{"id":70001,"date":"2022-12-27T13:30:07","date_gmt":"2022-12-27T11:30:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70001"},"modified":"2022-12-27T13:30:07","modified_gmt":"2022-12-27T11:30:07","slug":"kein-progressionsvorbehalt-fuer-nach-%c2%a7-3-nr-6-estg-steuerfreie-versorgungsbezuege-aus-einem-drittstaat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-progressionsvorbehalt-fuer-nach-%c2%a7-3-nr-6-estg-steuerfreie-versorgungsbezuege-aus-einem-drittstaat\/","title":{"rendered":"Kein Progressionsvorbehalt f\u00fcr nach \u00a7 3 Nr. 6 EStG steuerfreie Versorgungsbez\u00fcge aus einem Drittstaat"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien Eink\u00fcnfte unterliegen keinem Progressionsvorbehalt, wenn sich ihre \u2013 weitergehende \u2013 Steuerfreiheit im Inland aus nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Eink\u00fcnften ergibt (hier: \u00a7 3 Nr. 6 EStG).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Steuerfreiheit gem. \u00a7 3 Nr. 6 EStG findet auch bei der Invalidit\u00e4tsentsch\u00e4digung eines Wehrdienst- bzw. Kriegsgesch\u00e4digten aus \u00f6ffentlichen Mitteln eines Drittstaates Anwendung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4ger sind f\u00fcr das Streitjahr 2020 zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kl\u00e4ger hatte den Streitkr\u00e4ften der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) angeh\u00f6rt und war im Einsatz k\u00f6rperlich schwerstgesch\u00e4digt worden und ist seitdem behindert. Auf Grund seiner Beeintr\u00e4chtigungen bezog der Kl\u00e4ger auch im Streitjahr von der US-Bundesregierung, eine Invalidit\u00e4tsentsch\u00e4digung (disability compensation), die in der Einkommensteuererkl\u00e4rung als nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA (DBA USA) steuerfreie sonstige Eink\u00fcnfte angegeben waren. Das beklagte Finanzamt (FA) ber\u00fccksichtigte bei der Berechnung des Steuersatzes die steuerfreien sonstigen Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers nach dem Progressionsvorbehalt gem. \u00a7 32b Einkommensteuergesetz (EStG). Hiergegen machten die Kl\u00e4ger geltend, der Progressionsvorbehalt sei nicht anwendbar, weil dem \u00a7 3 Nr. 6 EStG entgegenstehe. Die erhaltenen Zahlungen seien mit den in \u00a7 3 Nr. 6 EStG genannten Bez\u00fcgen vergleichbar, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus \u00f6ffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienst- und Kriegsbesch\u00e4digte bezahlt werden. Das sei auch bei Zahlungen eines Drittstaates (USA) der Fall. Das FA ist der Auffassung, dass nur Bez\u00fcge aus der Kasse eines EU-Mitgliedstaates von \u00a7 3 Nr. 6 EStG erfasst w\u00fcrden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Aus den Gr\u00fcnden<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzgericht folgte der Auffassung der Kl\u00e4ger und gab der Klage statt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Kein allgemeiner Progressionsvorbehalt f\u00fcr alle steuerfreien Eink\u00fcnfte<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gem\u00e4\u00df \u00a7 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG sei auf das nach \u00a7 32a Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden (\u00a7 32b Abs. 2 EStG), wenn der Steuerpflichtige Eink\u00fcnfte bezogen habe, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei seien. Allerdings enthalte \u00a7 32b EStG keinen allgemeinen Progressionsvorbehalt in dem Sinne, dass s\u00e4mtliche steuerfreien Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge darunterfielen. Vielmehr beschr\u00e4nke sich der Anwendungsbereich von \u00a7 32b EStG nur auf die darin aufgef\u00fchrten, besonderen Steuerfreiheiten. Mithin sei und bleibe eine bezogene Leistung insgesamt steuerfrei und unterliege auch nicht dem Progressionsvorbehalt, wenn sich ihre \u2013 weitergehende \u2013 Steuerfreiheit z. B. aus \u00a7 3 EStG ergebe. Dies gelte auch f\u00fcr die Steuerfreiheit von Bez\u00fcgen gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 6 EStG.