6glichkeit habe der Kl\u00e4ger auch Gebrauch gemacht. In jedem Jahr des Streitzeitraums habe er \u2013 bis auf das Jahr 2017- mehr als 90 Tage in Deutschland und davon ganz \u00fcberwiegend \u2013 zun\u00e4chst in H, ab 2016 in G \u2013 in seinen R\u00e4umlichkeiten verbracht. Selbst wenn er von hier aus einige Gesch\u00e4ftsreisen innerhalb Deutschlands unternommen haben sollte, bleibe ein substantieller Anteil an Aufenthalten in der Immobilie in G. Auch habe der Kl\u00e4ger die laufenden Kosten f\u00fcr das Haus in G (Rundfunkgeb\u00fchren, Strom, Wasser, Gas und Abwasser) getragen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Keine familienrechtliche Trennung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger habe auch nicht \u2013 wie von ihm behauptet \u2013 seit 2006 im familienrechtlichen Sinne von seiner Ehefrau getrennt gelebt. In einer Gesamtschau bestehe zwischen dem Kl\u00e4ger und seiner Ehefrau eine h\u00e4usliche Gemeinschaft. Sie h\u00e4tten alle wichtigen Festtage und pers\u00f6nlichen Anl\u00e4sse gemeinsam mit den Kindern gefeiert und ihre Unternehmen in Deutschland gemeinsam betrieben. Sie h\u00e4tten alle wichtigen Fragen das Haus betreffend (Bebauung und Einrichtung) einvernehmlich geregelt und wechselseitig Verf\u00fcgungsbefugnis \u00fcber ihre Privatkonten gehabt. Auch spreche nichts daf\u00fcr, dass sich zumindest einer der Ehegatten subjektiv von der Ehe gel\u00f6st h\u00e4tte. Jedenfalls habe \u2013 bei einer unterstellten Trennung ab dem Jahr 2006 \u2013 keine Veranlassung f\u00fcr den Kl\u00e4ger bestanden, im Jahr 2013 das Grundst\u00fcck in G gemeinsam mit seiner Ehefrau zu erwerben und aufw\u00e4ndig zu bebauen. Nicht zuletzt seien die Eheleute trotz der angeblichen Trennung im Jahr 2006 bis heute weder geschieden noch sei ein Ehescheidungsverfahren anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Steuerbare Gewinnaussch\u00fcttungen (Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen)<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger habe steuerbare Bez\u00fcge aus den Gewinnaussch\u00fcttungen seiner (ausl\u00e4ndischen) Kapitalgesellschaften bezogen (Werkzeug Ltd., Gew Ltd. und T Ltd. jeweils X), die den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen zuzuordnen seien und die mangels Antrag nach \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG der Abgeltungsteuer unterl\u00e4gen. Die Beteiligungsbez\u00fcge von ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaften unterfielen \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, wenn die ausl\u00e4ndische Gesellschaft und das zum Bezug f\u00fchrende ausl\u00e4ndische Beteiligungsrecht ihrer Struktur nach einer unter \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG fallenden inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft im Wesentlichen entspreche. Dies sei nach dem sog. Typenvergleich festzustellen. Die chinesische Ltd. sei mit einer GmbH vergleichbar. Es handele sich dabei um eine Kapitalgesellschaft mit einer beschr\u00e4nkten Haftung im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis, die im Wesentlichen im chinesischen Gesellschaftsrecht (PRC Company Law) geregelt sei. Die Gesellschaftsrechte des Inhabers \u00e4hnelten dem eines GmbH-Gesellschafters.