{"id":69999,"date":"2022-12-27T13:29:16","date_gmt":"2022-12-27T11:29:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=69999"},"modified":"2022-12-27T13:29:16","modified_gmt":"2022-12-27T11:29:16","slug":"qualifikation-von-ertraegen-aus-mitarbeiterbeteiligungen-als-einkuenfte-aus-kapitalvermoegen-oder-aus-nichtselbststaendiger-arbeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/qualifikation-von-ertraegen-aus-mitarbeiterbeteiligungen-als-einkuenfte-aus-kapitalvermoegen-oder-aus-nichtselbststaendiger-arbeit\/","title":{"rendered":"Qualifikation von Ertr\u00e4gen aus Mitarbeiterbeteiligungen als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen oder aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Beteiligt sich ein Arbeitnehmer kapitalm\u00e4\u00dfig an seinem Arbeitgeber, kann die Beteiligung eigenst\u00e4ndige Erwerbsgrundlage sein, sodass damit in Zusammenhang stehende Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverh\u00e4ltnis stehen. Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverh\u00e4ltnis unabh\u00e4ngige und eigenst\u00e4ndige Erwerbsgrundlage zur Eink\u00fcnfteerzielung. Die daraus erzielten laufenden Ertr\u00e4ge sind dann keine Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalverm\u00f6gen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4ger sind verheiratet und wurden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. In den Streitjahren 2013 bis 21015 war der Kl\u00e4ger leitender Angestellter (Projektleiter) der international t\u00e4tigen A KG und erzielte Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit. Der Kl\u00e4ger schloss mit der A KG einen Gesellschaftsvertrag zur Begr\u00fcndung einer \u201etypischen stillen Gesellschaft\u201c, f\u00fcr den nachtr\u00e4glich eine Rangr\u00fccktrittserkl\u00e4rung vereinbart wurde. Der urspr\u00fcngliche Gesellschaftsvertrag enthielt eine Einlageverpflichtung des Kl\u00e4gers, die er sp\u00e4ter freiwillig erh\u00f6hte. Die Leistung der jeweils vereinbarten Einlage konnte durch Bareinzahlung oder Stehenlassen von Tantieme- und Verg\u00fctungsanspr\u00fcchen bzw. durch Gutschrift von k\u00fcnftigen Gewinnanteilen aus der stillen Gesellschaft erfolgen. Der Kl\u00e4ger leistete s\u00e4mtliche Einlageverpflichtungen durch Stehenlassen von Gewinnanteilen. Die Einlage ging jeweils in das Verm\u00f6gen der A KG \u00fcber und wurde auf dem festen Kapitalkonto verbucht. Der Kl\u00e4ger erhielt als stiller Gesellschafter im Innenverh\u00e4ltnis eine Ergebnisbeteiligung nach Ma\u00dfgabe des Gesellschaftsvertrags, war aber zu keinem Zeitpunkt im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis f\u00fcr Gl\u00e4ubiger der A KG haftbar. Hiervon unber\u00fchrt blieb die Haftung im Innenverh\u00e4ltnis mit der geleisteten Einlage sowie der angesparten R\u00fccklage aufgrund der Rangr\u00fccktrittsregelungen. Die jeweilige Beteiligung des Kl\u00e4gers am Jahresergebnis der A KG richtete sich nach dem Verh\u00e4ltnis der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Einlage des Kl\u00e4gers zum Gesamtkapital der A KG. Die Ergebnisbeteiligung s\u00e4mtlicher stiller Gesellschafter war auf maximal 25 % begrenzt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die jeweils auf den Kl\u00e4ger entfallende Beteiligung am Jahresergebnis (die \u201eGewinnanteile\u201c), die weder dem Kapitalkonto, Verlustkonto oder R\u00fccklagenkonto zuzuf\u00fchren waren, wurden dem Darlehenskonto gutgeschrieben. W\u00e4hrend der Kl\u00e4ger Guthaben auf dem Darlehenskonto jederzeit entnehmen konnte, waren die Einlage und das Guthaben auf dem R\u00fccklagenkonto vor Beendigung der stillen Gesellschaft nicht entnahmef\u00e4hig. Der Gesellschaftsvertrag sah f\u00fcr den Fall der Beendigung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses vor, dass die stille Gesellschaft unter Einhaltung einer K\u00fcndigungsfrist von drei Monaten zum n\u00e4chsten 31. Dezember durch beide Parteien gek\u00fcndigt werden konnte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses wurde die stille Gesellschaft einvernehmlich aufgehoben. Der Kl\u00e4ger hatte daraufhin einen Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte die Eink\u00fcnfte aus der stillen Beteiligung im Rahmen seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung der Kalenderjahre 2013 bis 2016 als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen, die das beklagte Finanzamt (FA) als Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit besteuerte.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Aus den Gr\u00fcnden<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzgericht gab der Klage nach erfolglosem Einspruchsverfahren statt. Die Gewinnanteile aus der Beteiligung als typisch stiller Gesellschafter der A KG seien als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG anstatt als Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit gem\u00e4\u00df \u00a7 19 EStG zu qualifizieren.