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Steuerbefreiung f\u00fcr aus \u00f6ffentlichen Mitteln bezahlten Versorgungsbez\u00fcgen gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 6 EStG<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 6 Satz 1 EStG seien Bez\u00fcge steuerfrei, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus \u00f6ffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbesch\u00e4digte, im Freiwilligen Wehrdienst Besch\u00e4digte, Zivildienstbesch\u00e4digte und im Bundesfreiwilligendienst Besch\u00e4digte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbesch\u00e4digte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt w\u00fcrden, soweit es sich nicht um Bez\u00fcge handle, die auf Grund der Dienstzeit gew\u00e4hrt w\u00fcrden. Dabei greife die vollst\u00e4ndige Steuerfreiheit nach \u00a7 3 Nr. 6 EStG insbesondere auch dann ein, wenn die Leistung nicht aus inl\u00e4ndischen, sondern aus ausl\u00e4ndischen Mitteln, d. h. aus \u00f6ffentlichen Mitteln irgendeines Staates bezogen wird. Der Wortlaut der Norm sei weit gefasst und spreche allgemein von \u201eaus \u00f6ffentlichen Mitteln\u201c, ohne die Quelle der Mittel einzuschr\u00e4nken. Auch aus der Gesetzessystematik ergebe sich keine Einschr\u00e4nkung. Ferner lasse sich den \u00a7 3 Nr. 6 EStG zugrundeliegenden Gesetzgebungsmaterialien eine dahingehende Einschr\u00e4nkung ebenso wenig entnehmen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 3 Nr. 6 EStG als Sozialzwecknorm<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Schlie\u00dflich sei auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift keine solche Einschr\u00e4nkung geboten. Denn die ratio legis von \u00a7 3 Nr. 6 EStG als Sozialzwecknorm bestehe darin, dass sich zwar die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit des Steuerpflichtigen mit den erhaltenen Bez\u00fcgen an sich erh\u00f6ht habe, aber diese gem\u00e4\u00df den zugrundeliegenden sozialrechtlichen Bestimmungen einem speziellen Versorgungsbed\u00fcrfnis des Steuerpflichtigen geschuldet und die Bez\u00fcge dieses abzudecken bestimmt seien. Diese Zielrichtung mit Blick auf den Versorgungscharakter spreche daf\u00fcr, dass der Herkunft der Mittel keine erhebliche Bedeutung zukomme, solange es sich um \u00f6ffentliche handele.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-keine-anwendung-des-progressionsvorbehalts-bei-invaliditatsentschadigung-nach-3-nr-6-estg\">Keine Anwendung des Progressionsvorbehalts bei Invalidit\u00e4tsentsch\u00e4digung nach \u00a7 3 Nr. 6 EStG<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die dem unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtigen Kl\u00e4ger gew\u00e4hrten Bez\u00fcge unterfielen dem \u00a7 3 Nr. 6 EStG. Die Invalidit\u00e4tsentsch\u00e4digung sei dem Kl\u00e4ger vom Staat (den USA) auf der Grundlage bundesrechtlicher Vorschriften, dem U.S. Code, Title 38, Chapter 11, und damit aufgrund gesetzlicher Vorschriften gew\u00e4hrt worden. Die Entsch\u00e4digung sei demnach versorgungshalber gew\u00e4hrt worden, n\u00e4mlich nur um der besonderen versorgungsrechtlichen Situation des Kl\u00e4gers infolge einer im Dienst erlittenen erheblichen Sch\u00e4digung Rechnung zu tragen. Der Kl\u00e4ger sei als Dienstgesch\u00e4digter einem (Bundes-) Wehrdienstgesch\u00e4digtem vergleichbar; von Letzterem unterscheidet sich der Kl\u00e4ger nur insofern, als er nicht Angeh\u00f6riger der deutschen, sondern der US-amerikanischen Streitkr\u00e4fte gewesen sei. Dass schlie\u00dflich die streitgegenst\u00e4ndlichen Bez\u00fcge nicht aus inl\u00e4ndischen oder EU-ausl\u00e4ndischen Mitteln, sondern aus \u00f6ffentlichen Mitteln eines Drittstaats (USA) stammten, stehe einer Anwendung von \u00a7 3 Nr. 6 EStG aus den oben genannten Gr\u00fcnden nicht entgegen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 22.12.2022 zum Urteil 9 K 2651\/21 vom 09.05.2022 (nrkr &#8211; BFH-Az.: I R 22\/22)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien Eink\u00fcnfte unterliegen keinem Progressionsvorbehalt, wenn sich ihre \u2013 weitergehende \u2013 Steuerfreiheit im Inland aus nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Eink\u00fcnften ergibt (hier: \u00a7 3 Nr. 6 EStG). Die Steuerfreiheit gem. \u00a7 3 Nr. 6 EStG findet auch bei der Invalidit\u00e4tsentsch\u00e4digung eines Wehrdienst- bzw. 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