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Deutsches Besteuerungsrecht f\u00fcr Gewinnaussch\u00fcttungen nach DBA-China<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Gewinnaussch\u00fcttungen stehe nach dem einschl\u00e4gigen DBA Deutschland zu. Eine Anrechnung von chinesischer Quellensteuer nach \u00a7 32d Abs. 5 S\u00e4tze 1 und 2 EStG sei nicht vorzunehmen, da die Kapitalertr\u00e4ge in China nicht besteuert worden seien. Sowohl der pers\u00f6nliche als auch der sachliche Anwendungsbereich des DBA-China seien er\u00f6ffnet. Dabei gelte das (alte) DBA-China vom 10.06.1985 bis zum 05.04.2016 und das (neue) DBA-China vom 28.03.2014 gelte ab 06.04.2016 (BGBl. II 2016 S. 1005). Die Regelungen seien \u2013 soweit sie den Streitfall betr\u00e4fen \u2013 weitgehend inhaltsgleich. Nach Art. 1 DBA-China gelte das Abkommen f\u00fcr Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ans\u00e4ssig seien und sachlich nach Art. 2 Abs. 1 DBA-China f\u00fcr Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen, die in einem der Vertragsstaaten erhoben w\u00fcrden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Der Kl\u00e4ger sei nur in Deutschland ans\u00e4ssig<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der abkommensrechtliche Begriff der Ans\u00e4ssigkeit ergebe sich aus Art. 4 Abs. 1 DBA-China. Er schr\u00e4nke die Abkommensberechtigung auf solche Personen ein, die nach dem Recht zumindest eines der Vertragsstaaten aufgrund von ortsbezogenen Merkmalen in einem Vertragsstaat der Steuerpflicht unterl\u00e4gen. Art. 4 Abs. 1 DBA-China definiere die Voraussetzungen der Ans\u00e4ssigkeit nicht abkommensautonom, sondern durch ausdr\u00fcckliche Ankn\u00fcpfung an das innerstaatliche Recht des jeweiligen Vertragsstaats. Die Aufz\u00e4hlung der Kriterien, aus denen sich die Steuerpflicht ergeben k\u00f6nne, verdeutliche, dass sich die unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht aus ortsbezogenen Merkmalen des nationalen Steuerrechts ableite. Auf die tats\u00e4chliche Besteuerung im Ans\u00e4ssigkeitsstaat komme es dagegen nicht an.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine Anwendung von Art. 4 Abs. 2 DBA-China (tie-breaker-rule) scheide aus, wenn der Steuerpflichtige schon nach Art. 4 Abs. 1 DBA-China nur in einem Vertragsstaat ans\u00e4ssig ist. Nur bei einer sog. Doppelans\u00e4ssigkeit, d. h. bei Ans\u00e4ssigkeit in beiden Vertragsstaaten, bestimme Art. 4 Abs. 2 DBA-China, in welchem Staat eine Person abkommensrechtlich als ans\u00e4ssig gelte. Der andere Vertragsstaat k\u00f6nne dann lediglich Quellenstaat sein.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Keine Doppelans\u00e4ssigkeit in Deutschland und China<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da der Kl\u00e4ger seinen Wohnsitz in Deutschland habe und der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht unterliege, sei er nach Art. 4 Abs. 1 DBA-China im Inland ans\u00e4ssig. Er sei nicht gleichzeitig in China ans\u00e4ssig. Nach chinesischem Steuerrecht sei f\u00fcr die dortige unbeschr\u00e4nkte, pers\u00f6nliche Steuerpflicht grunds\u00e4tzlich ma\u00dfgeblich, ob eine Person dauerhaft in China wohnhaft sei oder sich dort mindestens f\u00fcnf Jahre ohne wesentliche Unterbrechung aufhalte. Bis zum Ablauf von f\u00fcnf Jahren w\u00fcrde eine Mischform von beschr\u00e4nkter und unbeschr\u00e4nkter Steuerpflicht angewendet, wonach gewisse Eink\u00fcnfte aus chinesischen Quellen vollumf\u00e4nglich, Kapitaleink\u00fcnfte jedoch nur beschr\u00e4nkt steuerpflichtig seien. Vorliegend sei aufgrund des Streitzeitraums auf den Rechtsstand des chinesischen Steuerrechts bis zum 31.12.2018 abzustellen, sodass die umfassende Reform des Einkommensteuerrechts in China mit Wirkung zum 01.01.2019 unbeachtlich sei.