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Abgrenzung von Kapital- und Lohneink\u00fcnften bei Arbeitnehmerbeteiligungen<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Beteilige sich ein Arbeitnehmer kapitalm\u00e4\u00dfig an seinem Arbeitgeber, k\u00f6nne die Beteiligung eigenst\u00e4ndige Erwerbsgrundlage sein, sodass damit in Zusammenhang stehende Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverh\u00e4ltnis st\u00fcnden. Der Arbeitnehmer nutze in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverh\u00e4ltnis unabh\u00e4ngige und eigenst\u00e4ndige Erwerbsgrundlage zur Eink\u00fcnfteerzielung, die daraus erzielten laufenden Ertr\u00e4ge seien keine Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalverm\u00f6gen. F\u00fcr den Charakter einer Beteiligung als eigenst\u00e4ndige und vom Arbeitsverh\u00e4ltnis unabh\u00e4ngige Erwerbsgrundlage spreche es insbesondere, wenn der Arbeitsvertrag keinen Anspruch auf den Erwerb der Beteiligung und einen anteiligen Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s als Gegenleistung f\u00fcr die nichtselbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit vorsehe, die Beteiligung vom Arbeitnehmer zum Marktpreis (und nicht etwa verbilligt) erworben und ver\u00e4u\u00dfert werde und der Arbeitnehmer das volle Verlustrisiko trage sowie keine besonderen Umst\u00e4nde aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis erkennbar seien, die Einfluss auf die Ver\u00e4u\u00dferbarkeit und Wertentwicklung der Beteiligung nehmen w\u00fcrden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach den vorgenannten Ma\u00dfst\u00e4ben sei der Senat im Rahmen einer Gesamtschau davon \u00fcberzeugt, dass die dem Kl\u00e4ger aus der stillen Beteiligung zugeflossenen Ertr\u00e4ge als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen (\u00a7 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG) zu qualifizieren und nicht durch die Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit (\u00a7 19 EStG) veranlasst gewesen seien.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Haftungs- und Verlustrisiko des Kl\u00e4gers aus der stillen Beteiligung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr ein unabh\u00e4ngig vom Arbeitsverh\u00e4ltnis bestehendes Sonderrechtsverh\u00e4ltnis spreche besonders, dass die Ausgestaltung der stillen Beteiligung formell nach den \u00fcblichen gesetzlichen Kriterien erfolgt sei, den Kl\u00e4ger in H\u00f6he der Einlage und auch der R\u00fccklage ein Verlustrisiko getroffen habe und mit der vereinbarten Nachrangigkeit die stille Beteiligung \u00fcberwiegend gesellschaftsrechtlich bzw. bilanzrechtlich motiviert gewesen sei. Der Kl\u00e4ger h\u00e4tte zudem einen m\u00f6glichen Verlust aus seinem privaten und bereits versteuerten Verm\u00f6gen tragen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">St\u00e4rkung des Eigenkapitals der A KG<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Senat sei zudem davon \u00fcberzeugt, dass die stille Gesellschaft aus Sicht der A KG in erster Linie darin begr\u00fcndet gewesen sei, das bilanziell ausgewiesene Eigenkapital der A KG zu st\u00e4rken und nicht etwa die Arbeitsleistung des Kl\u00e4gers zu verg\u00fcten. Als Familiengesellschaft sei es ihr nachvollziehbar darauf angekommen, dieses Kapital nicht von fremden Dritten zu erlangen, sondern auf ihre Kapitalgeber dauerhaft vertrauen zu k\u00f6nnen. Zudem habe der Kl\u00e4ger glaubhaft vorgetragen, dass die Unternehmensfinanzierung durch Gesch\u00e4ftsbanken aufgrund der Risikostruktur der A KG nur eingeschr\u00e4nkt m\u00f6glich gewesen sei. Die A KG habe deswegen in den 90er Jahren ihre Kapitaldecke durch Begr\u00fcndung stiller Gesellschaften mit ihren f\u00fchrenden Mitarbeitern gest\u00e4rkt. Dies k\u00f6nne auch als starkes Signal an die Kunden und fremde Kreditgeber der A KG gewertet werden, was ebenfalls f\u00fcr ein Sonderrechtsverh\u00e4ltnis spreche.