{"id":70072,"date":"2023-01-08T14:31:52","date_gmt":"2023-01-08T12:31:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70072"},"modified":"2023-01-08T14:31:52","modified_gmt":"2023-01-08T12:31:52","slug":"energiepreispauschale-die-finanzgerichte-sind-zustaendig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/energiepreispauschale-die-finanzgerichte-sind-zustaendig\/","title":{"rendered":"Energiepreispauschale \u2013 die Finanzgerichte sind zust\u00e4ndig"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Wer sich mit seinem Arbeitgeber \u00fcber die Auszahlung der Energiepreispauschale streitet, muss dies vor dem Finanzgericht tun. Dies hat das Arbeitsgericht L\u00fcbeck (1 Ca 1849\/22) entschieden und die Sache mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 an das schleswig-holsteinische Finanzgericht verwiesen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin verlangt von ihrem Arbeitgeber die Auszahlung der Energiepreispauschale und zwar mit Klage vor dem Arbeitsgericht. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei er\u00f6ffnet. Die Zahlung der Energiepreispauschale setze gem\u00e4\u00df \u00a7 117 Einkommensteuergesetz ein Arbeitsverh\u00e4ltnis voraus. Das EStG verpflichte den Arbeitgeber zur Auszahlung der Energiepauschale aus der abzuf\u00fchrenden Lohnsteuer. Insofern sei sie Teil des Bruttolohnanspruchs. Zudem richte sich der Anspruch an die Arbeitgeberin und nicht an eine Steuerbeh\u00f6rde.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem ist das Arbeitsgericht L\u00fcbeck nicht gefolgt. Nicht das Arbeitsgericht, sondern das Finanzgericht ist zust\u00e4ndig.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Arbeitsgerichte sind allein f\u00fcr b\u00fcrgerlich-rechtliche und nicht f\u00fcr \u00f6ffentlich-rechtliche Streitigkeiten zust\u00e4ndig. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist entscheidend, ob der zur Klagebegr\u00fcndung vorgetragene Sachverhalt f\u00fcr die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtss\u00e4tzen des b\u00fcrgerlichen Rechts oder des \u00f6ffentlichen Rechts gepr\u00e4gt wird. Damit kann auch f\u00fcr Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern der Rechtsweg zu den Finanzgerichten er\u00f6ffnet sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Anspruch auf Zahlung der Energiepreispauschale beruht auf einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Rechtsverh\u00e4ltnis. Die Kl\u00e4gerin verlangt vom beklagten Arbeitgeber die Erf\u00fcllung \u00f6ffentlich-rechtlicher Pflichten aus \u00a7 115 Abs. 2 in Verbindung mit \u00a7 117 EStG. Die Energiepreispauschale kn\u00fcpft zwar an ein Arbeitsverh\u00e4ltnis an, ihre rechtliche Grundlage findet sich jedoch nicht in der Arbeitsvertragsbeziehung. Der Arbeitgeber erf\u00fcllt durch die Auszahlung der Energiepreispauschale weder eine arbeitsvertragliche Leistungspflicht noch eine ihm selbst durch den Gesetzgeber auferlegte Zahlungspflicht. Er fungiert allein als Zahlstelle. Er hat die Zahlung der Energiepreispauschalen nicht aus eigenen Mitteln zu bestreiten.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist er\u00f6ffnet (\u00a7 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO). Es handelt sich um eine \u00f6ffentlich-rechtliche Streitigkeit \u00fcber eine Abgabenangelegenheit. Aus \u00a7 120 Abs. 1 EStG folgt, dass der Gesetzgeber die Regelungen zur Energiepreispauschale entsprechend den f\u00fcr Steuerverg\u00fctungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung behandelt wissen will.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen den Verweisungsbeschluss ist sofortige Beschwerde eingelegt worden.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 28.12.2022 zum Beschluss 1 Ca 1849\/22 des ArbG L\u00fcbeck vom 01.12.2022 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer sich mit seinem Arbeitgeber \u00fcber die Auszahlung der Energiepreispauschale streitet, muss dies vor dem Finanzgericht tun. Dies hat das Arbeitsgericht L\u00fcbeck (1 Ca 1849\/22) entschieden und die Sache mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 an das schleswig-holsteinische Finanzgericht verwiesen. 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