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Keine unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht nach chinesischem Steuerrecht<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Streitfall habe sich der Senat die Kenntnisse \u00fcber das chinesische Steuerrecht als Tatsache (\u00a7 293 Zivilprozessordnung i. V. m. \u00a7 155 Satz 1 FGO) durch die allgemein verf\u00fcgbaren Gesetzestexte, Verwaltungsanweisungen, Kommentierungen und den Vortrag der Beteiligten verschafft. Danach gebe es im chinesischen Steuerrecht in den Streitjahren zwei Ankn\u00fcpfungspunkte f\u00fcr die unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht. Die unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht einer nat\u00fcrlichen Person in China setze in den Streitjahren voraus, dass sie in China entweder, in Anlehnung an das Prinzip des \u201edomicile\u201c aus dem Common Law nach Art. 1 Abs. 1, 1. Alt. des Individual Income Tax Law of the PRC (IITL) i. V. m. Art. 2 der chinesischen Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (chin. EStDV), einen (dauerhaften) Wohnsitz (sog. Domizil) habe, oder dass sie sich ein Jahr oder l\u00e4nger in China aufhalte (Art. 1 Abs. 1, 2. Alt. IITL i. V. m. Art. 3 chin. EStDV).<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Kein Domizil des Kl\u00e4gers in China<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Begriff Domizil sei im Sinne einer dauerhaften Absicht, in dem jeweiligen Land zu verweilen, zu verstehen. Er sei einem qualifizierten Wohnsitz vergleichbar und kann nur an einem Ort bestehen. Nach Art. 2 chin. EStDV habe eine nat\u00fcrliche Person ihr Domizil in China, wenn sie aufgrund ihrer (st\u00e4dtischen) Registrierung, ihrer Familienverh\u00e4ltnisse sowie ihrer wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in China habe. Somit h\u00e4tten ausl\u00e4ndische B\u00fcrger, die sich nur aufgrund ihrer T\u00e4tigkeit in China aufhielten, grunds\u00e4tzlich keinen Wohnsitz in China, weil ihr gew\u00f6hnlicher Aufenthaltsort nicht in China liege. H\u00e4tte der Kl\u00e4ger allein aufgrund seiner wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse (\u201eeconomic interests\u201c nach Art. 2 chin. EStDV) ein Domizil in China, w\u00e4re er dort unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig. Das vertrete aber selbst der Kl\u00e4ger im Ergebnis nicht, da er dann in China \u201edomiciled\u201c w\u00e4re und nicht lediglich \u201efiscal resident\u201c. Letzteres soll ihm aber die chinesische Steuerverwaltung bescheinigt haben (\u201eChinese fiscal resident\u201c).<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Kein Aufenthalt von einem Jahr oder l\u00e4nger<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Aufenthalt von einem Jahr oder l\u00e4nger -der neben dem Domizil ebenfalls die unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht ausl\u00f6se- meine einen Aufenthalt in China von 365 Tagen im Steuerjahr (Art. 1 Abs. 1, 2. Alt. IITL i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 chin. EStDV). Ein Steuerjahr in diesem Sinne entspreche dem Kalenderjahr (Art. 44 chin. EStDV). Lediglich vor\u00fcbergehende Abwesenheitstage w\u00fcrden nicht ber\u00fccksichtigt (Art. 3 Abs. 1 chin. EStDV). Vor\u00fcbergehende Abwesenheitstage bedeuteten einen Aufenthalt au\u00dferhalb Chinas von nicht mehr als 30 Tagen und bei mehreren Abwesenheiten von nicht mehr als 90 Tagen pro Steuerjahr (Art. 3 Abs. 2 chin. EStDV). Die Aufenthaltsdauer in China werde anhand des Einreise- und Ausreisedatums (via Stempel) im Reisepass festgestellt. Demgegen\u00fcber seien nat\u00fcrliche Personen, die kein Domizil oder keinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in China h\u00e4tten, weil sie sich weniger als 365 Tage in einem Steuerjahr in China aufhielten, nur mit ihren chinesischen Eink\u00fcnften beschr\u00e4nkt steuerpflichtig (Art. 1 Abs. 2 IITL).