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Zuf\u00fchrung in das R\u00fccklagenkonto<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Weiteres erhebliches Indiz f\u00fcr die Begr\u00fcndung eines Sonderrechtsverh\u00e4ltnisses sei zudem die Zuf\u00fchrung von Kapital auf das R\u00fccklagenkonto. Laut Gesellschaftsvertrag seien Gewinne, die nicht vorrangig dem Kapitalkonto oder dem Verlustkonto gutzuschreiben waren, mit 25 % des jeweiligen Gewinnanteils auf dem R\u00fccklagenkonto verbucht worden. Die Zuf\u00fchrung zum R\u00fccklagenkonto sei eine rein fakultative Regelung, der es zur Begr\u00fcndung der stillen Gesellschaft nicht bedurft h\u00e4tte. Hierf\u00fcr w\u00e4re die Verpflichtung zur Einlage ausreichend gewesen. Das R\u00fccklagenkonto begr\u00fcnde Eigenkapital der Gesellschaft und sei vom Verlustrisiko betroffen. Laut Gesellschaftsvertrag h\u00e4tte der Gesellschafter nur durch K\u00fcndigung des Gesellschaftsvertrages \u00fcber die gebildeten R\u00fccklagen verf\u00fcgen k\u00f6nnen. Auch insofern sei ersichtlich, dass die Motivation der Vertragsparteien nicht im Arbeitsverh\u00e4ltnis, sondern im Gesellschaftsrecht begr\u00fcndet gewesen sei. Das Verh\u00e4ltnis der Gesamteinlagen der stillen Gesellschafter zu den Gesamtdarlehen in H\u00f6he von 13,51 % k\u00f6nne in diesem Zusammenhang ebenfalls angef\u00fchrt werden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Renditem\u00f6glichkeiten der Gesellschafter<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aufgrund der vorgenannten Motivation, die A KG bzw. ihr Eigenkapital durch stille Beteiligungen zu st\u00e4rken, halte der Senat auch die Renditem\u00f6glichkeiten der Gesellschafter f\u00fcr nicht aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet. Die gesamte Gestaltung entspreche handelsrechtlichen Vorgaben. Aus Sicht des Senats sei auch die H\u00f6he der Rendite nicht zu beanstanden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Kein \u201eAnreizlohn\u201c<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch im \u00dcbrigen seien die Argumente des Kl\u00e4gers \u00fcberzeugend, denn tats\u00e4chlich habe er bereits ein fremd\u00fcbliches Gehalt mit variablen Anteilen erhalten und es sei nicht ersichtlich geworden, dass die Ausgestaltung der stillen Beteiligung \u00e4hnlich einem Aktienaktionsprogramm als \u201eAnreizlohn\u201c ausgestaltet gewesen sei. Dem sogenannten \u201eAnreizlohn\u201c sei es zu eigen, dass die Mitarbeiter verbilligt Aktien erwerben k\u00f6nnen. Vorliegend verhalte es sich allerdings anders, da der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst die stille Beteiligung aus versteuerten Einnahmen habe erwerben m\u00fcssen und kein zus\u00e4tzliches Entgelt erhalten habe. Hieran \u00e4ndere sich auch dadurch nichts, dass es m\u00f6glich gewesen sei, die Einlage durch Stehenlassen von Gewinnen zu erbringen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">K\u00fcndigungsrecht<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch das K\u00fcndigungsrecht der A KG bzw. des Kl\u00e4gers bei Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses f\u00fchre hier zu keinem anderen Ergebnis. Das K\u00fcndigungsrecht sei letztlich Ausdruck und Folge der Mitarbeiterbeteiligung und rechtfertige f\u00fcr sich allein noch nicht die Annahme, dass dem Arbeitnehmer durch die Gew\u00e4hrung einer M\u00f6glichkeit zur Beteiligung Lohn zugewendet w\u00fcrde. Dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr, als beiden Beteiligten nur ein K\u00fcndigungsrecht zugestanden habe, von einem Automatismus k\u00f6nne man also nicht sprechen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-abweichung-von-urteilen-des-sachsischen-finanzgerichts\">Abweichung von Urteilen des S\u00e4chsischen Finanzgerichts<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dem Senat sei bekannt, dass das S\u00e4chsische Finanzgericht in seinen Urteilen vom 25. November 2021 (Az. 8 K 438\/21 und 8 K 849\/21) \u00fcber \u00e4hnlich gelagerte F\u00e4lle zu entscheiden gehabt habe und in beiden Verfahren zu dem Ergebnis gekommen sei, die Ergebnisbeteiligungen seien in Mitarbeiterlohn umzuqualifizieren. In den Verfahren seien Nichtzulassungsbeschwerden beim BFH anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Allerdings unterschieden sich die festgestellten Sachverhalte nach den vorliegenden Erkenntnissen in wesentlichen Punkten. So habe in den Verfahren des S\u00e4chsischen Finanzgerichts die Gesellschaft automatisch mit Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses geendet, es sei keine zus\u00e4tzliche R\u00fccklage aufgebaut worden, es habe kein Verlustrisiko bestanden, es sei keine nachtr\u00e4gliche Rangr\u00fccktrittsvereinbarung vereinbart worden und auch die besondere Situation der Beschaffung von Eigenkapital f\u00fcr den Arbeitgeber scheine dort keine Rolle gespielt zu haben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 22.12.2022 zum Urteil 5 K 1635\/20 vom 01.04.2022 (nrkr &#8211; BFH-Az.: VIII R 10\/22)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beteiligt sich ein Arbeitnehmer kapitalm\u00e4\u00dfig an seinem Arbeitgeber, kann die Beteiligung eigenst\u00e4ndige Erwerbsgrundlage sein, sodass damit in Zusammenhang stehende Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverh\u00e4ltnis stehen. 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