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vor diesem Hintergrund gehe der Senat nicht davon aus, dass der Kl\u00e4ger einer pers\u00f6nlich unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht in China unterliege. Seine Abwesenheitstage in China h\u00e4tten -selbst nach den Schilderungen des Kl\u00e4gers- in jedem Streitjahr mehr als 90 Tage betragen, sodass er eine pers\u00f6nliche Steuerpflicht im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IITL vermeide. Dabei gehe der Senat davon aus, dass sich der Kl\u00e4ger auch vor den Streitjahren in vergleichbarem Umfang, d.h. j\u00e4hrlich mehr als 90 Tage au\u00dferhalb Chinas aufgehalten habe. Denn weder habe der Kl\u00e4ger insoweit Abweichungen vorgetragen noch ergebe sich eine \u00c4nderung seines Reiseverhaltens aus den sonstigen Umst\u00e4nden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Bescheinigungen \u00fcber eine Besteuerung seiner Arbeitseink\u00fcnfte stehen dem nicht entgegen, da diese der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht unterliegen (Art. 1 Abs. 2 IITL i. V. m. Art. 5 Abs. 1 chin. EStDV) und damit nichts \u00fcber eine unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht aussagen w\u00fcrden. Soweit der Kl\u00e4ger Bescheinigungen vorlegt, die ihn als \u201eChinese fiscal resident\u201c bezeichneten, folge daraus keine Ans\u00e4ssigkeit des Kl\u00e4gers in China im Sinne von Art. 4 Abs. 1 DBA-China. Ans\u00e4ssigkeitsbescheinigungen eines anderen Vertragsstaats haben keine Bindungswirkung. Ob Umst\u00e4nde vorl\u00e4gen, die im anderen Vertragsstaat nach dessen Recht eine Ans\u00e4ssigkeit begr\u00fcnden w\u00fcrden, m\u00fcsse jeder Staat selbstst\u00e4ndig pr\u00fcfen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Jedenfalls Lebensmittelpunkt in Deutschland<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Selbst wenn der Kl\u00e4ger aber in China aufgrund einer pers\u00f6nlich unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht besteuert werden w\u00fcrde und damit -neben Deutschland- auch in China ans\u00e4ssig w\u00e4re, w\u00fcrde er nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. c DBA-China nur als in Deutschland ans\u00e4ssig gelten, denn er habe den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Deutschland. Der Kl\u00e4ger habe zwar sowohl in Deutschland als auch in China eine st\u00e4ndige Wohnst\u00e4tte. Da aber die pers\u00f6nlichen Beziehungen des Kl\u00e4gers in Deutschland \u00fcberwiegen w\u00fcrden (Ehefrau, minderj\u00e4hriges Kind) und die wirtschaftlichen Beziehungen in Deutschland und China in gleichem Ma\u00dfe ausgepr\u00e4gt seien, w\u00fcrden in einer Gesamtschau die pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Beziehungen des Kl\u00e4gers in Deutschland \u00fcberwiegen, sodass hier der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liege.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Jedenfalls Ans\u00e4ssigkeit in Deutschland wegen Staatsangeh\u00f6rigkeit<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Selbst wenn sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht feststellen lie\u00dfe -was der Senat nur hilfsweise unterstelle-, h\u00e4tte der Kl\u00e4ger seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt sowohl in Deutschland als auch in China, sodass er aufgrund seiner deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit auch in diesem Fall als in Deutschland ans\u00e4ssig gelten w\u00fcrde (Art. 4 Abs. 2 Buchst. c DBA-China). Daher sei der Kl\u00e4ger auf jeden Fall (unter mehreren abkommensrechtlichen Gesichtspunkten) im Inland und nicht in China ans\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Deutsches Besteuerungsrecht f\u00fcr Gewinnaussch\u00fcttungen<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Besteuerungsrecht f\u00fcr die Gewinnaussch\u00fcttungen der chinesischen Ltd. stehe Deutschland zu. Nach Art. 10 Abs. 1 DBA-China k\u00f6nnen Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ans\u00e4ssige Gesellschaft (China) an eine im anderen Vertragsstaat (Deutschland) ans\u00e4ssige Person zahle, im anderen Staat (Deutschland) besteuert werden (sog. Verteilungsnorm). Dem Ans\u00e4ssigkeitsstaat der die Dividenden zahlenden Gesellschaft stehe grunds\u00e4tzlich ein der H\u00f6he nach begrenzter Quellensteuerabzug zu (Art. 10 Abs. 2 DBA-China).<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-keine-steuerfreistellung-der-gewinnausschuttungen\">Keine Steuerfreistellung der Gewinnaussch\u00fcttungen<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Gewinnaussch\u00fcttungen seien in Deutschland nicht von der Besteuerung freigestellt. Nach Art. 24 Abs. 2 DBA-China (Art. 23 Abs. 2 DBA-China) werde eine m\u00f6gliche Doppelbesteuerung in der Bundesrepublik Deutschland wie folgt vermieden (sog. Methodenartikel). Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer w\u00fcrden grunds\u00e4tzlich die Eink\u00fcnfte aus China sowie die in China gelegenen Verm\u00f6genswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in China besteuert werden k\u00f6nnen (sog. Freistellungsmethode; Art. 24 Abs. 2 Buchst. a DBA-China [Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA-China). F\u00fcr Eink\u00fcnfte aus Dividenden gelte die vorstehende Bestimmung aber nur dann, wenn Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssige Gesellschaft von einer in China ans\u00e4ssigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 Prozent (25 Prozent) unmittelbar der deutschen Gesellschaft zuzuordnen ist (sog. Schachtelprivileg; Art. 24 Abs. 2 Buchst. a Abs. 2 DBA-China [Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Abs. 2 DBA-China]). In den \u00fcbrigen F\u00e4llen, d.h. bei Zahlung einer Dividende an eine nat\u00fcrliche Person, werde die nach chinesischem Recht und in \u00dcbereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlte ausl\u00e4ndische Steuer auf die deutsche Steuer unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts angerechnet (sog. Anrechnungsmethode; Art. 24 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA-China [Art. 23 Abs. 2 Buchst. b (i) DBA-China]).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da China vorliegend von seinem Quellensteuerrecht aus Gr\u00fcnden der Ansiedlung von ausl\u00e4ndisch investierten Gesellschaften keinen Gebrauch gemacht habe, scheide eine Anrechnung, die nach deutschen Steuerrecht auf der Grundlage von \u00a7 32d Abs. 5 EStG durchzuf\u00fchren w\u00e4re, aus.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 22.12.2022 zum Urteil 1 K 2898\/21 vom 04.08.2022 (nrkr &#8211; BFH-Az.: I B 48\/22)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Rahmen der gerichtlichen Rechtm\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung einer Zinsfestsetzung ist die Neuregelung durch das sog. Zinsanpassungsgesetz unabh\u00e4ngig von einer diesbez\u00fcglichen automationsgesteuerten Umsetzung durch die Finanzverwaltung anzuwenden. Eine Person, die in Deutschland ihren Wohnsitz hat und damit der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht unterliegt, ist nach Art. 4 Abs. 1 DBA-China im Inland ans\u00e4ssig. Eine gleichzeitige Ans\u00e4ssigkeit in China (Doppelans\u00e4ssigkeit) liegt &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/dividendenbesteuerung-von-ausschuettungen-einer-chinesischen-kapitalgesellschaft-an-anteilseigner-mit-wohnsitz-im-inland\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Dividendenbesteuerung von Aussch\u00fcttungen einer chinesischen Kapitalgesellschaft an Anteilseigner mit Wohnsitz im Inland<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-69997","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/69997","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=69997"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/69997\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=69997"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=69997"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=69997"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}